Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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<strong>Dienstgeberbrief</strong> <strong>Nr</strong>. 2/<strong>2012</strong><br />
vom 29. Juni <strong>2012</strong><br />
Inhalt<br />
Aktuelles aus der AK-Arbeit:<br />
Bericht über die Sitzung der Beschluss-<br />
kommission am 28.06.<strong>2012</strong> S. 2<br />
Neuregelung der Urlaubsdauer in den AVR S. 2<br />
Politische Erklärung: Regionale Unterschiede<br />
erfordern passgenaue Lösungen S. 4<br />
Aktuelles aus den Regionen:<br />
Die Besonderheiten der Überleitung in den<br />
Anlagen 32 und 33 der RK Ost S. 5<br />
BAG-Terminvorschau:<br />
Weitere Entscheidungen zum Urlaubsrecht am<br />
10.07.<strong>2012</strong> und am 07.08.<strong>2012</strong> S. 6<br />
Veranstaltungshinweise:<br />
Fachtagung und Symposien zum Thema<br />
Streikrecht und kirchliches Arbeitsrecht S. 7<br />
Rezension:<br />
Eder u. a.: Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung<br />
in der Kirche: Ausweg oder Irrweg S. 8<br />
1<br />
Herausgegeben von:<br />
Dienstgebervertreter in der<br />
Verhandlungskommission der<br />
Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
des DCV e. V.:<br />
Dr. Rainer Brockhoff, Andreas Franken,<br />
Hans-Josef Haasbach, Christiane Henneke,<br />
Rolf Lodde, Lioba Ziegele<br />
Kontakt:<br />
Geschäftsstelle der Dienstgeberseite<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
Ludwigstraße 36, 79104 Freiburg<br />
Telefon (07 61) 200-781<br />
Telefax (07 61) 200-790<br />
E-Mail: info@caritas-dienstgeber.de<br />
Internet: www.caritas-dienstgeber.de
Bericht über die Sitzung der Beschlusskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />
Auf der Sitzung der Beschlusskommission<br />
(BK) der Arbeitsrechtlichen Kommission am<br />
28.06.<strong>2012</strong> in Mainz stand eine Veränderung<br />
Vergütungen und Entgelte sowie eine politische<br />
Erklärung der Bundeskommission zu<br />
den unteren Lohngruppen auf der Tagesordnung:<br />
Die Einigung sieht bei einer Befristung der<br />
mittleren Werte bis 31.12.2013 lineare Tabellenerhöhungen<br />
von 3,5 Prozent zum<br />
01. Juli <strong>2012</strong>, sowie je 1,4 Prozent zum<br />
01. November <strong>2012</strong> und 01. Februar 2013<br />
vor.<br />
Die Vergütung der Auszubildenden wurde<br />
zum 01.03.<strong>2012</strong> um 50 Euro und zum<br />
01.08.2013 40 Euro angehoben.<br />
Für die Mitarbeitenden, die unter die Anlage<br />
30 zu den AVR (Ärzte) fallen, wurde die<br />
Übernahme des Tarifabschlusses Marburger<br />
Bund/VKA ab 01.01.<strong>2012</strong> beschlossen.<br />
Allerdings werden Besitzstände aus der<br />
Tarifumstellung „Anlage 30“ auf die Stufensteigerung<br />
der Entgeltgruppen 1 und 3<br />
der ab dem 01.01.<strong>2012</strong> eingeführten neuen<br />
letzten Stufen angerechnet, d. h. es findet<br />
eine entsprechende Abschmelzung der<br />
Besitzstände statt.<br />
Im Bereich Pflege wurde die Aufnahme für<br />
Verhandlungen zu einer Reform der Anlagen<br />
31und 32 vereinbart. Ein Ausschuss<br />
soll bis zum Jahresende Ergebnisse für eine<br />
zukunftsfähige Regelung vorlegen.<br />
Die Urlaubsdauer in Anlage 14 zu den<br />
AVR wurde als Reaktion auf die jüngere<br />
BAG-Rechtsprechung neu gestaltet (siehe<br />
nachfolgenden Beitrag)<br />
Das Leistungsentgelt bzw. die Sozialkomponente<br />
in den Anlagen 30 bis 33 soll ab<br />
01.01.2013 um 0,25 Prozentpunkte auf<br />
2 Prozent angehoben werden.<br />
Darüber hinaus wurde eine politische Erklärung<br />
der Bundeskommission zur Untersuchung<br />
der Problematik der unteren<br />
Lohngruppen auf Regionalebene abgege-<br />
2<br />
ben. Die Bundesebene hat hier eine Grenze<br />
ihrer eigenen Möglichkeiten gesehen,<br />
hier einen überall tauglichen Maßstab festzusetzen<br />
(siehe nachfolgenden Beitrag).<br />
Wirksam wird der Bundesbeschluss erst<br />
durch eine Entscheidung in den Regionalkommissionen.<br />
Darüber hinaus standen folgende Sachthemen<br />
zur Abstimmung auf der Tagesordnung:<br />
eine Regelung der Zeitzuschläge für nächtliche<br />
Bereitschaftsdienste für alle Mitarbeitenden<br />
ab 01.07.<strong>2012</strong> (15 Prozent pro<br />
Stunde),<br />
eine Übergangsregelung zum Zusatzurlaub<br />
