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Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas

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<strong>Dienstgeberbrief</strong> <strong>Nr</strong>. 2/<strong>2012</strong><br />

vom 29. Juni <strong>2012</strong><br />

Inhalt<br />

Aktuelles aus der AK-Arbeit:<br />

Bericht über die Sitzung der Beschluss-<br />

kommission am 28.06.<strong>2012</strong> S. 2<br />

Neuregelung der Urlaubsdauer in den AVR S. 2<br />

Politische Erklärung: Regionale Unterschiede<br />

erfordern passgenaue Lösungen S. 4<br />

Aktuelles aus den Regionen:<br />

Die Besonderheiten der Überleitung in den<br />

Anlagen 32 und 33 der RK Ost S. 5<br />

BAG-Terminvorschau:<br />

Weitere Entscheidungen zum Urlaubsrecht am<br />

10.07.<strong>2012</strong> und am 07.08.<strong>2012</strong> S. 6<br />

Veranstaltungshinweise:<br />

Fachtagung und Symposien zum Thema<br />

Streikrecht und kirchliches Arbeitsrecht S. 7<br />

Rezension:<br />

Eder u. a.: Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung<br />

in der Kirche: Ausweg oder Irrweg S. 8<br />

1<br />

Herausgegeben von:<br />

Dienstgebervertreter in der<br />

Verhandlungskommission der<br />

Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

des DCV e. V.:<br />

Dr. Rainer Brockhoff, Andreas Franken,<br />

Hans-Josef Haasbach, Christiane Henneke,<br />

Rolf Lodde, Lioba Ziegele<br />

Kontakt:<br />

Geschäftsstelle der Dienstgeberseite<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

Ludwigstraße 36, 79104 Freiburg<br />

Telefon (07 61) 200-781<br />

Telefax (07 61) 200-790<br />

E-Mail: info@caritas-dienstgeber.de<br />

Internet: www.caritas-dienstgeber.de


Bericht über die Sitzung der Beschlusskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />

