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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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7. Sicherungsfall<br />

Ein Sicherungsfall liegt vor bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei<br />

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels<br />

Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht gestellt worden ist und ein<br />

Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, sofern den Arbeitnehmern jeweils<br />

kein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III zusteht und das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

der NBB in geeigneter Weise (z. B. durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses über die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens) schriftlich nachgewiesen wird.<br />

8. Abwicklung im Sicherungsfall<br />

Im Sicherungsfall erfüllt die NBB die gemäß Nr. 5 gesicherten Ansprüche durch Verwertung der erbrachten<br />

Sicherungsleistung des Arbeitgebers. Die Erlöse aus der Verwertung werden – soweit gesetzlich zulässig – nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 an die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen ausgezahlt, zu deren Anspruchssicherung<br />

die gesetzlich bestimmte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV dient. Die Leistungspflicht der NBB<br />

gegenüber diesen Personen oder Stellen ist auch insofern beschränkt einerseits maximal auf den jeweiligen<br />

Betrag der Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden<br />

Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie andererseits auf den jeweiligen Wert der<br />

vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlagen im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5.<br />

Zur Sicherstellung der Abwicklung sind aus den Erlösen der Sicherungsleistung zunächst die Verwaltungs- und<br />

Abwicklungskosten der NBB und etwaige gesetzliche Abgaben (steuerliche Abgaben, Arbeitgeberanteile zum<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Arbeitgeberpflichten nach § 23b SGB IV etc.) zu begleichen. Der verbleibende<br />

Restbetrag dient der Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche aus den Wertguthaben.<br />

Sofern aus der Sicherungsleistung nicht alle Ansprüche der anspruchsberechtigten Personen oder Stellen befriedigt<br />

werden können, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertguthaben von der NBB anteilig (im prozentualen<br />

Verhältnis des bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhandenen Erlöswertes der erbrachten Sicherungsleistungen<br />

zum Betrag des jeweils bei Eintritt des Sicherungsfalles bestehenden Wertguthabens) zu erfüllen.<br />

Auszahlungen können erst erfolgen, wenn die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen der NBB alle für die<br />

Abwicklung notwendigen Informationen oder Unterlagen (Lohnsteuerkarte etc.) vorgelegt sowie alle sonst für die<br />

Vertragserfüllung gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben. Solange dies nicht<br />

erfüllt ist, ist die NBB bis zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkung zur Leistungsverweigerung berechtigt.<br />

9. Haftungsbeschränkung und Vertragsanpassungen<br />

Die NBB haftet bei der Durchführung dieses Vertrages und insbesondere bei der Abwicklung im Sicherungsfall<br />

jeweils nur für Schäden, die durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

einfach fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

verursacht werden, daneben im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen wird die<br />

Haftung der NBB ausgeschlossen.<br />

Die NBB haftet daher nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen und Daten des Arbeitgebers,<br />

die dieser im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages der NBB übermittelt. Die NBB ist zu einer inhaltlichen Überprüfung<br />

dieser Informationen und Daten nicht verpflichtet.<br />

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieses Vertrages an<br />

gesetzliche Anforderungen vorzunehmen. Als gesetzliche Anforderung in diesem Sinne gilt insbesondere eine<br />

Änderung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Insolvenzschutzes (derzeit § 7e SGB IV).<br />

10. Höhe von Verwaltungs- und Abwicklungskosten<br />

Die Höhe der Verwaltungs- und Abwicklungskosten der NBB richtet sich nach der beigefügten Gebührenordnung<br />

(Anlage 1), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Gebühren werden einmal jährlich jeweils zum<br />

30.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Hierfür wird dem Arbeitgeber eine gesonderte Rechnung gestellt. Die Zusammensetzung<br />

des Rechnungsbetrages wird in einer beigefügten Einzelaufstellung der angefallenen Rechnungsposten<br />

dargestellt. Zur Anpassung dieser Gebührenordnung an inflationäre Entwicklungen ist die NBB nach<br />

billigem Ermessen berechtigt, womit sich der Arbeitgeber hiermit einverstanden erklärt.

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