für Wechselschicht, Schicht- und<br />
Nachtarbeit in § 3 Abs. 9 der Anlagen 31,<br />
32 und 33 zu den AVR,<br />
eine Dynamisierung der Wertguthaben in<br />
Anlage 17a zu den AVR,<br />
die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarung<br />
12-Stunden-Schichten an Werktagen nun<br />
auch in den Anlagen 31, 32 und 33 zu den<br />
AVR zu vereinbaren,<br />
die Abschaffung der Höchstgrenze bei<br />
Sonderurlaub als Alternative zur Jubiläumszuwendung,<br />
Aktualisierung der Weihnachtszuwendung<br />
für Azubis und<br />
die Aktualisierung der vermögenswirksamen<br />
Leistungen in § 2 Abs. 2 der Anlage 9<br />
zu den AVR.<br />
Alle Beschlussvorlagen wurden mit einer<br />
deutlichen Mehrheit der Stimmen angenommen.<br />
Die Beschlüsse werden baldmöglichst unter<br />
http://www.caritas-dienstgeber.de<br />
abrufbar sein.<br />
Elke Gundel und Marc Riede<br />
Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer – Neuregelung in den AVR<br />
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />
(BAG) vom 20.03.<strong>2012</strong> –<br />
9 AZR 529/10 –, in der das BAG festgestellt<br />
hat, dass die altersabhängige Staffelung der<br />
Urlaubsdauer gemäß § 26 Absatz 1 TVöD<br />
gegen das Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2<br />
AGG i. V. m. § 1 AGG unmittelbar verstößt –<br />
was nach der überwiegenden Rechtsauffassung<br />
auch im Bereich der AVR zu Urlaubsansprüchen<br />
aller Mitarbeiter von 30 Tagen<br />
führen würde – wurde der Urlaub mit 29 bzw.<br />
30 Tagen ab dem 55. Lebensjahr entsprechend<br />
der Neuregelung im TVöD in der Sitzung<br />
der Bundeskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />
festgelegt. In Abweichung zum TVöD gilt<br />
diese Regelung auch für Auszubildende.<br />
Folgende Neufassung des § 3 Absatz 1 der<br />
Anlage 14 zu den AVR wurde beschlossen:<br />
„(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu<br />
den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche<br />
verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar<br />
2013, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere<br />
gesetzliche Regelung (z. B. für Jugendliche und<br />
schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer<br />
Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine<br />
Sonderregelung getroffen ist<br />
a) bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage,<br />
b) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“<br />
Desweiteren wird § 3a der Anlage 14 zu den<br />
AVR neu eingefügt:<br />
„§ 3a Besitzstandsregelung<br />
Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt der Urlaubsanspruch<br />
für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den<br />
31. Dezember 2011 fortbestanden hat und die spätestens<br />
am 31. Dezember <strong>2012</strong> das 40. Lebensjahr vollenden,<br />
30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen<br />
fortbestehenden Dienstverhältnisses. Für das<br />
Jahr <strong>2012</strong> über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 in der am<br />
Tag vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung hinaus<br />
zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr<br />
<strong>2012</strong> durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 unberührt.“<br />
Was bedeutet die neue Regelung?<br />
Wer im Geltungsbereich der AVR beschäftigt<br />
ist und im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> noch<br />
40 Jahre alt wird, bekommt dauerhaft<br />
30 Tage Urlaub.<br />
Wer bereits vor der Inkraftsetzung der<br />
Neuregelung beschäftigt war, aber noch<br />
keine 40 Jahre ist und dies auch im Laufe<br />
des Jahres <strong>2012</strong> nicht erreicht, aber aufgrund<br />
der Rechtsprechung des BAG einen<br />
Anspruch auf 30 Tage hat, behält diesen<br />
für das Jahr <strong>2012</strong>. Danach hat der Mitarbeiter<br />
allerdings wieder 29 Tage Urlaub.<br />
Azubis werden in den Einrichtungen und<br />
Diensten der <strong>Caritas</strong> wie alle anderen Mitarbeiter<br />
behandelt und haben ebenfalls –<br />
abweichend der Regelung im öffentlichen<br />
Dienst (27 Tage) –, einen Anspruch auf<br />
3<br />
29 Tage Urlaub. Demgegenüber besteht<br />
kein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub,<br />
