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Zukunft für Familie - Deutscher Städte- und Gemeindebund

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Ehebezogene<br />

Maßnahmen<br />

77 Mrd. Euro<br />

�� Ehegattensplitting<br />

�� Witwen-/Witwergeld<br />

�� Beitragsfreie Mitversicherung<br />

nicht<br />

erwerbstätiger <strong>Familie</strong>nmitglieder<br />

Wechselwirkungen<br />

zwischen den<br />

Leistungen<br />

begrenzen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Abbildung 2-2: Gliederung nach Art der Maßnahme<br />

<strong>Familie</strong>nlastenausgleich<br />

49 Mrd. Euro<br />

�� Steuerfreistellung des<br />

Existenzminimums<br />

von Kindern<br />

�� Kinderfreibeträge vom<br />

Einkommen<br />

�� Berücksichtigung von<br />

Kindern in der<br />

Sozialversicherung<br />

Quelle: BMFSFJ, 2007<br />

<strong>Familie</strong>nbezogene<br />

Leistungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen<br />

112 Mrd. Euro<br />

<strong>Familie</strong>nförderung<br />

45 Mrd. Euro<br />

�� Steuerliche Maßnahmen<br />

z.B. Förderanteil Kindergeld<br />

�� Geldleistungen: z.B.<br />

Elterngeld, Kinderzuschlag<br />

�� Sozialversicherung: z.B.<br />

Beitragszahlung während<br />

Elternzeit, Haushaltshilfen<br />

�� Realtransfers:<br />

z.B. Kinderbetreuung<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>und</strong><br />

spezielle <strong>Familie</strong>nhilfen*<br />

18 Mrd. Euro<br />

�� Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

�� Alimentationsprinzip<br />

�� Jugendhilfe als<br />

„Wächteramt“<br />

�� Medizinisch notwendige<br />

Maßnahmen<br />

Engere Vorgaben bestehen beim <strong>Familie</strong>nlastenausgleich. So<br />

legte das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht eine Mindestgröße <strong>für</strong> die<br />

Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums fest, die der<br />

Gesetzgeber jederzeit überschreiten, aber nicht unterschreiten<br />

darf. Darüber hinaus gibt es Vorgaben insbesondere <strong>für</strong> die steuerliche<br />

Berücksichtigung des Betreuungs- <strong>und</strong> Erziehungsbedarfs<br />

sowie Aufwendungen <strong>für</strong> Kinderbetreuung. Im Rahmen der<br />

Sozialversicherung verbietet das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht eine<br />

Benachteiligung von Kinder erziehenden <strong>Familie</strong>nmitgliedern<br />

gegenüber Kinderlosen.<br />

Verfassungsrechtlich vorgegeben sind auch die Maßnahmen, die<br />

unter dem Stichwort „Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>und</strong> spezielle <strong>Familie</strong>nhilfen“<br />

zusammengefasst werden. Sie machen r<strong>und</strong> 18 Mrd. Euro aus. So<br />

legt das Sozialstaatsprinzip in Zusammenhang mit dem Schutz der<br />

Menschenwürde den Gesetzgeber bei der Gr<strong>und</strong>sicherung auf ein<br />

soziokulturelles Existenzminimum fest. Die Maßnahmen <strong>für</strong> die<br />

Kinder <strong>und</strong> <strong>Familie</strong>n von Beamten sind nach dem verfassungsrechtlichen<br />

Alimentationsprinzip dem Gr<strong>und</strong>e nach festgelegt <strong>und</strong><br />

auch das „Wächteramt“ ist verfassungsrechtlich begründet.<br />

Viele dieser Leistungen sind nicht unabhängig voneinander zu<br />

betrachten, sie stehen in einem Wechselverhältnis. Wird etwa der<br />

Betrag <strong>für</strong> Kinder in der Gr<strong>und</strong>sicherung angepasst, so hat dies<br />

Auswirkungen auf das steuerfrei zu stellenden Existenzminimum<br />

von Kindern beim <strong>Familie</strong>nlastenausgleich. Für den Förderanteil<br />

des Kindergeldes bestehen zwar dem Gr<strong>und</strong>e nach verfassungsrechtlich<br />

Spielräume seitens des Gesetzgebers, es ist jedoch in<br />

den öffentlichen <strong>und</strong> politischen Diskussionen der letzten Jahre ein<br />

enger Zusammenhang zwischen Freibetragserhöhungen <strong>und</strong> der<br />

Anpassung des Kindergeldes hergestellt worden.<br />

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