Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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des Alters gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2<br />
AGG i. V. m. § 1 AGG unmittelbar verstößt –<br />
was nach der überwiegenden Rechtsauffassung<br />
auch im Bereich der AVR zu Urlaubsansprüchen<br />
aller Mitarbeiter von 30 Tagen<br />
führen würde – wurde der Urlaub mit 29 bzw.<br />
30 Tagen ab dem 55. Lebensjahr entsprechend<br />
der Neuregelung im TVöD in der Sitzung<br />
der Bundeskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />
festgelegt. In Abweichung zum TVöD gilt<br />
diese Regelung auch für Auszubildende.<br />
Folgende Neufassung des § 3 Absatz 1 der<br />
Anlage 14 zu den AVR wurde beschlossen:<br />
„(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu<br />
den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche<br />
verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar<br />
2013, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere<br />
gesetzliche Regelung (z. B. für Jugendliche und<br />
schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer<br />
Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine<br />
Sonderregelung getroffen ist<br />
a) bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage,<br />
b) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“<br />
Desweiteren wird § 3a der Anlage 14 zu den<br />
AVR neu eingefügt:<br />
„§ 3a Besitzstandsregelung<br />
Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt der Urlaubsanspruch<br />
für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den<br />
31. Dezember 2011 fortbestanden hat und die spätestens<br />
am 31. Dezember <strong>2012</strong> das 40. Lebensjahr vollenden,<br />
30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen<br />
fortbestehenden Dienstverhältnisses. Für das<br />
Jahr <strong>2012</strong> über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 in der am<br />
Tag vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung hinaus<br />
zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr<br />
<strong>2012</strong> durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 unberührt.“<br />
Was bedeutet die neue Regelung?<br />
Wer im Geltungsbereich der AVR beschäftigt<br />
ist und im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> noch<br />
40 Jahre alt wird, bekommt dauerhaft<br />
30 Tage Urlaub.<br />
Wer bereits vor der Inkraftsetzung der<br />
Neuregelung beschäftigt war, aber noch<br />
keine 40 Jahre ist und dies auch im Laufe<br />
des Jahres <strong>2012</strong> nicht erreicht, aber aufgrund<br />
der Rechtsprechung des BAG einen<br />
Anspruch auf 30 Tage hat, behält diesen<br />
für das Jahr <strong>2012</strong>. Danach hat der Mitarbeiter<br />
allerdings wieder 29 Tage Urlaub.<br />
Azubis werden in den Einrichtungen und<br />
Diensten der <strong>Caritas</strong> wie alle anderen Mitarbeiter<br />
behandelt und haben ebenfalls –<br />
abweichend der Regelung im öffentlichen<br />
Dienst (27 Tage) –, einen Anspruch auf<br />
3<br />
29 Tage Urlaub. Demgegenüber besteht<br />
kein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub,<br />
wenn sie in Wechselschicht und Schicht<br />
arbeiten, wie jetzt im öffentlichen Dienst<br />
neu eingeführt.<br />
Eine Aussage zu den Urlaubsansprüchen<br />
aus 2011 wurde mit der Neuregelung nicht<br />
verbunden.<br />
Hier gilt: Urlaubsjahr ist grundsätzlich das<br />
Kalenderjahr. Nach § 1 Abs. 5 der Anlage 14<br />
zu den AVR ist der Urlaub spätestens bis<br />
zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Ist<br />
dies einmal nicht möglich, so kann der Urlaub<br />
auf das nachfolgende Kalenderjahr<br />
übertragen werden. Voraussetzung für diese<br />
Übertragung ist jedoch, dass im Urlaubsjahr<br />
tatsächlich dringende betriebliche oder in der<br />
Person des Arbeitnehmers selbst liegende<br />
Gründe die Erfüllung des Urlaubsanspruchs<br />
für dieses Jahr vereitelt haben. Nur unter<br />
diesen Voraussetzungen kommt es zur so<br />
genannten Urlaubsübertragung auf das Folgejahr<br />
unter einer Befristung bis zum<br />
30. April des folgenden Urlaubsjahres.<br />
Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt<br />
des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus<br />
dem vorhergehenden Jahr erteilt bzw. in Anspruch<br />
genommen werden muss. Bei Vorliegen<br />
der gesetzlichen Übertragungsgründe ist<br />
eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs<br />
durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.<br />
Stützen sich Mitarbeiter bei der Geltendmachung<br />
des Anspruchs im Übertragungszeitraum<br />
bis 30.04.<strong>2012</strong> nun auf die Entscheidung<br />
des BAG, sind das aber weder dringende<br />
dienstliche Gründe, noch Gründe, die<br />
in der Person des Mitarbeiters liegen. Typischerweise<br />
ist ein dringender betrieblicher<br />
Grund, die Ablehnung eines Urlaubsantrags<br />
wegen Unabkömmlichkeit, d. h. es handelt<br />
sich um Gründe die in der Sphäre des<br />
Dienstgebers liegen und seine Dispositionsmöglichkeiten<br />
sichern sollen. Ein Grund der<br />
in der Person des Mitarbeiters liegt, ist bspw.<br />
die Arbeitsunfähigkeit.<br />
Eine Gerichtsentscheidung, die das Vorhandensein<br />
von Ansprüchen feststellt, ist keinem<br />
dieser Übertragungsgründe zuzuordnen. Sie<br />
sind weder der Sphäre des Dienstgebers im<br />
Sinne dringender betriebsbedingter Gründe<br />
noch der Sphäre des Mitarbeiters im Sinne in<br />
der Person des Mitarbeiters liegender Gründe<br />
zuzuordnen.