wenn sie in Wechselschicht und Schicht<br />
arbeiten, wie jetzt im öffentlichen Dienst<br />
neu eingeführt.<br />
Eine Aussage zu den Urlaubsansprüchen<br />
aus 2011 wurde mit der Neuregelung nicht<br />
verbunden.<br />
Hier gilt: Urlaubsjahr ist grundsätzlich das<br />
Kalenderjahr. Nach § 1 Abs. 5 der Anlage 14<br />
zu den AVR ist der Urlaub spätestens bis<br />
zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Ist<br />
dies einmal nicht möglich, so kann der Urlaub<br />
auf das nachfolgende Kalenderjahr<br />
übertragen werden. Voraussetzung für diese<br />
Übertragung ist jedoch, dass im Urlaubsjahr<br />
tatsächlich dringende betriebliche oder in der<br />
Person des Arbeitnehmers selbst liegende<br />
Gründe die Erfüllung des Urlaubsanspruchs<br />
für dieses Jahr vereitelt haben. Nur unter<br />
diesen Voraussetzungen kommt es zur so<br />
genannten Urlaubsübertragung auf das Folgejahr<br />
unter einer Befristung bis zum<br />
30. April des folgenden Urlaubsjahres.<br />
Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt<br />
des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus<br />
dem vorhergehenden Jahr erteilt bzw. in Anspruch<br />
genommen werden muss. Bei Vorliegen<br />
der gesetzlichen Übertragungsgründe ist<br />
eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs<br />
durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.<br />
Stützen sich Mitarbeiter bei der Geltendmachung<br />
des Anspruchs im Übertragungszeitraum<br />
bis 30.04.<strong>2012</strong> nun auf die Entscheidung<br />
des BAG, sind das aber weder dringende<br />
dienstliche Gründe, noch Gründe, die<br />
in der Person des Mitarbeiters liegen. Typischerweise<br />
ist ein dringender betrieblicher<br />
Grund, die Ablehnung eines Urlaubsantrags<br />
wegen Unabkömmlichkeit, d. h. es handelt<br />
sich um Gründe die in der Sphäre des<br />
Dienstgebers liegen und seine Dispositionsmöglichkeiten<br />
sichern sollen. Ein Grund der<br />
in der Person des Mitarbeiters liegt, ist bspw.<br />
die Arbeitsunfähigkeit.<br />
Eine Gerichtsentscheidung, die das Vorhandensein<br />
von Ansprüchen feststellt, ist keinem<br />
dieser Übertragungsgründe zuzuordnen. Sie<br />
sind weder der Sphäre des Dienstgebers im<br />
Sinne dringender betriebsbedingter Gründe<br />
noch der Sphäre des Mitarbeiters im Sinne in<br />
der Person des Mitarbeiters liegender Gründe<br />
zuzuordnen.
Nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 der Anlage 14<br />
zu den AVR verfällt nicht genommener Urlaub.<br />
Soweit also Urlaubsansprüche von Mitarbeitern<br />
noch aufgrund dieser BAG-Entscheidung<br />
für 2011 geltend gemacht werden,<br />
können diese abgelehnt werden. Den Entscheidungsgründen<br />
des BAG-Urteils ist zu<br />
entnehmen, dass etwaige Mehrurlaubsansprüche<br />
für das Jahr 2011 davon abhängen,<br />
ob diese entweder im Jahr 2011 geltend gemacht<br />
wurden oder wirksam übertragen und<br />
innerhalb der für diese Fälle geltenden Verfallfristen<br />
geltend gemacht wurden.<br />
Allerdings sollte auch die gängige Urlaubspraxis<br />
in der Einrichtung beachtet werden.<br />
Die Ablehnung sollte insbesondere nicht gegen<br />
die Praxis der Einrichtung im Umgang<br />
4<br />
mit der Übertragung der Urlaubsansprüche<br />
verstoßen. D. h. hat man bisher die Übertragung<br />
von Urlaub unabhängig vom Vorliegen<br />
dringender betriebsbedingter Gründe oder<br />
Gründen in der Person des Mitarbeiters<br />
großzügig gehandhabt, kann man den Antrag<br />
des Mitarbeiters sicherlich nicht mit obiger<br />
Argumentation ablehnen.<br />
Der Volltext des BAG-Urteils ist abrufbar unterhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ba<br />
g&Art=en&Datum=<strong>2012</strong>-3-<br />
20&nr=15980&pos=2&anz=3.<br />
Marc Riede<br />
Regionale Unterschiede erfordern passgenaue Löhne<br />
In anderen großen Tarifbereichen und Branchen<br />
wie z. B. der Chemie- und Metallindustrie<br />
gibt es traditionell neben bundesweit gültigen<br />
Tarifvereinbarungen regional gültige<br />
Entgelttarifverträge. Diese auf regionaler<br />
Ebene ausgehandelten Tarifverträge legen<br />
die Vergütungshöhe für alle tarifgebundenen<br />
Unternehmen der jeweiligen Branche in einer<br />