Auf der Sitzung der Beschlusskommission<br />

(BK) der Arbeitsrechtlichen Kommission am<br />

28.06.<strong>2012</strong> in Mainz stand eine Veränderung<br />

Vergütungen und Entgelte sowie eine politische<br />

Erklärung der Bundeskommission zu<br />

den unteren Lohngruppen auf der Tagesordnung:<br />

Die Einigung sieht bei einer Befristung der<br />

mittleren Werte bis 31.12.2013 lineare Tabellenerhöhungen<br />

von 3,5 Prozent zum<br />

01. Juli <strong>2012</strong>, sowie je 1,4 Prozent zum<br />

01. November <strong>2012</strong> und 01. Februar 2013<br />

vor.<br />

Die Vergütung der Auszubildenden wurde<br />

zum 01.03.<strong>2012</strong> um 50 Euro und zum<br />

01.08.2013 40 Euro angehoben.<br />

Für die Mitarbeitenden, die unter die Anlage<br />

30 zu den AVR (Ärzte) fallen, wurde die<br />

Übernahme des Tarifabschlusses Marburger<br />

Bund/VKA ab 01.01.<strong>2012</strong> beschlossen.<br />

Allerdings werden Besitzstände aus der<br />

Tarifumstellung „Anlage 30“ auf die Stufensteigerung<br />

der Entgeltgruppen 1 und 3<br />

der ab dem 01.01.<strong>2012</strong> eingeführten neuen<br />

letzten Stufen angerechnet, d. h. es findet<br />

eine entsprechende Abschmelzung der<br />

Besitzstände statt.<br />

Im Bereich Pflege wurde die Aufnahme für<br />

Verhandlungen zu einer Reform der Anlagen<br />

31und 32 vereinbart. Ein Ausschuss<br />

soll bis zum Jahresende Ergebnisse für eine<br />

zukunftsfähige Regelung vorlegen.<br />

Die Urlaubsdauer in Anlage 14 zu den<br />

AVR wurde als Reaktion auf die jüngere<br />

BAG-Rechtsprechung neu gestaltet (siehe<br />

nachfolgenden Beitrag)<br />

Das Leistungsentgelt bzw. die Sozialkomponente<br />

in den Anlagen 30 bis 33 soll ab<br />

01.01.2013 um 0,25 Prozentpunkte auf<br />

2 Prozent angehoben werden.<br />

Darüber hinaus wurde eine politische Erklärung<br />

der Bundeskommission zur Untersuchung<br />

der Problematik der unteren<br />

Lohngruppen auf Regionalebene abgege-<br />

2<br />

ben. Die Bundesebene hat hier eine Grenze<br />

ihrer eigenen Möglichkeiten gesehen,<br />

hier einen überall tauglichen Maßstab festzusetzen<br />

(siehe nachfolgenden Beitrag).<br />

Wirksam wird der Bundesbeschluss erst<br />

durch eine Entscheidung in den Regionalkommissionen.<br />

Darüber hinaus standen folgende Sachthemen<br />

zur Abstimmung auf der Tagesordnung:<br />

eine Regelung der Zeitzuschläge für nächtliche<br />

Bereitschaftsdienste für alle Mitarbeitenden<br />

ab 01.07.<strong>2012</strong> (15 Prozent pro<br />

Stunde),<br />

eine Übergangsregelung zum Zusatzurlaub<br />

für Wechselschicht, Schicht- und<br />

Nachtarbeit in § 3 Abs. 9 der Anlagen 31,<br />

32 und 33 zu den AVR,<br />

eine Dynamisierung der Wertguthaben in<br />

Anlage 17a zu den AVR,<br />

die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarung<br />

12-Stunden-Schichten an Werktagen nun<br />

auch in den Anlagen 31, 32 und 33 zu den<br />

AVR zu vereinbaren,<br />

die Abschaffung der Höchstgrenze bei<br />

Sonderurlaub als Alternative zur Jubiläumszuwendung,<br />

Aktualisierung der Weihnachtszuwendung<br />

für Azubis und<br />

die Aktualisierung der vermögenswirksamen<br />

Leistungen in § 2 Abs. 2 der Anlage 9<br />

zu den AVR.<br />

Alle Beschlussvorlagen wurden mit einer<br />

deutlichen Mehrheit der Stimmen angenommen.<br />

Die Beschlüsse werden baldmöglichst unter<br />

http://www.caritas-dienstgeber.de<br />

abrufbar sein.<br />

Elke Gundel und Marc Riede<br />

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer – Neuregelung in den AVR<br />

Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />

(BAG) vom 20.03.<strong>2012</strong> –<br />

9 AZR 529/10 –, in der das BAG festgestellt<br />

hat, dass die altersabhängige Staffelung der<br />

Urlaubsdauer gemäß § 26 Absatz 1 TVöD<br />

gegen das Verbot der Diskriminierung wegen


des Alters gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 2<br />

AGG i. V. m. § 1 AGG unmittelbar verstößt –<br />

was nach der überwiegenden Rechtsauffassung<br />

auch im Bereich der AVR zu Urlaubsansprüchen<br />

aller Mitarbeiter von 30 Tagen<br />

führen würde – wurde der Urlaub mit 29 bzw.<br />

30 Tagen ab dem 55. Lebensjahr entsprechend<br />

der Neuregelung im TVöD in der Sitzung<br />

der Bundeskommission am 28.06.<strong>2012</strong><br />

festgelegt. In Abweichung zum TVöD gilt<br />

diese Regelung auch für Auszubildende.<br />

Folgende Neufassung des § 3 Absatz 1 der<br />

Anlage 14 zu den AVR wurde beschlossen:<br />

„(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu<br />

den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche<br />

verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar<br />

2013, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere<br />

gesetzliche Regelung (z. B. für Jugendliche und<br />

schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer<br />

Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine<br />

Sonderregelung getroffen ist<br />

a) bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage,<br />

b) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“<br />

Desweiteren wird § 3a der Anlage 14 zu den<br />

AVR neu eingefügt:<br />

㤠3a Besitzstandsregelung<br />

Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt der Urlaubsanspruch<br />

für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis über den<br />

31. Dezember 2011 fortbestanden hat und die spätestens<br />

am 31. Dezember <strong>2012</strong> das 40. Lebensjahr vollenden,<br />

30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen<br />

fortbestehenden Dienstverhältnisses. Für das<br />

Jahr <strong>2012</strong> über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 in der am<br />

