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C. Sicherung der Besteuerung – Zusammenfassende Meldung (ZM)

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Seite 20/31<br />

Die Abgabe erfolgt nach Pflicht zur Abgabe <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung (ab 1.1.2010 bis<br />

30.000 € Jahresumsatz vierteljährlich, darüber hinaus monatlich). Die <strong>Meldung</strong>en erfolgen<br />

getrennt von den innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgeschlüsselt für jeden<br />

Leistungsempfänger!<br />

Musterentwurf einer voraussichtlichen <strong>Zusammenfassende</strong>n <strong>Meldung</strong>:<br />

Die Mehrwertsteuerrichtlinie wurde dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass die <strong>Zusammenfassende</strong>n<br />

<strong>Meldung</strong>en für jeden Kalen<strong>der</strong>monat (bzw. in den vorgesehenen Fällen für jedes<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahr) innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abzugeben ist. Für<br />

die Erstellung dieser <strong>Meldung</strong>en sind somit die längeren Fristen für die Abgabe von<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen (bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum<br />

zweitfolgenden Kalen<strong>der</strong>monats) nicht anzuwenden.<br />

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vermittlungsleistung eines Reisebüros für ein<br />

ausländisches Unternehmen nach <strong>der</strong> Generalklausel für Vermittlungsleistungen gemäß § 3 a<br />

Abs. 6 im Regelfall in Österreich nicht steuerpflichtig. Diese Umsätze wären daher eigentlich<br />

we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung noch in <strong>der</strong> Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

anzugeben. Der Umsatz ist jedoch, und dies ist neu, ab 1.10.2010 in eine <strong>Zusammenfassende</strong><br />

<strong>Meldung</strong> aufzunehmen, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber (ausländisches Unternehmen) seinen Sitz im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet hat. Anzugeben sind die UID-Nummer des Auftraggebers sowie<br />

die Summe <strong>der</strong> verdienten Vermittlungsgebühren (Provisionen). Diese gefor<strong>der</strong>ten Angaben<br />

sind - unabhängig vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungsausstellung (Gutschriften) und <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Bezahlung (Abzug auf <strong>der</strong> Rechnung) <strong>–</strong> immer für jenen Meldezeitraum zu<br />

machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung (Vermittlung) erbracht wird. Die<br />

Meldepflicht ist also auch zu beachten, wenn die Provision noch nicht ausbezahlt wurde.<br />

Nicht meldepflichtig sind steuerbefreite sonstige Leistungen wie beispielsweise die<br />

Vermittlung von Flügen o<strong>der</strong> Versicherungen. Dies gilt auch für Kleinunternehmer im Sinne<br />

von § 6 Z. 27 UStG.<br />

Die <strong>Zusammenfassende</strong> <strong>Meldung</strong> ist elektronisch über das Verfahren Finanz-Online des BMF<br />

zu übermitteln. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

mangels technischer Voraussetzungen (Anmerkung: dies wird in einem Reisebüro nur schwer<br />

zu argumentieren sein)unzumutbar, hat die Übermittlung <strong>der</strong> <strong>ZM</strong> mit amtlichen Vordruck<br />

(Formular F 13 bzw. F 14- Muster siehe oben) zu erfolgen.<br />

Viele Unternehmen <strong>der</strong> Reisebranche werden über diese neue Meldepflicht überrascht sein<br />

und diesen zusätzlichen Aufwand (mangels zunächst materieller Auswirkungen) als<br />

entbehrlich beurteilen. Bei einer verspäteten <strong>Meldung</strong> kann das Finanzamt jedoch einen<br />

Verspätungszuschlag verhängen, <strong>der</strong> 1 % <strong>der</strong> zu meldenden Bemessungsgrundlage, maximal<br />

aber € 2.200,--, betragen kann.

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