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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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5. Sicherungsleistung, Sicherungsabrede, doppelseitige Treuhand<br />

Zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben wegen bereits erbrachter Arbeitsleistung<br />

einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen dieses Vertrages sowie zur Sicherung der Ansprüche der NBB auf Erstattung der Verwaltungs-<br />

und Abwicklungsgebühren aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, der NBB Vermögen in Höhe des<br />

jeweils bestehenden Wertes der Wertguthaben der Arbeitnehmer zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Sicherungsleistung zu übertragen („Sicherungsleistung“). Die<br />

Sicherungsleistung des Arbeitgebers unterliegt der Zweckbindung nach Satz 1 und darf von der NBB ausschließlich<br />

zu diesen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages verwendet werden.<br />

Zur Sicherung der in Absatz 1 genannten Ansprüche legt die NBB diese bereitgestellten Beträge als deren<br />

Treuhandvermögen für den Arbeitgeber („Verwaltungstreuhand“) und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer<br />

(„Sicherungstreuhand“) entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers als Vertragspartnerin in einem von der<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG (Produktgeber) angebotenen Produkt auf den Namen der NBB an.<br />

Die NBB ist über die Verpflichtungen der Nr. 2 hinaus nicht verpflichtet, die bereitgestellten Beträge auf Übereinstimmung<br />

mit den Sicherungsverpflichtungen des Arbeitgebers nach § 7e SGB IV, insbesondere hinsichtlich der<br />

Höhe der Beträge, zu überprüfen.<br />

Gem. § 7 d 1 SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />

Betrag der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen. Die NBB garantiert bei einer Rückdeckung über den<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif ab 5 Jahren nach Einzahlungsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase<br />

die Werterhaltung in Höhe der angelegten Beträge. Andernfalls verbleibt die Werterhaltungsgarantie beim<br />

Arbeitgeber.<br />

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages ist die NBB gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern<br />

verpflichtet, die Erfüllung deren gemäß Absatz 1 gesicherten Ansprüche einschließlich des Arbeitgeberanteils zum<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sicherungsfall sicherzustellen. Mit sofortiger Wirksamkeit vereinbaren die<br />

Parteien hiermit, dass den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern gegen die NBB ein eigenes, nicht unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung stehendes Leistungsforderungsrecht im Sinne des § 328 BGB nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages zusteht, das im Falle des Vorliegens eines Sicherungsfalles im Sinne der Nr. 7 sowie unter Geltung<br />

der Bestimmungen dieses Vertrages fällig ist. Demnach können die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach<br />

Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Sicherungsfall von der NBB die Verwertung der erbrachten<br />

Sicherungsleistung und die Auszahlung deren Wertes nach Maßgabe der Nr. 8 Absatz 2 verlangen. Zu Weisungen<br />

über die Art der Verwertung sowie über die Auszahlungen im Sicherungsfall sind die Arbeitnehmer nicht berechtigt.<br />

In Höhe des Betrages, der nach Eintritt des Sicherungsfalles zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche nach<br />

Absatz 1 erforderlich ist, wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />

Die NBB ist berechtigt, die ihr vom Arbeitgeber erteilte Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren an den<br />

Produktgeber der treuhänderisch angelegten Mittel im Sinne des Absatzes 2 weiter zu reichen. Der Produktgeber<br />

ist sodann zur Abbuchung im Lastschriftverfahren aufgrund der gegenüber der NBB erteilten Einzugsermächtigung<br />

berechtigt. Das Recht zur Weitergabe der Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren bezieht sich hierbei<br />

immer nur auf den Wert der vom Arbeitgeber gemeldeten Wertguthaben.<br />

6. Planmäßige Entsparung<br />

In allen Fällen der Entsparung des Wertguthabens, in denen kein Sicherungsfall im Sinne der Ziffer 7 dieses<br />

Vertrages vorliegt, sind durch den Arbeitgeber die Modalitäten und Höhe der Auszahlungen unter Angabe von<br />

Gründen mitzuteilen. Dies erfolgt, indem der Arbeitgeber den Verwendungsantrag der NBB ausgefüllt sowie<br />

durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer unterzeichnet an die NBB sendet.<br />

Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsantrages wird die NBB den Produktgeber (<strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Lebensversicherung AG) anweisen, entsprechend den gemeldeten Daten die Auszahlung durchzuführen. Die<br />

Überweisung des Auszahlungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das der NBB und den Produktgebern benannte<br />

Firmenkonto.<br />

Die Versteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung des ausgezahlten Betrages erfolgt durch<br />

den Arbeitgeber. Die NBB stellt dem Arbeitgeber die für eine ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche<br />

Verbeitragung notwendigen Werte (SV-Luft) zur Verfügung.

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