Region fest. Dabei können die unterschiedlichen<br />
Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />
Gebieten berücksichtigt werden. Im Bereich<br />
der Sozialwirtschaft gibt es vor allem bei Diakonie<br />
und Arbeiterwohlfahrt (AWO) eine starke<br />
regionale Differenzierung bei den Vergütungsregelungen.<br />
Hierbei fällt auf, dass es<br />
speziell für den Bereich der Altenhilfe und<br />
den Servicebereich Sonderregelungen gibt.<br />
Auch in den AVR gibt es für die sechs Regionalkommissionen<br />
grundsätzlich die Möglichkeit<br />
im Rahmen der festgelegten Bandbreite<br />
von den Mittelwerten des Bundesbeschlusses<br />
sowohl nach oben als auch nach<br />
unten abzuweichen. Diese bereits 2007 geschaffene<br />
Option wird aber bisher nur in geringem<br />
Umfang genutzt.<br />
Die politische Erklärung der Bundeskommission,<br />
die zur Untersuchung und Berücksichtigung<br />
der Problematik der Vergütung in den<br />
unteren Lohngruppen (gemeint sind Mitarbeiter<br />
in den Gruppen VG 11, VG 10, VG 9,<br />
VG 9 und VG 9a sowie EG Kr3a und<br />
EG Kr4a) auf Regionalebene aufruft, führt<br />
hoffentlich zu einer stärkeren Nutzung der<br />
Bandbreiten. Nur hierdurch kann der regional<br />
sehr unterschiedlichen Wettbewerbs- und<br />
Refinanzierungssituation Rechnung getragen<br />
werden, die die Einrichtungen im Bereich der<br />
<strong>Caritas</strong> zunehmend vor große Herausforderungen<br />
stellt. Andere Träger und Betriebe der<br />
Sozialwirtschaft wenden Arbeitsrechtsregelungen<br />
an, die für die genannten Mitarbeitergruppen<br />
in der Regel Vergütungen deutlich<br />
unter AVR-Niveau bieten. Teilweise orientiert<br />
sich die Vergütung sogar an Mindestlöhnen,<br />
die 25 Prozent und mehr unter der Regelvergütung<br />
der AVR liegen. Eine weitere Vergrößerung<br />
dieses Abstandes gefährdet die Existenz<br />
der Einrichtungen der <strong>Caritas</strong>. Ausweichreaktionen,<br />
wie die insbesondere im<br />
privat-gewerblichen Bereich übliche (und<br />
rechtlich zulässige) Gründung von Servicegesellschaften<br />
mit eigenen, in der Regel<br />
niedrigeren Tarifvereinbarungen, sind angesichts<br />
der Vorgaben der kirchlichen Grundordnung<br />
nicht möglich. Gleiches gilt für die<br />
Anwendung entsprechender Mindestlohnvereinbarungen.<br />
Aus diesem Grund sollten die<br />
Regionalkommissionen die Chance nutzen<br />
und vor Ort passgenaue Lösungen finden.<br />
Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen<br />
auf Regionalebene sind klare Vereinbarungen<br />
über das Vorgehen und relevante<br />
Referenzgrößen zur Bestimmung der Konkurrenz-<br />
und Vergütungssituation vor Ort.<br />
Dr. Pascal Krimmer
Die Besonderheiten der Überleitung in den Anlagen 32 und 33 der RK Ost<br />
Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat<br />
am 12.12.2011 einen Vermittlungsspruch<br />
verkündet, der gemäß § 15 Absatz 3 Satz 7<br />
der AK-Ordnung an die Stelle eines Beschlusses<br />
der Regionalkommission (RK) Ost<br />
getreten ist. Als Zeitpunkt für die Überleitung<br />
von Ärzten, Pflegekräften und Mitarbeitern im<br />
Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereich<br />
der Anlagen 30 bis 33 wurde<br />
der 01.07.<strong>2012</strong> festgelegt. Zwischenzeitlich<br />
wurden die Beschlüsse auch durch die Bischöfe<br />
in Kraft gesetzt, so dass jetzt die<br />
„heiße Phase“ der Überleitung begonnen hat.<br />
Dabei gibt es einige Besonderheiten und<br />
Abweichungen in den Anlagen 32 und 33 zu<br />
den AVR, die zu beachten sind.<br />
Die Übergangs- und Besitzstandsregelung<br />
gilt für alle Mitarbeiter der jeweiligen neuen<br />
Anlage, die am 30.06.<strong>2012</strong> (Tag vor dem<br />
Inkrafttreten der neuen Anlage durch Beschluss<br />
der Regionalkommission Ost) in einem<br />
Dienstverhältnis gestanden haben, das<br />
am 01.07.<strong>2012</strong> (Tag des Inkrafttretens der<br />
neuen Anlage 30 bis 33 zu den AVR durch<br />
Beschluss der Regionalkommission) im Geltungsbereich<br />
der AVR fortbesteht; und zwar<br />
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden<br />
Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis<br />
besteht auch ununterbrochen fort bei<br />