Tag vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung hinaus<br />

zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr<br />

<strong>2012</strong> durch die Neuregelung des § 3 Abs. 1 unberührt.“<br />

Was bedeutet die neue Regelung?<br />

Wer im Geltungsbereich der AVR beschäftigt<br />

ist und im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> noch<br />

40 Jahre alt wird, bekommt dauerhaft<br />

30 Tage Urlaub.<br />

Wer bereits vor der Inkraftsetzung der<br />

Neuregelung beschäftigt war, aber noch<br />

keine 40 Jahre ist und dies auch im Laufe<br />

des Jahres <strong>2012</strong> nicht erreicht, aber aufgrund<br />

der Rechtsprechung des BAG einen<br />

Anspruch auf 30 Tage hat, behält diesen<br />

für das Jahr <strong>2012</strong>. Danach hat der Mitarbeiter<br />

allerdings wieder 29 Tage Urlaub.<br />

Azubis werden in den Einrichtungen und<br />

Diensten der <strong>Caritas</strong> wie alle anderen Mitarbeiter<br />

behandelt und haben ebenfalls –<br />

abweichend der Regelung im öffentlichen<br />

Dienst (27 Tage) –, einen Anspruch auf<br />

3<br />

29 Tage Urlaub. Demgegenüber besteht<br />

kein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub,<br />

wenn sie in Wechselschicht und Schicht<br />

arbeiten, wie jetzt im öffentlichen Dienst<br />

neu eingeführt.<br />

Eine Aussage zu den Urlaubsansprüchen<br />

aus 2011 wurde mit der Neuregelung nicht<br />

verbunden.<br />

Hier gilt: Urlaubsjahr ist grundsätzlich das<br />

Kalenderjahr. Nach § 1 Abs. 5 der Anlage 14<br />

zu den AVR ist der Urlaub spätestens bis<br />

zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Ist<br />

dies einmal nicht möglich, so kann der Urlaub<br />

auf das nachfolgende Kalenderjahr<br />

übertragen werden. Voraussetzung für diese<br />

Übertragung ist jedoch, dass im Urlaubsjahr<br />

tatsächlich dringende betriebliche oder in der<br />

Person des Arbeitnehmers selbst liegende<br />

Gründe die Erfüllung des Urlaubsanspruchs<br />

für dieses Jahr vereitelt haben. Nur unter<br />

diesen Voraussetzungen kommt es zur so<br />

genannten Urlaubsübertragung auf das Folgejahr<br />

unter einer Befristung bis zum<br />

30. April des folgenden Urlaubsjahres.<br />

Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt<br />

des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus<br />

dem vorhergehenden Jahr erteilt bzw. in Anspruch<br />

genommen werden muss. Bei Vorliegen<br />

der gesetzlichen Übertragungsgründe ist<br />

eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs<br />

durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.<br />

Stützen sich Mitarbeiter bei der Geltendmachung<br />

des Anspruchs im Übertragungszeitraum<br />

bis 30.04.<strong>2012</strong> nun auf die Entscheidung<br />

des BAG, sind das aber weder dringende<br />

dienstliche Gründe, noch Gründe, die<br />

in der Person des Mitarbeiters liegen. Typischerweise<br />

ist ein dringender betrieblicher<br />

Grund, die Ablehnung eines Urlaubsantrags<br />

wegen Unabkömmlichkeit, d. h. es handelt<br />

sich um Gründe die in der Sphäre des<br />

Dienstgebers liegen und seine Dispositionsmöglichkeiten<br />

sichern sollen. Ein Grund der<br />

in der Person des Mitarbeiters liegt, ist bspw.<br />

die Arbeitsunfähigkeit.<br />

Eine Gerichtsentscheidung, die das Vorhandensein<br />

von Ansprüchen feststellt, ist keinem<br />

dieser Übertragungsgründe zuzuordnen. Sie<br />

sind weder der Sphäre des Dienstgebers im<br />

Sinne dringender betriebsbedingter Gründe<br />

noch der Sphäre des Mitarbeiters im Sinne in<br />

der Person des Mitarbeiters liegender Gründe<br />

zuzuordnen.


Nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 der Anlage 14<br />

zu den AVR verfällt nicht genommener Urlaub.<br />

Soweit also Urlaubsansprüche von Mitarbeitern<br />

noch aufgrund dieser BAG-Entscheidung<br />

für 2011 geltend gemacht werden,<br />

können diese abgelehnt werden. Den Entscheidungsgründen<br />

des BAG-Urteils ist zu<br />

entnehmen, dass etwaige Mehrurlaubsansprüche<br />

für das Jahr 2011 davon abhängen,<br />

ob diese entweder im Jahr 2011 geltend gemacht<br />

wurden oder wirksam übertragen und<br />

innerhalb der für diese Fälle geltenden Verfallfristen<br />

geltend gemacht wurden.<br />

Allerdings sollte auch die gängige Urlaubspraxis<br />

in der Einrichtung beachtet werden.<br />

Die Ablehnung sollte insbesondere nicht gegen<br />

die Praxis der Einrichtung im Umgang<br />

4<br />

mit der Übertragung der Urlaubsansprüche<br />

verstoßen. D. h. hat man bisher die Übertragung<br />

von Urlaub unabhängig vom Vorliegen<br />

dringender betriebsbedingter Gründe oder<br />

Gründen in der Person des Mitarbeiters<br />

großzügig gehandhabt, kann man den Antrag<br />

des Mitarbeiters sicherlich nicht mit obiger<br />

Argumentation ablehnen.<br />

Der Volltext des BAG-Urteils ist abrufbar unterhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ba<br />

