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C. Sicherung der Besteuerung – Zusammenfassende Meldung (ZM)

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Österreich), wobei ebenfalls Reverse Charge zur Anwendung kommt. Zu beachten ist allerdings, dass das österreichische<br />

Reisebüro im Rahmen <strong>der</strong> Margenbesteuerung 20% USt. an das Finanzamt abführen muss, aber keinen Vorsteuerabzug hat.<br />

Werden hingegen nur einzelne Leistungen besorgt, so könnte sich allenfalls auch ein an<strong>der</strong>er<br />

Leistungsort ergeben. Besorgungsleistungen müssen entsprechend <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> besorgten<br />

Leistung besteuert werden. Besorgungsleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass das<br />

wirtschaftliche Risiko <strong>der</strong> leistungsempfangende Unternehmer hat und die Agentur neben<br />

dem Kostenersatz noch ein eigenes Besorgungsentgelt verrechnet.<br />

Beispiel: Die spanische Agentur besorgt für einen österreichischen Reiseveranstalter mehrere Bustickets vom Flughafen<br />

Malaga zum Hotel und verrechnet die Bustickets mit einem Aufschlag an den Reiseveranstalter weiter. Der Leistungsort des<br />

Busunternehmens für die Bustickets ist in Spanien (Beför<strong>der</strong>ungsstrecke), dasselbe gilt auch für die Agenturleistung an den<br />

österreichischen Veranstalter. Der österreichische Reiseveranstalter muss sich daher die Vorsteuern in Spanien erstatten<br />

lassen, sofern er nicht <strong>der</strong> Margenbesteuerung unterliegt.

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