der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages.<br />
Unterbrechungen von bis zu einem<br />
Monat sind unschädlich.<br />
Wie in den anderen RKen wird die monatliche<br />
Besitzstandszulage als Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Vergleichsjahresvergütung<br />
(altes Entgelt nach AVR) und dem Jahresentgelt<br />
(neues Entgelt nach Anlagen 30 bis<br />
33 zu den AVR), jeweils geteilt durch 12,<br />
errechnet. Bei der Vergleichsberechnung<br />
sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit<br />
dem Inkrafttreten der Anlage 30 bis 33 zu<br />
den AVR von der Regionalkommission festgelegte<br />
Vergütungstabelle zugrunde zu legen.<br />
Diese errechneten Besitzstände werden allerdings<br />
bei zukünftigen Stufenaufstiegen in<br />
den Anlagen 32 und 33 zu den AVR abgeschmolzen.<br />
Dies passiert in der Form, dass,<br />
wenn ein Besitzstand ermittelt wird, die monatliche<br />
Besitzstandszulage bei der nächsten<br />
5<br />
Stufensteigerung um bis zu 50 Prozent des<br />
Wertes der Stufensteigerung gekürzt wird. Ist<br />
ein Abschmelzen nicht möglich, findet eine<br />
Verrechnung mit sonstigen Vergütungssteigerungen<br />
(um bis zu 50 Prozent des Wertes)<br />
statt. Ein Abschmelzen ist immer dann nicht<br />
möglich, wenn der Mitarbeiter bereits die<br />
letzte Stufe erreicht hat.<br />
Beispiel 1<br />
Besitzstand vor Stufensteigerung: 200 €,<br />
KR 9c (7 mit Aufstieg nach 8)<br />
Stufe 4: 2.977,27 € / Stufe 5: 3.162,70 €<br />
Differenz: 185,43 €<br />
davon 50%: 92,72 € (um diesen Betrag<br />
wird die Besitzstandszulage reduziert)<br />
neue Besitzstandszulage nach erfolgter<br />
Stufensteigerung: 107,28 €<br />
Ebenfalls abweichend geregelt wurde das<br />
Anwachsen von Umstellungsgewinnen in den<br />
Anlagen 32 und 33 (z. B. § 3 (2a) Anhang F<br />
der Anlage 32) zu den AVR. Wird ein Besitzstand<br />
ermittelt, und ist der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen neuer und alter Vergütung<br />
höher als 3 Prozent der Vergleichsvergütung<br />
(Bruttoentgelt), wird der über 3 Prozent hinausgehende<br />
Betrag erst nach der Hälfte der<br />
verbleibenden Stufenlaufzeit gewährt.<br />
Beispiel 2<br />
vorher 2.800 €, nach der Umstellung 3.080 €,<br />
Reststufenlaufzeit 3 Jahre<br />
Differenz: 280 €<br />
bezogen auf die alte Vergütung macht die<br />
Differenz 10% aus<br />
Vergütung am 01.07.<strong>2012</strong>: 2.808,40 €<br />
Vergütung am 01.01.2014: 3.080,-- €<br />
Konsequent zu Ende gedacht heißt das,<br />
dass Mitarbeiter die sich bereits in der Endstufe<br />
befinden und Gewinner der Umstellung<br />
sind, die Gewinne sofort in voller Höhe realisieren,<br />
da die Regelung hier nicht greift.<br />
Die Regelung zur Überforderungsklausel<br />
wurde nicht modifiziert. Soweit bei einem<br />
Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und<br />
nach der Überleitung umstellungsbedingte<br />
Mehrkosten von mehr als 3 Prozent entste-
hen, kann die Einführung des Leistungsentgelts<br />
und / oder der Sozialkomponente nach<br />
§ 15 der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR für<br />
längstens drei Jahre ausgesetzt werden.<br />
Allerdings werden die Regelungen zum Leistungsentgelt<br />
in den Anlagen 32 und 33 in der<br />
Region Ost erst zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt.<br />
In der Region Ost käme daher die<br />
Aussetzung des Leistungsentgelts nur für<br />
weitere zwei Jahre in Betracht. Die Regelung<br />
dürfte aber in ihrer Anwendung überschaubar<br />
6<br />
bleiben, da bereits die Heranführung der<br />
Umstellungsgewinner nur stufenweise passiert<br />
und so Kostensteigerungen durch die<br />
Umstellung bereits gestreckt werden.<br />
Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses<br />
ist abrufbar unter https://caritasdienstgeber.de/publikationen/beschluesseder-arbeitsrechtlichen-kommission.html.<br />
Marc Riede<br />
BAG-Terminvorschau: Urlaubsrecht – (k)ein Ende in Sicht?<br />
Am 10.07.<strong>2012</strong> steht eine im Hinblick auf die<br />
Vereinbarkeit von Beruf und Familie interessante<br />
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />
(BAG) – 9 AZR 16/11 – an.<br />
Rechtsfrage<br />
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche<br />