g&Art=en&Datum=<strong>2012</strong>-3-<br />

20&nr=15980&pos=2&anz=3.<br />

Marc Riede<br />

Regionale Unterschiede erfordern passgenaue Löhne<br />

In anderen großen Tarifbereichen und Branchen<br />

wie z. B. der Chemie- und Metallindustrie<br />

gibt es traditionell neben bundesweit gültigen<br />

Tarifvereinbarungen regional gültige<br />

Entgelttarifverträge. Diese auf regionaler<br />

Ebene ausgehandelten Tarifverträge legen<br />

die Vergütungshöhe für alle tarifgebundenen<br />

Unternehmen der jeweiligen Branche in einer<br />

Region fest. Dabei können die unterschiedlichen<br />

Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />

Gebieten berücksichtigt werden. Im Bereich<br />

der Sozialwirtschaft gibt es vor allem bei Diakonie<br />

und Arbeiterwohlfahrt (AWO) eine starke<br />

regionale Differenzierung bei den Vergütungsregelungen.<br />

Hierbei fällt auf, dass es<br />

speziell für den Bereich der Altenhilfe und<br />

den Servicebereich Sonderregelungen gibt.<br />

Auch in den AVR gibt es für die sechs Regionalkommissionen<br />

grundsätzlich die Möglichkeit<br />

im Rahmen der festgelegten Bandbreite<br />

von den Mittelwerten des Bundesbeschlusses<br />

sowohl nach oben als auch nach<br />

unten abzuweichen. Diese bereits 2007 geschaffene<br />

Option wird aber bisher nur in geringem<br />

Umfang genutzt.<br />

Die politische Erklärung der Bundeskommission,<br />

die zur Untersuchung und Berücksichtigung<br />

der Problematik der Vergütung in den<br />

unteren Lohngruppen (gemeint sind Mitarbeiter<br />

in den Gruppen VG 11, VG 10, VG 9,<br />

VG 9 und VG 9a sowie EG Kr3a und<br />

EG Kr4a) auf Regionalebene aufruft, führt<br />

hoffentlich zu einer stärkeren Nutzung der<br />

Bandbreiten. Nur hierdurch kann der regional<br />

sehr unterschiedlichen Wettbewerbs- und<br />

Refinanzierungssituation Rechnung getragen<br />

werden, die die Einrichtungen im Bereich der<br />

<strong>Caritas</strong> zunehmend vor große Herausforderungen<br />

stellt. Andere Träger und Betriebe der<br />

Sozialwirtschaft wenden Arbeitsrechtsregelungen<br />

an, die für die genannten Mitarbeitergruppen<br />

in der Regel Vergütungen deutlich<br />

unter AVR-Niveau bieten. Teilweise orientiert<br />

sich die Vergütung sogar an Mindestlöhnen,<br />

die 25 Prozent und mehr unter der Regelvergütung<br />

der AVR liegen. Eine weitere Vergrößerung<br />

dieses Abstandes gefährdet die Existenz<br />

der Einrichtungen der <strong>Caritas</strong>. Ausweichreaktionen,<br />

wie die insbesondere im<br />

privat-gewerblichen Bereich übliche (und<br />

rechtlich zulässige) Gründung von Servicegesellschaften<br />

mit eigenen, in der Regel<br />

niedrigeren Tarifvereinbarungen, sind angesichts<br />

der Vorgaben der kirchlichen Grundordnung<br />

nicht möglich. Gleiches gilt für die<br />

Anwendung entsprechender Mindestlohnvereinbarungen.<br />

Aus diesem Grund sollten die<br />

Regionalkommissionen die Chance nutzen<br />

und vor Ort passgenaue Lösungen finden.<br />

Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen<br />

auf Regionalebene sind klare Vereinbarungen<br />

über das Vorgehen und relevante<br />

Referenzgrößen zur Bestimmung der Konkurrenz-<br />

und Vergütungssituation vor Ort.<br />

Dr. Pascal Krimmer


Die Besonderheiten der Überleitung in den Anlagen 32 und 33 der RK Ost<br />

Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat<br />

am 12.12.2011 einen Vermittlungsspruch<br />

verkündet, der gemäß § 15 Absatz 3 Satz 7<br />

der AK-Ordnung an die Stelle eines Beschlusses<br />

der Regionalkommission (RK) Ost<br />

getreten ist. Als Zeitpunkt für die Überleitung<br />

von Ärzten, Pflegekräften und Mitarbeitern im<br />

Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereich<br />

der Anlagen 30 bis 33 wurde<br />

der 01.07.<strong>2012</strong> festgelegt. Zwischenzeitlich<br />

wurden die Beschlüsse auch durch die Bischöfe<br />

in Kraft gesetzt, so dass jetzt die<br />

„heiße Phase“ der Überleitung begonnen hat.<br />

Dabei gibt es einige Besonderheiten und<br />

Abweichungen in den Anlagen 32 und 33 zu<br />

den AVR, die zu beachten sind.<br />

Die Übergangs- und Besitzstandsregelung<br />

gilt für alle Mitarbeiter der jeweiligen neuen<br />

Anlage, die am 30.06.<strong>2012</strong> (Tag vor dem<br />

Inkrafttreten der neuen Anlage durch Beschluss<br />

der Regionalkommission Ost) in einem<br />

Dienstverhältnis gestanden haben, das<br />

am 01.07.<strong>2012</strong> (Tag des Inkrafttretens der<br />

neuen Anlage 30 bis 33 zu den AVR durch<br />

Beschluss der Regionalkommission) im Geltungsbereich<br />

der AVR fortbesteht; und zwar<br />

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis<br />

besteht auch ununterbrochen fort bei<br />

der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages.<br />

Unterbrechungen von bis zu einem<br />

Monat sind unschädlich.<br />

Wie in den anderen RKen wird die monatliche<br />

Besitzstandszulage als Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Vergleichsjahresvergütung<br />

