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Gemeinsam handeln: für Demokratie in unserem Gemeinwesen!

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Teil IV – Service-Teil<br />

Vermieter/-<strong>in</strong>nen mieter/-<strong>in</strong>nen (rechtsextreme Parteien, Vere<strong>in</strong>e und e<strong>in</strong>zelpersonen)<br />

öffentlich-rechtliche<br />

nutzungsverhältnisse<br />

(z.B. Geme<strong>in</strong>desaal)<br />

Privatrechtliche<br />

nutzungsverhältnisse<br />

(z.B. Gaststätte)<br />

Quelle: Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus<br />

Berl<strong>in</strong> (MBR) und Vere<strong>in</strong><br />

<strong>für</strong> Demokratische Kultur <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

e .V . (VDK) (Hg .) 2008: Handlungs-<br />

Räume . Umgang mit rechtsextremen<br />

Anmietungsversuchen von öffentlichrechtlichen<br />

Veranstaltungsräumen . 2 .<br />

Auflage, S . 17 .<br />

Die rechtlichen Grundlagen werden<br />

näher ausgeführt <strong>in</strong> der Handreichung<br />

von MBR und VDK e .V . (Hg .) 2008:<br />

Handlungs-Räume . Umgang mit<br />

rechtsextremen Anmietungsversuchen<br />

von öffentlich-rechtlichen Veranstaltungsräumen,<br />

S . 18 .<br />

110<br />

nutzungsanspruch resultiert aus:<br />

• Zweckbestimmung der E<strong>in</strong>richtung (Widmung)<br />

• Kommunalrecht (nutzungsberechtigt s<strong>in</strong>d Parteigliederungen, Vere<strong>in</strong>igungen oder Personen,<br />

die <strong>in</strong> der betreffenden Kommune ihren Sitz haben)<br />

• Gleichbehandlungsgrundsatz nach Grund- und Parteiengesetz<br />

Vertragsgestaltung / <strong>in</strong>haltliche Grenzen<br />

•<br />

Überblick zu rechtlichen Grundlagen und Unterschieden zwischen öffentlichem und<br />

privatem Nutzungsrecht:<br />

durch ,geltendes Recht‘ (Gesetze, Benutzungsordnungen, Satzungen) kann die Nutzung<br />

e<strong>in</strong>geschränkt werden, solange die E<strong>in</strong>schränkung <strong>für</strong> alle gilt und Grundrechte, wie z .B . die<br />

Me<strong>in</strong>ungsfreiheit, nicht unzulässig bee<strong>in</strong>trächtigt werden<br />

nutzungsanspruch resultiert aus:<br />

• ke<strong>in</strong> Nutzungsanspruch rechtsextremer Akteure, Vertragsfreiheit der Vermieter/-<strong>in</strong>nen<br />

• Rechtsextremismus ist nicht als Weltanschauung durch das Allgeme<strong>in</strong>e Gleichbehandlungsgesetz<br />

(Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz) geschützt<br />

Vertragsgestaltung / <strong>in</strong>haltliche Grenzen<br />

• Privatrechtliche Bestimmungen (§§ 535ff . BGB)<br />

• Rechtsextremismus-Klauseln unterliegen der Vertragsfreiheit<br />

bEgründungsmöglichkEitEn zur AblEhnung von<br />

nutzungsAnfrAgEn<br />

E<strong>in</strong>e der wenigen Möglichkeiten, die Ablehnung e<strong>in</strong>er Nutzungsanfrage politisch zu<br />

begründen, ist der Verweis auf zu erwartende rechtsextreme Gewalt- und Propagandastraftaten<br />

. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>haltlichen E<strong>in</strong>schränkung<br />

der Widmung (z .B . den Ausschluss von Parteiveranstaltungen oder von Parteitagen) .<br />

Geht e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> die private Trägerschaft über, spielen das Verwaltungsrecht<br />

und Argumentationen mit öffentlich-rechtlichem H<strong>in</strong>tergrund ke<strong>in</strong>e<br />

Rolle . Dadurch entfällt auch e<strong>in</strong> Nutzungsanspruch von Parteien . Auch die begrenzten<br />

Kapazitäten e<strong>in</strong>er öffentlichen E<strong>in</strong>richtung können als Begründung angeführt werden .<br />

Wenn die Grenzen des geltenden Rechts (Widmungen, Benutzerordnungen) überschritten<br />

werden, ist e<strong>in</strong>e Anspruchsgrundlage <strong>für</strong> den Miet<strong>in</strong>teressenten ebenfalls<br />

nicht gegeben . Jede E<strong>in</strong>schränkung der gesetzlichen Grundlage (z .B . E<strong>in</strong>schränkung<br />

des Tragens bestimmter Modemarken) darf nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen<br />

werden . Darüber h<strong>in</strong>aus können rechtsextreme Veranstaltungen mit dem<br />

Verweis auf e<strong>in</strong>e nicht zu garantierende Sicherheit, also auf polizeilichem Notstand,<br />

verboten werden . Die Argumentation und E<strong>in</strong>schätzung fällt <strong>in</strong> den Zuständigkeitsbereich<br />

der Polizei- und Ordnungsbehörden .

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