für die Dauer der Elternzeit.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten<br />
beschäftigt. Sie befand sich nach der Geburt<br />
ihrer drei Kinder bis zum 07.02.2009 sieben<br />
Jahre in Elternzeit. In einem Schreiben vom<br />
16.02.2009 erklärte der Arbeitgeber (Beklagte)<br />
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zum 31.03.2009. Im Rechtsstreit über die<br />
Wirksamkeit der Kündigung schlossen die<br />
Parteien einen Abfindungsvergleich, der neben<br />
der Beendigung zum 30.09.2009 die folgende<br />
Regelung enthielt: „Damit ist das vorliegende<br />
Verfahren insgesamt erledigt.“<br />
Die Klägerin macht nun die Abgeltung von<br />
102 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2009<br />
geltend. Sie meint, ihr Urlaubsanspruch bestehe<br />
auch für die Dauer der Elternzeit, da sie<br />
gehindert gewesen sei, den Urlaub in Anspruch<br />
zu nehmen. § 17 des Gesetzes zum<br />
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) verstoße<br />
gegen die Europäische Arbeitszeitrichtlinie,<br />
da durch die Kürzung des Urlaubs bei<br />
Elternzeit nicht mehr der Mindesturlaub gewährt<br />
werde.<br />
Der beklagte Arbeitgeber geht davon aus,<br />
dass er einen abschließenden Vergleich geschlossen<br />
hat. Der vorliegende Fall sei nicht<br />
mit einer durchgehenden Erkrankung zu vergleichen.<br />
Er mache zudem von der Kür-<br />
zungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch.<br />
Die beiden vorherigen Instanzen haben den<br />
beklagten Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung<br />
nach der Elternzeit verurteilt und die Klage im<br />
Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt<br />
die Klägerin ihre Ansprüche weiter.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass, zurückgehend auf<br />
„Schultz-Hoff“ der eigene Wille des Arbeitnehmers<br />
entscheidend bleibt. Und gerade bei<br />
der Inanspruchnahme der Elternzeit ist der<br />
Elternteil derjenige, der entscheidet, ob und<br />
wie lange er in Elternzeit geht.<br />
Am 07.08.<strong>2012</strong> beschäftigt sich das BAG –<br />
9 AZR 353/10 – mit der spannenden Frage,<br />
ob es einen Urlaubsanspruch im ruhenden<br />
Arbeitsverhältnis gibt.<br />
Rechtsfrage<br />
Die Parteien streiten über die Abgeltung des<br />
Urlaubsanspruchs in den Jahren 2005 bis<br />
2009, in denen die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
bezog.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin befand sich vom 01.07.2001 bis<br />
31.03.2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der<br />
Beklagten, einer geriatrischen Rehabilitationsklinik.<br />
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />
fand der BAT und zuletzt der TVöD Anwendung.<br />
Die Klägerin hat einen Grad der<br />
Behinderung von 50 und erkrankte im Jahr<br />
2004. Ab dem 20.12.2004 wurde ihr eine<br />
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit auch über<br />
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
hinaus bewilligt.
Die Klägerin hat eine Abgeltung von 149 Tagen<br />
gesetzlichen und tariflichen Urlaubs für<br />
die Jahre 2005 bis 2009 geltend gemacht. Sie<br />
ist der Meinung, sie sei, während sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
bezog, auch arbeitsunfähig<br />
gewesen. Die Ansprüche seien weder<br />
verfallen noch verjährt, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch<br />
erst mit der Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses entstanden sei.<br />
Der beklagte Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis<br />
habe geruht und in einem ruhenden<br />
Arbeitsverhältnis fielen keine Urlaubsansprüche<br />
an. Die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofes sei nicht auf den Fall<br />
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
7<br />
anzuwenden. Im Übrigen habe die Klägerin<br />
zu keiner Zeit Ansprüche geltend gemacht,<br />
sie seien deshalb aufgrund tariflicher Ausschlussfristen<br />
verfallen, bis einschließlich<br />
2005 verjährt.<br />
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den gesetzlichen<br />
Urlaub stattgegeben. Das LAG<br />
Baden-Württemberg hat die Berufung der<br />
Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision<br />