(altes Entgelt nach AVR) und dem Jahresentgelt<br />

(neues Entgelt nach Anlagen 30 bis<br />

33 zu den AVR), jeweils geteilt durch 12,<br />

errechnet. Bei der Vergleichsberechnung<br />

sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit<br />

dem Inkrafttreten der Anlage 30 bis 33 zu<br />

den AVR von der Regionalkommission festgelegte<br />

Vergütungstabelle zugrunde zu legen.<br />

Diese errechneten Besitzstände werden allerdings<br />

bei zukünftigen Stufenaufstiegen in<br />

den Anlagen 32 und 33 zu den AVR abgeschmolzen.<br />

Dies passiert in der Form, dass,<br />

wenn ein Besitzstand ermittelt wird, die monatliche<br />

Besitzstandszulage bei der nächsten<br />

5<br />

Stufensteigerung um bis zu 50 Prozent des<br />

Wertes der Stufensteigerung gekürzt wird. Ist<br />

ein Abschmelzen nicht möglich, findet eine<br />

Verrechnung mit sonstigen Vergütungssteigerungen<br />

(um bis zu 50 Prozent des Wertes)<br />

statt. Ein Abschmelzen ist immer dann nicht<br />

möglich, wenn der Mitarbeiter bereits die<br />

letzte Stufe erreicht hat.<br />

Beispiel 1<br />

Besitzstand vor Stufensteigerung: 200 €,<br />

KR 9c (7 mit Aufstieg nach 8)<br />

Stufe 4: 2.977,27 € / Stufe 5: 3.162,70 €<br />

Differenz: 185,43 €<br />

davon 50%: 92,72 € (um diesen Betrag<br />

wird die Besitzstandszulage reduziert)<br />

neue Besitzstandszulage nach erfolgter<br />

Stufensteigerung: 107,28 €<br />

Ebenfalls abweichend geregelt wurde das<br />

Anwachsen von Umstellungsgewinnen in den<br />

Anlagen 32 und 33 (z. B. § 3 (2a) Anhang F<br />

der Anlage 32) zu den AVR. Wird ein Besitzstand<br />

ermittelt, und ist der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen neuer und alter Vergütung<br />

höher als 3 Prozent der Vergleichsvergütung<br />

(Bruttoentgelt), wird der über 3 Prozent hinausgehende<br />

Betrag erst nach der Hälfte der<br />

verbleibenden Stufenlaufzeit gewährt.<br />

Beispiel 2<br />

vorher 2.800 €, nach der Umstellung 3.080 €,<br />

Reststufenlaufzeit 3 Jahre<br />

Differenz: 280 €<br />

bezogen auf die alte Vergütung macht die<br />

Differenz 10% aus<br />

Vergütung am 01.07.<strong>2012</strong>: 2.808,40 €<br />

Vergütung am 01.01.2014: 3.080,-- €<br />

Konsequent zu Ende gedacht heißt das,<br />

dass Mitarbeiter die sich bereits in der Endstufe<br />

befinden und Gewinner der Umstellung<br />

sind, die Gewinne sofort in voller Höhe realisieren,<br />

da die Regelung hier nicht greift.<br />

Die Regelung zur Überforderungsklausel<br />

wurde nicht modifiziert. Soweit bei einem<br />

Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und<br />

nach der Überleitung umstellungsbedingte<br />

Mehrkosten von mehr als 3 Prozent entste-


hen, kann die Einführung des Leistungsentgelts<br />

und / oder der Sozialkomponente nach<br />

§ 15 der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR für<br />

längstens drei Jahre ausgesetzt werden.<br />

Allerdings werden die Regelungen zum Leistungsentgelt<br />

in den Anlagen 32 und 33 in der<br />

Region Ost erst zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt.<br />

In der Region Ost käme daher die<br />

Aussetzung des Leistungsentgelts nur für<br />

weitere zwei Jahre in Betracht. Die Regelung<br />

dürfte aber in ihrer Anwendung überschaubar<br />

6<br />

bleiben, da bereits die Heranführung der<br />

Umstellungsgewinner nur stufenweise passiert<br />

und so Kostensteigerungen durch die<br />

Umstellung bereits gestreckt werden.<br />

Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses<br />

ist abrufbar unter https://caritasdienstgeber.de/publikationen/beschluesseder-arbeitsrechtlichen-kommission.html.<br />

Marc Riede<br />

BAG-Terminvorschau: Urlaubsrecht – (k)ein Ende in Sicht?<br />

Am 10.07.<strong>2012</strong> steht eine im Hinblick auf die<br />

Vereinbarkeit von Beruf und Familie interessante<br />

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />

(BAG) – 9 AZR 16/11 – an.<br />

Rechtsfrage<br />

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche<br />

für die Dauer der Elternzeit.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten<br />

beschäftigt. Sie befand sich nach der Geburt<br />

ihrer drei Kinder bis zum 07.02.2009 sieben<br />

Jahre in Elternzeit. In einem Schreiben vom<br />

16.02.2009 erklärte der Arbeitgeber (Beklagte)<br />

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zum 31.03.2009. Im Rechtsstreit über die<br />

