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Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas

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des Alters gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2<br />

AGG i. V. m. § 1 AGG unmittelbar verstößt –<br />

was nach der überwiegenden Rechtsauffassung<br />

auch im Bereich der AVR zu Urlaubsansprüchen<br />

aller Mitarbeiter von 30 Tagen<br />

führen würde – wurde der Urlaub mit 29 bzw.<br />

30 Tagen ab dem 55. Lebensjahr entsprechend<br />

der Neuregelung im TVöD in der Sitzung<br />

der Bundeskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />

festgelegt. In Abweichung zum TVöD gilt<br />

diese Regelung auch für Auszubildende.<br />

Folgende Neufassung des § 3 Absatz 1 der<br />

Anlage 14 zu den AVR wurde beschlossen:<br />

„(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu<br />

den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche<br />

verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar<br />

2013, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere<br />

gesetzliche Regelung (z. B. für Jugendliche und<br />

schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer<br />

Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine<br />

Sonderregelung getroffen ist<br />

a) bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage,<br />

b) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“<br />

Desweiteren wird § 3a der Anlage 14 zu den<br />

AVR neu eingefügt:<br />

㤠3a Besitzstandsregelung<br />

Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt der Urlaubsanspruch<br />

für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den<br />

31. Dezember 2011 fortbestanden hat und die spätestens<br />

am 31. Dezember <strong>2012</strong> das 40. Lebensjahr vollenden,<br />

30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen<br />

fortbestehenden Dienstverhältnisses. Für das<br />

Jahr <strong>2012</strong> über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 in der am<br />

Tag vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung hinaus<br />

zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr<br />

<strong>2012</strong> durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 unberührt.“<br />

Was bedeutet die neue Regelung?<br />

Wer im Geltungsbereich der AVR beschäftigt<br />

ist und im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> noch<br />

40 Jahre alt wird, bekommt dauerhaft<br />

30 Tage Urlaub.<br />

Wer bereits vor der Inkraftsetzung der<br />

Neuregelung beschäftigt war, aber noch<br />

keine 40 Jahre ist und dies auch im Laufe<br />

des Jahres <strong>2012</strong> nicht erreicht, aber aufgrund<br />

der Rechtsprechung des BAG einen<br />

Anspruch auf 30 Tage hat, behält diesen<br />

für das Jahr <strong>2012</strong>. Danach hat der Mitarbeiter<br />

allerdings wieder 29 Tage Urlaub.<br />

Azubis werden in den Einrichtungen und<br />

Diensten der <strong>Caritas</strong> wie alle anderen Mitarbeiter<br />

behandelt und haben ebenfalls –<br />

abweichend der Regelung im öffentlichen<br />

Dienst (27 Tage) –, einen Anspruch auf<br />

3<br />

29 Tage Urlaub. Demgegenüber besteht<br />

kein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub,<br />

wenn sie in Wechselschicht und Schicht<br />

arbeiten, wie jetzt im öffentlichen Dienst<br />

neu eingeführt.<br />

Eine Aussage zu den Urlaubsansprüchen<br />

aus 2011 wurde mit der Neuregelung nicht<br />

verbunden.<br />

Hier gilt: Urlaubsjahr ist grundsätzlich das<br />

Kalenderjahr. Nach § 1 Abs. 5 der Anlage 14<br />

zu den AVR ist der Urlaub spätestens bis<br />

zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Ist<br />

dies einmal nicht möglich, so kann der Urlaub<br />

auf das nachfolgende Kalenderjahr<br />

übertragen werden. Voraussetzung für diese<br />

Übertragung ist jedoch, dass im Urlaubsjahr<br />

tatsächlich dringende betriebliche oder in der<br />

Person des Arbeitnehmers selbst liegende<br />

Gründe die Erfüllung des Urlaubsanspruchs<br />

für dieses Jahr vereitelt haben. Nur unter<br />

diesen Voraussetzungen kommt es zur so<br />

genannten Urlaubsübertragung auf das Folgejahr<br />

unter einer Befristung bis zum<br />

30. April des folgenden Urlaubsjahres.<br />

Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt<br />

des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus<br />

dem vorhergehenden Jahr erteilt bzw. in Anspruch<br />

genommen werden muss. Bei Vorliegen<br />

der gesetzlichen Übertragungsgründe ist<br />

eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs<br />

durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.<br />

Stützen sich Mitarbeiter bei der Geltendmachung<br />

des Anspruchs im Übertragungszeitraum<br />

bis 30.04.<strong>2012</strong> nun auf die Entscheidung<br />

des BAG, sind das aber weder dringende<br />

dienstliche Gründe, noch Gründe, die<br />

in der Person des Mitarbeiters liegen. Typischerweise<br />

ist ein dringender betrieblicher<br />

Grund, die Ablehnung eines Urlaubsantrags<br />

wegen Unabkömmlichkeit, d. h. es handelt<br />

sich um Gründe die in der Sphäre des<br />

Dienstgebers liegen und seine Dispositionsmöglichkeiten<br />

sichern sollen. Ein Grund der<br />

in der Person des Mitarbeiters liegt, ist bspw.<br />

die Arbeitsunfähigkeit.<br />

Eine Gerichtsentscheidung, die das Vorhandensein<br />

von Ansprüchen feststellt, ist keinem<br />

dieser Übertragungsgründe zuzuordnen. Sie<br />

sind weder der Sphäre des Dienstgebers im<br />

Sinne dringender betriebsbedingter Gründe<br />

noch der Sphäre des Mitarbeiters im Sinne in<br />

der Person des Mitarbeiters liegender Gründe<br />

zuzuordnen.

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