Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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11. Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung<br />
Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für Kündigungen<br />
oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gelten die folgenden Bestimmungen.<br />
Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitgeber in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />
Quartalsende erfolgen, wenn dieser mit Zustimmung des Arbeitnehmers anderweitig eine den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart hat (§ 7e<br />
Abs. 8 SGB IV). Außerdem ist eine Kündigung möglich, wenn infolge bestimmungsgemäßer Auflösungen der<br />
Wertguthaben keine Ansprüche von Arbeitnehmern daraus gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen. Die<br />
Kündigungsvoraussetzungen sind der NBB vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Kündigung schriftlich nachzuweisen. Die NBB ist zur inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Nachweise nicht<br />
verpflichtet.<br />
Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1<br />
möglich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Die NBB kann den Vertrag in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />
kündigen. Weist der Arbeitgeber bis Ablauf dieser Kündigungsfrist nicht schriftlich nach, dass er anderweitig eine<br />
den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart<br />
hat oder keine Ansprüche von Arbeitnehmern aus Wertguthaben gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen,<br />
wird die NBB die aufgrund der Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen<br />
weiterführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 wird die NBB keine weiteren Mittelzuflüsse<br />
mehr annehmen, sondern nur noch ggf. Rückzahlungen und Inanspruchnahmen vornehmen. Für den Ersatz der<br />
Aufwendungen der NBB gilt in diesem Fall Nr. 8.<br />
Der Vertrag ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
außerordentlich kündbar. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Insolvenz des Arbeitgebers<br />
oder ein Sicherungsfall nach Nr. 6.<br />
Im Falle der zulässigen Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages überträgt die NBB nach Auflösung der<br />
gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen deren jeweiligen Wert an den Arbeitgeber. Die Leistungspflicht<br />
der NBB ist auch in diesem Fall auf den jeweiligen Wert der Kapitalanlagen beschränkt.<br />
12. Sonstiges<br />
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
für eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit rechtlich zulässig, Nürnberg.<br />
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin<br />
müssen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Auf die<br />
Schriftform kann nicht mündlich verzichtet werden.<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftig ergänzte Regelung ganz oder teilweise<br />
nicht oder nicht mehr rechtswirksam oder nicht oder nicht mehr durchführbar sein, bleibt davon die Rechtswirksamkeit<br />
der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Selbiges gilt, sollte dieser Vertrag Regelungslücken<br />
aufweisen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung<br />
eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten sowie dem Sinn<br />
und Zweck dieses Vertrages im Rahmen des gesetzlich zulässigen am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke<br />
tritt an deren Stelle die Regelung, die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages bei<br />
einer späteren Aufnahme der Regelung in den Vertrag gewollt hätten.