Wirksamkeit der Kündigung schlossen die<br />

Parteien einen Abfindungsvergleich, der neben<br />

der Beendigung zum 30.09.2009 die folgende<br />

Regelung enthielt: „Damit ist das vorliegende<br />

Verfahren insgesamt erledigt.“<br />

Die Klägerin macht nun die Abgeltung von<br />

102 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2009<br />

geltend. Sie meint, ihr Urlaubsanspruch bestehe<br />

auch für die Dauer der Elternzeit, da sie<br />

gehindert gewesen sei, den Urlaub in Anspruch<br />

zu nehmen. § 17 des Gesetzes zum<br />

Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) verstoße<br />

gegen die Europäische Arbeitszeitrichtlinie,<br />

da durch die Kürzung des Urlaubs bei<br />

Elternzeit nicht mehr der Mindesturlaub gewährt<br />

werde.<br />

Der beklagte Arbeitgeber geht davon aus,<br />

dass er einen abschließenden Vergleich geschlossen<br />

hat. Der vorliegende Fall sei nicht<br />

mit einer durchgehenden Erkrankung zu vergleichen.<br />

Er mache zudem von der Kür-<br />

zungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch.<br />

Die beiden vorherigen Instanzen haben den<br />

beklagten Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung<br />

nach der Elternzeit verurteilt und die Klage im<br />

Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt<br />

die Klägerin ihre Ansprüche weiter.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass, zurückgehend auf<br />

„Schultz-Hoff“ der eigene Wille des Arbeitnehmers<br />

entscheidend bleibt. Und gerade bei<br />

der Inanspruchnahme der Elternzeit ist der<br />

Elternteil derjenige, der entscheidet, ob und<br />

wie lange er in Elternzeit geht.<br />

Am 07.08.<strong>2012</strong> beschäftigt sich das BAG –<br />

9 AZR 353/10 – mit der spannenden Frage,<br />

ob es einen Urlaubsanspruch im ruhenden<br />

Arbeitsverhältnis gibt.<br />

Rechtsfrage<br />

Die Parteien streiten über die Abgeltung des<br />

Urlaubsanspruchs in den Jahren 2005 bis<br />

2009, in denen die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

bezog.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin befand sich vom 01.07.2001 bis<br />

31.03.2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der<br />

Beklagten, einer geriatrischen Rehabilitationsklinik.<br />

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />

fand der BAT und zuletzt der TVöD Anwendung.<br />

Die Klägerin hat einen Grad der<br />

Behinderung von 50 und erkrankte im Jahr<br />

2004. Ab dem 20.12.2004 wurde ihr eine<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit auch über<br />

den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

hinaus bewilligt.


Die Klägerin hat eine Abgeltung von 149 Tagen<br />

gesetzlichen und tariflichen Urlaubs für<br />

die Jahre 2005 bis 2009 geltend gemacht. Sie<br />

ist der Meinung, sie sei, während sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

bezog, auch arbeitsunfähig<br />

gewesen. Die Ansprüche seien weder<br />

verfallen noch verjährt, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

erst mit der Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses entstanden sei.<br />

Der beklagte Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis<br />

habe geruht und in einem ruhenden<br />

Arbeitsverhältnis fielen keine Urlaubsansprüche<br />

an. Die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofes sei nicht auf den Fall<br />

der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

7<br />

anzuwenden. Im Übrigen habe die Klägerin<br />

zu keiner Zeit Ansprüche geltend gemacht,<br />

sie seien deshalb aufgrund tariflicher Ausschlussfristen<br />

verfallen, bis einschließlich<br />

2005 verjährt.<br />

Das Arbeitsgericht hat der Klage für den gesetzlichen<br />

Urlaub stattgegeben. Das LAG<br />

Baden-Württemberg hat die Berufung der<br />

Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision<br />

wendet sich der beklagte Arbeitgeber gegen<br />

seine Verurteilung.<br />

Elke Gundel<br />

Quelle: Terminvorschau 3/<strong>2012</strong> des BAG<br />

ANKÜNDIGUNG: Der nächste <strong>Dienstgeberbrief</strong> wird außerhalb des Sitzungsturnus der Arbeitsrechtlichen Kommission im August <strong>2012</strong><br />

mit dem Schwerpunkt „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urlaubsrecht“ erscheinen.<br />