wendet sich der beklagte Arbeitgeber gegen<br />
seine Verurteilung.<br />
Elke Gundel<br />
Quelle: Terminvorschau 3/<strong>2012</strong> des BAG<br />
ANKÜNDIGUNG: Der nächste <strong>Dienstgeberbrief</strong> wird außerhalb des Sitzungsturnus der Arbeitsrechtlichen Kommission im August <strong>2012</strong><br />
mit dem Schwerpunkt „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urlaubsrecht“ erscheinen.<br />
Die Redaktion<br />
Veranstaltungshinweise zum Thema Streikrecht und kirchliches Arbeitsrecht<br />
Noch im Jahr 2009 hatte der Sechste Senat<br />
des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in seinem<br />
Urteil vom 19.11.2009 – 6 AZR 561/02 ausdrücklich,<br />
wenngleich ohne weitere Begründung,<br />
erklärt: „ Das Mittel des Arbeitskampfes<br />
steht keiner Seite zur Verfügung“. Die<br />
Nichtanwendung des Streiks wurde als<br />
selbstverständlicher Bestandteil der Strukturen<br />
akzeptiert, in denen Arbeitsbedingungen<br />
im Dritten Weg der Kirchen zustande kommen.<br />
Entsprechend ist in der Staatspraxis üblich,<br />
dass die Arbeitsbedingungen, die in den<br />
kirchlichen Einrichtungen durch paritätisch<br />
besetzte Kommissionen festgelegt werden,<br />
als ein gleichwertiger Weg zu Tarifverträgen<br />
anerkannt wurden; nicht zuletzt, um sicherzustellen,<br />
„dass die unterschiedlichen Traditionen<br />
weiterexistieren können“, so der damalige<br />
BM Olaf Scholz in der Bundestags-<br />
Debatte am 22.01.2009 zur Einführung eines<br />
Mindestlohnes in der Pflegebranche.<br />
Eine Reihe an Veranstaltungen, die im Folgenden<br />
kurz dargestellt werden, zeigt, mit<br />
wie viel Spannung das noch in diesem Jahr<br />
anstehende Urteil des Ersten Senats des<br />
BAG zum Streikrecht in Wissenschaft, Kirche<br />
und <strong>Caritas</strong> erwartet wird.<br />
Am Donnerstag, 20.09.<strong>2012</strong>, findet die AcU-<br />
Fachtagung <strong>2012</strong> zum Thema „Dritter Weg –<br />
Dienstgemeinschaft oder Streikrecht?“ in<br />
Mainz statt.<br />
Der Dritte Weg bewegt sich aktuell im Spannungsfeld<br />
zwischen kirchlicher und weltlicher<br />
Einflussnahme. Zwischen den Polen Dienstgemeinschaft<br />
und dem möglichen Streikrecht<br />
ist viel Platz für Fragen, Diskussionen und<br />
Zukunftskonzepte. Die AcU-Fachtagung<br />
<strong>2012</strong> wird dieses Spannungsfeld von mehreren<br />
Seiten beleuchten und die Perspektiven<br />
der Kirche, der <strong>Caritas</strong>, der Orden und der<br />
aktuellen Rechtslage in Statements erläutern.<br />
Diskutieren können Sie u. a. mit Erzbischof<br />
Rainer Maria Kardinal Woelki, Sr. Josefia<br />
Schulte, Prof. Dr. Ansgar Hense, Hans Jörg<br />
Millies, Thomas Schwendele und Bernd<br />
Molzberger.<br />
Der Kostenbeitrag beträgt 150,00 € incl.<br />
MwSt (für AcU-Mitglieder 100,00 €). Anmeldungen<br />
an fachtagung@a-cu.de.
Für Dienstag, 02.10.<strong>2012</strong>, lädt das Katholisch-Soziale<br />
Institut (KSI) zum 4. Mal zum<br />
Kirchenarbeitsrechtstag nach Bad Honnef<br />
zum Thema „Das kirchliche Arbeitsrecht im<br />
Prüfstand der Gerichte“ ein.<br />
Keine Frage: Die BAG-Entscheidungen zur<br />
Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung<br />
sowie die bald erwartete Entscheidung<br />
zum Streikrecht in der Kirche sind<br />
die künftigen Ecksteine, auf denen die rechtlichen<br />
Besonderheiten des Dienstes in der<br />
Kirche aufbauen werden. Alles nur eine Bestätigung<br />
des Status quo oder doch grundlegender<br />
Wandel, gar Abschied vom besonderen<br />
Weg?<br />
Eingeladen sind Referenten, wie z. B. Prof.<br />
Dr. Udo Di Fabio, Richter am BVerfG a. D.,<br />
Prof. Dr. Steffen Klumpp und Prof. Dr. Gregor<br />
Thüsing. Moderation: Harald Schliemann,<br />
Vorsitzenden Richter am BAG i. R..<br />
Der Kostenbeitrag beträgt 150,00 € incl.<br />
MwSt. Anmeldungen an joachim@ksi.de.<br />
8<br />
Am Donnerstag, 25.10.<strong>2012</strong>, wird Prof. Dr.<br />
Hermann Reichold, Leiter der Forschungsstelle<br />
kirchliches Arbeitsrecht an der Universität<br />
Tübingen ein Symposion zum Thema<br />
"Streik im Dritten Weg?" abhalten. Nach Impulsreferate<br />
zu europa- und arbeitsrechtlichen,<br />
empirischen und staatskirchenrechtlichen<br />
Befunden, die von Prof. Martin Franzen,<br />
