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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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11. Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung<br />

Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für Kündigungen<br />

oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gelten die folgenden Bestimmungen.<br />

Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitgeber in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />

Quartalsende erfolgen, wenn dieser mit Zustimmung des Arbeitnehmers anderweitig eine den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart hat (§ 7e<br />

Abs. 8 SGB IV). Außerdem ist eine Kündigung möglich, wenn infolge bestimmungsgemäßer Auflösungen der<br />

Wertguthaben keine Ansprüche von Arbeitnehmern daraus gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen. Die<br />

Kündigungsvoraussetzungen sind der NBB vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Kündigung schriftlich nachzuweisen. Die NBB ist zur inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Nachweise nicht<br />

verpflichtet.<br />

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1<br />

möglich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Die NBB kann den Vertrag in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />

kündigen. Weist der Arbeitgeber bis Ablauf dieser Kündigungsfrist nicht schriftlich nach, dass er anderweitig eine<br />

den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart<br />

hat oder keine Ansprüche von Arbeitnehmern aus Wertguthaben gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen,<br />

wird die NBB die aufgrund der Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen<br />

weiterführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 wird die NBB keine weiteren Mittelzuflüsse<br />

mehr annehmen, sondern nur noch ggf. Rückzahlungen und Inanspruchnahmen vornehmen. Für den Ersatz der<br />

Aufwendungen der NBB gilt in diesem Fall Nr. 8.<br />

Der Vertrag ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

außerordentlich kündbar. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Insolvenz des Arbeitgebers<br />

oder ein Sicherungsfall nach Nr. 6.<br />

Im Falle der zulässigen Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages überträgt die NBB nach Auflösung der<br />

gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen deren jeweiligen Wert an den Arbeitgeber. Die Leistungspflicht<br />

der NBB ist auch in diesem Fall auf den jeweiligen Wert der Kapitalanlagen beschränkt.<br />

12. Sonstiges<br />

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

für eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit rechtlich zulässig, Nürnberg.<br />

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin<br />

müssen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Auf die<br />

Schriftform kann nicht mündlich verzichtet werden.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftig ergänzte Regelung ganz oder teilweise<br />

nicht oder nicht mehr rechtswirksam oder nicht oder nicht mehr durchführbar sein, bleibt davon die Rechtswirksamkeit<br />

der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Selbiges gilt, sollte dieser Vertrag Regelungslücken<br />

aufweisen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung<br />

eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten sowie dem Sinn<br />

und Zweck dieses Vertrages im Rahmen des gesetzlich zulässigen am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke<br />

tritt an deren Stelle die Regelung, die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages bei<br />

einer späteren Aufnahme der Regelung in den Vertrag gewollt hätten.

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