Die Redaktion<br />

Veranstaltungshinweise zum Thema Streikrecht und kirchliches Arbeitsrecht<br />

Noch im Jahr 2009 hatte der Sechste Senat<br />

des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in seinem<br />

Urteil vom 19.11.2009 – 6 AZR 561/02 ausdrücklich,<br />

wenngleich ohne weitere Begründung,<br />

erklärt: „ Das Mittel des Arbeitskampfes<br />

steht keiner Seite zur Verfügung“. Die<br />

Nichtanwendung des Streiks wurde als<br />

selbstverständlicher Bestandteil der Strukturen<br />

akzeptiert, in denen Arbeitsbedingungen<br />

im Dritten Weg der Kirchen zustande kommen.<br />

Entsprechend ist in der Staatspraxis üblich,<br />

dass die Arbeitsbedingungen, die in den<br />

kirchlichen Einrichtungen durch paritätisch<br />

besetzte Kommissionen festgelegt werden,<br />

als ein gleichwertiger Weg zu Tarifverträgen<br />

anerkannt wurden; nicht zuletzt, um sicherzustellen,<br />

„dass die unterschiedlichen Traditionen<br />

weiterexistieren können“, so der damalige<br />

BM Olaf Scholz in der Bundestags-<br />

Debatte am 22.01.2009 zur Einführung eines<br />

Mindestlohnes in der Pflegebranche.<br />

Eine Reihe an Veranstaltungen, die im Folgenden<br />

kurz dargestellt werden, zeigt, mit<br />

wie viel Spannung das noch in diesem Jahr<br />

anstehende Urteil des Ersten Senats des<br />

BAG zum Streikrecht in Wissenschaft, Kirche<br />

und <strong>Caritas</strong> erwartet wird.<br />

Am Donnerstag, 20.09.<strong>2012</strong>, findet die AcU-<br />

Fachtagung <strong>2012</strong> zum Thema „Dritter Weg –<br />

Dienstgemeinschaft oder Streikrecht?“ in<br />

Mainz statt.<br />

Der Dritte Weg bewegt sich aktuell im Spannungsfeld<br />

zwischen kirchlicher und weltlicher<br />

Einflussnahme. Zwischen den Polen Dienstgemeinschaft<br />

und dem möglichen Streikrecht<br />

ist viel Platz für Fragen, Diskussionen und<br />

Zukunftskonzepte. Die AcU-Fachtagung<br />

<strong>2012</strong> wird dieses Spannungsfeld von mehreren<br />

Seiten beleuchten und die Perspektiven<br />

der Kirche, der <strong>Caritas</strong>, der Orden und der<br />

aktuellen Rechtslage in Statements erläutern.<br />

Diskutieren können Sie u. a. mit Erzbischof<br />

Rainer Maria Kardinal Woelki, Sr. Josefia<br />

Schulte, Prof. Dr. Ansgar Hense, Hans Jörg<br />

Millies, Thomas Schwendele und Bernd<br />

Molzberger.<br />

Der Kostenbeitrag beträgt 150,00 € incl.<br />

MwSt (für AcU-Mitglieder 100,00 €). Anmeldungen<br />

an fachtagung@a-cu.de.


Für Dienstag, 02.10.<strong>2012</strong>, lädt das Katholisch-Soziale<br />

Institut (KSI) zum 4. Mal zum<br />

Kirchenarbeitsrechtstag nach Bad Honnef<br />

zum Thema „Das kirchliche Arbeitsrecht im<br />

Prüfstand der Gerichte“ ein.<br />

Keine Frage: Die BAG-Entscheidungen zur<br />

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung<br />

sowie die bald erwartete Entscheidung<br />

zum Streikrecht in der Kirche sind<br />

die künftigen Ecksteine, auf denen die rechtlichen<br />

Besonderheiten des Dienstes in der<br />

Kirche aufbauen werden. Alles nur eine Bestätigung<br />

des Status quo oder doch grundlegender<br />

Wandel, gar Abschied vom besonderen<br />

Weg?<br />

Eingeladen sind Referenten, wie z. B. Prof.<br />

Dr. Udo Di Fabio, Richter am BVerfG a. D.,<br />

Prof. Dr. Steffen Klumpp und Prof. Dr. Gregor<br />

Thüsing. Moderation: Harald Schliemann,<br />

Vorsitzenden Richter am BAG i. R..<br />

Der Kostenbeitrag beträgt 150,00 € incl.<br />

MwSt. Anmeldungen an joachim@ksi.de.<br />

8<br />

Am Donnerstag, 25.10.<strong>2012</strong>, wird Prof. Dr.<br />

Hermann Reichold, Leiter der Forschungsstelle<br />

kirchliches Arbeitsrecht an der Universität<br />

Tübingen ein Symposion zum Thema<br />

"Streik im Dritten Weg?" abhalten. Nach Impulsreferate<br />

zu europa- und arbeitsrechtlichen,<br />

empirischen und staatskirchenrechtlichen<br />

Befunden, die von Prof. Martin Franzen,<br />

LMU München, Dr. Hermann Lührs,<br />

Universität Tübingen, sowie PD Dr. Christian<br />

Traulsen, Universität Tübingen, präsentiert<br />

werden sowie der Darstellung der Thesen<br />

von Prof. Dr. Hermann Reichold zu einem<br />

systemstabilisierenden Streikrecht "im" Dritten<br />

Weg, wird ausreichend Raum für Diskussionen<br />

bleiben.<br />

Da die Veranstaltung auf eine geringe Teilnehmerzahl<br />

begrenzt ist, ist eine baldige<br />

Anmeldung erforderlich an<br />

hartmeyer@jura.uni-tuebingen.de.<br />

Elke Gundel<br />

Rezension: Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung in der Kirche: Ausweg oder<br />