LMU München, Dr. Hermann Lührs,<br />
Universität Tübingen, sowie PD Dr. Christian<br />
Traulsen, Universität Tübingen, präsentiert<br />
werden sowie der Darstellung der Thesen<br />
von Prof. Dr. Hermann Reichold zu einem<br />
systemstabilisierenden Streikrecht "im" Dritten<br />
Weg, wird ausreichend Raum für Diskussionen<br />
bleiben.<br />
Da die Veranstaltung auf eine geringe Teilnehmerzahl<br />
begrenzt ist, ist eine baldige<br />
Anmeldung erforderlich an<br />
hartmeyer@jura.uni-tuebingen.de.<br />
Elke Gundel<br />
Rezension: Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung in der Kirche: Ausweg oder<br />
Irrweg – Festschrift für Georg Grädler<br />
Die Festschrift, die anlässlich des Ausscheidens<br />
von Georg Grädler aus der Zentral-<br />
KODA herausgegeben wurde, ist ein geeigneter<br />
Anlass zu einer vorläufigen Zwischenbilanz:<br />
Was ist aus seinem Anliegen geworden,<br />
den Dritten Weg zukunftsfähig auszugestalten?<br />
Aus diesem Grund widmen, Kolleg(inn)en,<br />
Wissenschaftler und Gewerkschafter ihm<br />
diese Festschrift mit Beiträgen zu seiner eigenen<br />
Arbeit für eine „Zentrale Arbeitsvertragsordnung<br />
in der Kirche“.<br />
Der Titel der Festschrift ist zugleich Symbol<br />
für ein Programm: Neben einem kurzen Abriss<br />
der neuen Zentral-KODA seit 1999 wird<br />
in verschiedenen Beiträgen auf die zentrale<br />
Arbeitsrechtsetzung in der katholischen Kirche<br />
eingegangen, wobei die derzeitigen politischen<br />
Ereignisse mit betrachtet werden.<br />
Die Rolle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes<br />
(KAGH) bei der Durchsetzung des Dritten<br />
Weges, die Rolle des Schlichtungsverfahrens,<br />
Dritter Weg und Tarifsystem, „Streikverbot“<br />
in der Kirche, die Neufassung des<br />
Art. 2 der Grundordnung, die Bedeutung der<br />
Verweisklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen<br />
und die Wirkung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes<br />
gehen in rechtlicher<br />
Auseinandersetzung auf die Fragen des<br />
kirchlichen Arbeitsrechtes ein. Ebenso wird<br />
die Ausübung bischöflicher Vollmacht im<br />
KODA-System kirchenrechtlich beleuchtet<br />
und die Interessenvertretung aus BAG-MAV-<br />
Sicht dargestellt.<br />
Die Breite und Vielfalt der Beiträge zeigt den<br />
Willen, den Dritten Weg gerade in der heutigen<br />
Zeit zu erhalten und zukunftsfähig auszugestalten.<br />
Es wird vor allem aber deutlich,<br />
dass sich die anstehenden Reformen einer<br />
ordnungspolitischen Grundentscheidung zugunsten<br />
des kirchlichen Arbeitsrechts verpflichtet<br />
fühlen müssen. Fazit: ein äußerst<br />
lesenswertes „must have“!<br />
Eder / Däggelmann / Oxenknecht-Witzsch:<br />
Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung in der Kirche;<br />
Ausweg oder Irrweg – Festschrift für Georg<br />
Grädler,<br />
Köln: Ketteler Verlag, <strong>2012</strong>, ca. 160 Seiten, 19,80 Euro,<br />
ISBN 978-3-927494-87-9; www.ketteler-verlag.de
Persönlich ging es Georg Grädler in Wort<br />
und Schrift immer „um die Sache“. Man erlebte<br />
ihn stets als engagierten Streiter für die<br />
Zukunft des Dritten Weges, dabei nicht die<br />
Interessen der Mitarbeiterseite der Zentral-<br />
KODA aus dem Blick verlierend. Im Bemü-<br />
9<br />
hen um rationale Problemlösungen waren für<br />
ihn Denk- und Redebeschränkungen jedoch<br />
nicht existent. Diese Grundhaltung verdient<br />
größten Respekt.<br />
Elke Gundel<br />
Der <strong>Dienstgeberbrief</strong> wurde von den Dienstgebervertretern in der Verhandlungskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des<br />
DCV geschaffen, um insbesondere den Dienstgebern eine zeitnahe Information über aktuelle Geschehnisse in der AK zu geben. Aus<br />
diesem Anliegen resultiert, dass der <strong>Dienstgeberbrief</strong> kein zeitlich regelmäßiges Erscheinungsdatum hat, sondern nach Sitzungen der<br />
AK erscheint sowie im Bedarfsfall auch zwischen diesen Sitzungen mit Berichten aus den Gremien der AK oder aktuellen Beiträgen.<br />
Für Anregungen, Diskussionsbeiträge aber auch Kritik sind wir nicht nur offen, sondern wünschen uns dies, da wir den <strong>Dienstgeberbrief</strong><br />
als Kommunikationsmedium verstehen.<br />
Die Redaktion