Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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7. Sicherungsfall<br />
Ein Sicherungsfall liegt vor bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei<br />
Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels<br />
Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht gestellt worden ist und ein<br />
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, sofern den Arbeitnehmern jeweils<br />
kein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III zusteht und das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />
der NBB in geeigneter Weise (z. B. durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses über die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens) schriftlich nachgewiesen wird.<br />
8. Abwicklung im Sicherungsfall<br />
Im Sicherungsfall erfüllt die NBB die gemäß Nr. 5 gesicherten Ansprüche durch Verwertung der erbrachten<br />
Sicherungsleistung des Arbeitgebers. Die Erlöse aus der Verwertung werden – soweit gesetzlich zulässig – nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 an die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen ausgezahlt, zu deren Anspruchssicherung<br />
die gesetzlich bestimmte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV dient. Die Leistungspflicht der NBB<br />
gegenüber diesen Personen oder Stellen ist auch insofern beschränkt einerseits maximal auf den jeweiligen<br />
Betrag der Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden<br />
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie andererseits auf den jeweiligen Wert der<br />
vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlagen im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5.<br />
Zur Sicherstellung der Abwicklung sind aus den Erlösen der Sicherungsleistung zunächst die Verwaltungs- und<br />
Abwicklungskosten der NBB und etwaige gesetzliche Abgaben (steuerliche Abgaben, Arbeitgeberanteile zum<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Arbeitgeberpflichten nach § 23b SGB IV etc.) zu begleichen. Der verbleibende<br />
Restbetrag dient der Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche aus den Wertguthaben.<br />
Sofern aus der Sicherungsleistung nicht alle Ansprüche der anspruchsberechtigten Personen oder Stellen befriedigt<br />
werden können, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertguthaben von der NBB anteilig (im prozentualen<br />
Verhältnis des bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhandenen Erlöswertes der erbrachten Sicherungsleistungen<br />
zum Betrag des jeweils bei Eintritt des Sicherungsfalles bestehenden Wertguthabens) zu erfüllen.<br />
Auszahlungen können erst erfolgen, wenn die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen der NBB alle für die<br />
Abwicklung notwendigen Informationen oder Unterlagen (Lohnsteuerkarte etc.) vorgelegt sowie alle sonst für die<br />
Vertragserfüllung gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben. Solange dies nicht<br />
erfüllt ist, ist die NBB bis zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkung zur Leistungsverweigerung berechtigt.<br />
9. Haftungsbeschränkung und Vertragsanpassungen<br />
Die NBB haftet bei der Durchführung dieses Vertrages und insbesondere bei der Abwicklung im Sicherungsfall<br />
jeweils nur für Schäden, die durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />
einfach fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
verursacht werden, daneben im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen wird die<br />
Haftung der NBB ausgeschlossen.<br />
Die NBB haftet daher nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen und Daten des Arbeitgebers,<br />
die dieser im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages der NBB übermittelt. Die NBB ist zu einer inhaltlichen Überprüfung<br />
dieser Informationen und Daten nicht verpflichtet.<br />
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieses Vertrages an<br />
gesetzliche Anforderungen vorzunehmen. Als gesetzliche Anforderung in diesem Sinne gilt insbesondere eine<br />
Änderung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Insolvenzschutzes (derzeit § 7e SGB IV).<br />
10. Höhe von Verwaltungs- und Abwicklungskosten<br />
Die Höhe der Verwaltungs- und Abwicklungskosten der NBB richtet sich nach der beigefügten Gebührenordnung<br />
(Anlage 1), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Gebühren werden einmal jährlich jeweils zum<br />
30.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Hierfür wird dem Arbeitgeber eine gesonderte Rechnung gestellt. Die Zusammensetzung<br />
des Rechnungsbetrages wird in einer beigefügten Einzelaufstellung der angefallenen Rechnungsposten<br />
dargestellt. Zur Anpassung dieser Gebührenordnung an inflationäre Entwicklungen ist die NBB nach<br />
billigem Ermessen berechtigt, womit sich der Arbeitgeber hiermit einverstanden erklärt.