Irrweg – Festschrift für Georg Grädler<br />

Die Festschrift, die anlässlich des Ausscheidens<br />

von Georg Grädler aus der Zentral-<br />

KODA herausgegeben wurde, ist ein geeigneter<br />

Anlass zu einer vorläufigen Zwischenbilanz:<br />

Was ist aus seinem Anliegen geworden,<br />

den Dritten Weg zukunftsfähig auszugestalten?<br />

Aus diesem Grund widmen, Kolleg(inn)en,<br />

Wissenschaftler und Gewerkschafter ihm<br />

diese Festschrift mit Beiträgen zu seiner eigenen<br />

Arbeit für eine „Zentrale Arbeitsvertragsordnung<br />

in der Kirche“.<br />

Der Titel der Festschrift ist zugleich Symbol<br />

für ein Programm: Neben einem kurzen Abriss<br />

der neuen Zentral-KODA seit 1999 wird<br />

in verschiedenen Beiträgen auf die zentrale<br />

Arbeitsrechtsetzung in der katholischen Kirche<br />

eingegangen, wobei die derzeitigen politischen<br />

Ereignisse mit betrachtet werden.<br />

Die Rolle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes<br />

(KAGH) bei der Durchsetzung des Dritten<br />

Weges, die Rolle des Schlichtungsverfahrens,<br />

Dritter Weg und Tarifsystem, „Streikverbot“<br />

in der Kirche, die Neufassung des<br />

Art. 2 der Grundordnung, die Bedeutung der<br />

Verweisklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen<br />

und die Wirkung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes<br />

gehen in rechtlicher<br />

Auseinandersetzung auf die Fragen des<br />

kirchlichen Arbeitsrechtes ein. Ebenso wird<br />

die Ausübung bischöflicher Vollmacht im<br />

KODA-System kirchenrechtlich beleuchtet<br />

und die Interessenvertretung aus BAG-MAV-<br />

Sicht dargestellt.<br />

Die Breite und Vielfalt der Beiträge zeigt den<br />

Willen, den Dritten Weg gerade in der heutigen<br />

Zeit zu erhalten und zukunftsfähig auszugestalten.<br />

Es wird vor allem aber deutlich,<br />

dass sich die anstehenden Reformen einer<br />

ordnungspolitischen Grundentscheidung zugunsten<br />

des kirchlichen Arbeitsrechts verpflichtet<br />

fühlen müssen. Fazit: ein äußerst<br />

lesenswertes „must have“!<br />

Eder / Däggelmann / Oxenknecht-Witzsch:<br />

Zentrale Arbeitsvertragsgestaltung in der Kirche;<br />

Ausweg oder Irrweg – Festschrift für Georg<br />

Grädler,<br />

Köln: Ketteler Verlag, <strong>2012</strong>, ca. 160 Seiten, 19,80 Euro,<br />

ISBN 978-3-927494-87-9; www.ketteler-verlag.de


Persönlich ging es Georg Grädler in Wort<br />

und Schrift immer „um die Sache“. Man erlebte<br />

ihn stets als engagierten Streiter für die<br />

Zukunft des Dritten Weges, dabei nicht die<br />

Interessen der Mitarbeiterseite der Zentral-<br />

KODA aus dem Blick verlierend. Im Bemü-<br />

9<br />

hen um rationale Problemlösungen waren für<br />

ihn Denk- und Redebeschränkungen jedoch<br />

nicht existent. Diese Grundhaltung verdient<br />

größten Respekt.<br />

Elke Gundel<br />

Der <strong>Dienstgeberbrief</strong> wurde von den Dienstgebervertretern in der Verhandlungskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des<br />

DCV geschaffen, um insbesondere den Dienstgebern eine zeitnahe Information über aktuelle Geschehnisse in der AK zu geben. Aus<br />

diesem Anliegen resultiert, dass der <strong>Dienstgeberbrief</strong> kein zeitlich regelmäßiges Erscheinungsdatum hat, sondern nach Sitzungen der<br />

AK erscheint sowie im Bedarfsfall auch zwischen diesen Sitzungen mit Berichten aus den Gremien der AK oder aktuellen Beiträgen.<br />

Für Anregungen, Diskussionsbeiträge aber auch Kritik sind wir nicht nur offen, sondern wünschen uns dies, da wir den <strong>Dienstgeberbrief</strong><br />

als Kommunikationsmedium verstehen.<br />

Die Redaktion

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