Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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Nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 der Anlage 14<br />
zu den AVR verfällt nicht genommener Urlaub.<br />
Soweit also Urlaubsansprüche von Mitarbeitern<br />
noch aufgrund dieser BAG-Entscheidung<br />
für 2011 geltend gemacht werden,<br />
können diese abgelehnt werden. Den Entscheidungsgründen<br />
des BAG-Urteils ist zu<br />
entnehmen, dass etwaige Mehrurlaubsansprüche<br />
für das Jahr 2011 davon abhängen,<br />
ob diese entweder im Jahr 2011 geltend gemacht<br />
wurden oder wirksam übertragen und<br />
innerhalb der für diese Fälle geltenden Verfallfristen<br />
geltend gemacht wurden.<br />
Allerdings sollte auch die gängige Urlaubspraxis<br />
in der Einrichtung beachtet werden.<br />
Die Ablehnung sollte insbesondere nicht gegen<br />
die Praxis der Einrichtung im Umgang<br />
4<br />
mit der Übertragung der Urlaubsansprüche<br />
verstoßen. D. h. hat man bisher die Übertragung<br />
von Urlaub unabhängig vom Vorliegen<br />
dringender betriebsbedingter Gründe oder<br />
Gründen in der Person des Mitarbeiters<br />
großzügig gehandhabt, kann man den Antrag<br />
des Mitarbeiters sicherlich nicht mit obiger<br />
Argumentation ablehnen.<br />
Der Volltext des BAG-Urteils ist abrufbar unterhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ba<br />
g&Art=en&Datum=<strong>2012</strong>-3-<br />
20&nr=15980&pos=2&anz=3.<br />
Marc Riede<br />
Regionale Unterschiede erfordern passgenaue Löhne<br />
In anderen großen Tarifbereichen und Branchen<br />
wie z. B. der Chemie- und Metallindustrie<br />
gibt es traditionell neben bundesweit gültigen<br />
Tarifvereinbarungen regional gültige<br />
Entgelttarifverträge. Diese auf regionaler<br />
Ebene ausgehandelten Tarifverträge legen<br />
die Vergütungshöhe für alle tarifgebundenen<br />
Unternehmen der jeweiligen Branche in einer<br />
Region fest. Dabei können die unterschiedlichen<br />
Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />
Gebieten berücksichtigt werden. Im Bereich<br />
der Sozialwirtschaft gibt es vor allem bei Diakonie<br />
und Arbeiterwohlfahrt (AWO) eine starke<br />
regionale Differenzierung bei den Vergütungsregelungen.<br />
Hierbei fällt auf, dass es<br />
speziell für den Bereich der Altenhilfe und<br />
den Servicebereich Sonderregelungen gibt.<br />
Auch in den AVR gibt es für die sechs Regionalkommissionen<br />
grundsätzlich die Möglichkeit<br />
im Rahmen der festgelegten Bandbreite<br />
von den Mittelwerten des Bundesbeschlusses<br />
sowohl nach oben als auch nach<br />
unten abzuweichen. Diese bereits 2007 geschaffene<br />
Option wird aber bisher nur in geringem<br />
Umfang genutzt.<br />
Die politische Erklärung der Bundeskommission,<br />
die zur Untersuchung und Berücksichtigung<br />
der Problematik der Vergütung in den<br />
unteren Lohngruppen (gemeint sind Mitarbeiter<br />
in den Gruppen VG 11, VG 10, VG 9,<br />
VG 9 und VG 9a sowie EG Kr3a und<br />
EG Kr4a) auf Regionalebene aufruft, führt<br />
hoffentlich zu einer stärkeren Nutzung der<br />
Bandbreiten. Nur hierdurch kann der regional<br />
sehr unterschiedlichen Wettbewerbs- und<br />
Refinanzierungssituation Rechnung getragen<br />
werden, die die Einrichtungen im Bereich der<br />
<strong>Caritas</strong> zunehmend vor große Herausforderungen<br />
stellt. Andere Träger und Betriebe der<br />
Sozialwirtschaft wenden Arbeitsrechtsregelungen<br />
an, die für die genannten Mitarbeitergruppen<br />
in der Regel Vergütungen deutlich<br />
unter AVR-Niveau bieten. Teilweise orientiert<br />
sich die Vergütung sogar an Mindestlöhnen,<br />
die 25 Prozent und mehr unter der Regelvergütung<br />
der AVR liegen. Eine weitere Vergrößerung<br />
dieses Abstandes gefährdet die Existenz<br />
der Einrichtungen der <strong>Caritas</strong>. Ausweichreaktionen,<br />
wie die insbesondere im<br />
privat-gewerblichen Bereich übliche (und<br />
rechtlich zulässige) Gründung von Servicegesellschaften<br />
mit eigenen, in der Regel<br />
niedrigeren Tarifvereinbarungen, sind angesichts<br />
der Vorgaben der kirchlichen Grundordnung<br />
nicht möglich. Gleiches gilt für die<br />
Anwendung entsprechender Mindestlohnvereinbarungen.<br />
Aus diesem Grund sollten die<br />
Regionalkommissionen die Chance nutzen<br />
und vor Ort passgenaue Lösungen finden.<br />
Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen<br />
auf Regionalebene sind klare Vereinbarungen<br />
über das Vorgehen und relevante<br />
Referenzgrößen zur Bestimmung der Konkurrenz-<br />
und Vergütungssituation vor Ort.<br />
Dr. Pascal Krimmer