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Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas

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Nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 der Anlage 14<br />

zu den AVR verfällt nicht genommener Urlaub.<br />

Soweit also Urlaubsansprüche von Mitarbeitern<br />

noch aufgrund dieser BAG-Entscheidung<br />

für 2011 geltend gemacht werden,<br />

können diese abgelehnt werden. Den Entscheidungsgründen<br />

des BAG-Urteils ist zu<br />

entnehmen, dass etwaige Mehrurlaubsansprüche<br />

für das Jahr 2011 davon abhängen,<br />

ob diese entweder im Jahr 2011 geltend gemacht<br />

wurden oder wirksam übertragen und<br />

innerhalb der für diese Fälle geltenden Verfallfristen<br />

geltend gemacht wurden.<br />

Allerdings sollte auch die gängige Urlaubspraxis<br />

in der Einrichtung beachtet werden.<br />

Die Ablehnung sollte insbesondere nicht gegen<br />

die Praxis der Einrichtung im Umgang<br />

4<br />

mit der Übertragung der Urlaubsansprüche<br />

verstoßen. D. h. hat man bisher die Übertragung<br />

von Urlaub unabhängig vom Vorliegen<br />

dringender betriebsbedingter Gründe oder<br />

Gründen in der Person des Mitarbeiters<br />

großzügig gehandhabt, kann man den Antrag<br />

des Mitarbeiters sicherlich nicht mit obiger<br />

Argumentation ablehnen.<br />

Der Volltext des BAG-Urteils ist abrufbar unterhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ba<br />

g&Art=en&Datum=<strong>2012</strong>-3-<br />

20&nr=15980&pos=2&anz=3.<br />

Marc Riede<br />

Regionale Unterschiede erfordern passgenaue Löhne<br />

In anderen großen Tarifbereichen und Branchen<br />

wie z. B. der Chemie- und Metallindustrie<br />

gibt es traditionell neben bundesweit gültigen<br />

Tarifvereinbarungen regional gültige<br />

Entgelttarifverträge. Diese auf regionaler<br />

Ebene ausgehandelten Tarifverträge legen<br />

die Vergütungshöhe für alle tarifgebundenen<br />

Unternehmen der jeweiligen Branche in einer<br />

Region fest. Dabei können die unterschiedlichen<br />

Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />

Gebieten berücksichtigt werden. Im Bereich<br />

der Sozialwirtschaft gibt es vor allem bei Diakonie<br />

und Arbeiterwohlfahrt (AWO) eine starke<br />

regionale Differenzierung bei den Vergütungsregelungen.<br />

Hierbei fällt auf, dass es<br />

speziell für den Bereich der Altenhilfe und<br />

den Servicebereich Sonderregelungen gibt.<br />

Auch in den AVR gibt es für die sechs Regionalkommissionen<br />

grundsätzlich die Möglichkeit<br />

im Rahmen der festgelegten Bandbreite<br />

von den Mittelwerten des Bundesbeschlusses<br />

sowohl nach oben als auch nach<br />

unten abzuweichen. Diese bereits 2007 geschaffene<br />

Option wird aber bisher nur in geringem<br />

Umfang genutzt.<br />

Die politische Erklärung der Bundeskommission,<br />

die zur Untersuchung und Berücksichtigung<br />

der Problematik der Vergütung in den<br />

unteren Lohngruppen (gemeint sind Mitarbeiter<br />

in den Gruppen VG 11, VG 10, VG 9,<br />

VG 9 und VG 9a sowie EG Kr3a und<br />

EG Kr4a) auf Regionalebene aufruft, führt<br />

hoffentlich zu einer stärkeren Nutzung der<br />

Bandbreiten. Nur hierdurch kann der regional<br />

sehr unterschiedlichen Wettbewerbs- und<br />

Refinanzierungssituation Rechnung getragen<br />

werden, die die Einrichtungen im Bereich der<br />

<strong>Caritas</strong> zunehmend vor große Herausforderungen<br />

stellt. Andere Träger und Betriebe der<br />

Sozialwirtschaft wenden Arbeitsrechtsregelungen<br />

an, die für die genannten Mitarbeitergruppen<br />

in der Regel Vergütungen deutlich<br />

unter AVR-Niveau bieten. Teilweise orientiert<br />

sich die Vergütung sogar an Mindestlöhnen,<br />

die 25 Prozent und mehr unter der Regelvergütung<br />

der AVR liegen. Eine weitere Vergrößerung<br />

dieses Abstandes gefährdet die Existenz<br />

der Einrichtungen der <strong>Caritas</strong>. Ausweichreaktionen,<br />

wie die insbesondere im<br />

privat-gewerblichen Bereich übliche (und<br />

rechtlich zulässige) Gründung von Servicegesellschaften<br />

mit eigenen, in der Regel<br />

niedrigeren Tarifvereinbarungen, sind angesichts<br />

der Vorgaben der kirchlichen Grundordnung<br />

nicht möglich. Gleiches gilt für die<br />

Anwendung entsprechender Mindestlohnvereinbarungen.<br />

Aus diesem Grund sollten die<br />

Regionalkommissionen die Chance nutzen<br />

und vor Ort passgenaue Lösungen finden.<br />

Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen<br />

auf Regionalebene sind klare Vereinbarungen<br />

über das Vorgehen und relevante<br />

Referenzgrößen zur Bestimmung der Konkurrenz-<br />

und Vergütungssituation vor Ort.<br />

Dr. Pascal Krimmer

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