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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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Die der NBB im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers unterliegen auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses der<br />

Verschwiegenheitspflicht.<br />

Auf schriftliche Anforderung erhält der Arbeitgeber eine Gesamtübersicht, aus der sich die Ansprüche der einzelnen<br />

Arbeitnehmer aus den Wertguthaben aufgrund der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten, die aufgrund dieser<br />

gemeldeten Daten erforderliche Höhe der Sicherung und die aktuelle Höhe der Sicherung ergeben. Sofern aufgrund<br />

der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten eine ausreichende Sicherung vorliegt, stellt die NBB jährlich dem<br />

Arbeitgeber eine Bestätigung über die Höhe des gesicherten Anspruches aus dem Wertguthaben zur Verfügung<br />

(„Sicherungsbestätigung“). Bei einer Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung wird der Arbeitgeber<br />

aufgefordert, diese Differenz innerhalb einer Frist von 4 Wochen auszugleichen. Kommt der Arbeitgeber<br />

dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, werden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der<br />

NBB über die Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung informiert.<br />

Die NBB verwaltet die vom Arbeitgeber zur Absicherung für den Sicherungsfall zur Verfügung gestellte Sicherungsleistung<br />

treuhänderisch für den Arbeitgeber und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Die Verwaltung beschränkt<br />

sich dabei ausschließlich auf die Anlage dieser Sicherungsleistung in eine vom Arbeitgeber bestimmte<br />

und den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7d, 7e SGB IV) entsprechende Anlageform auf den Namen der NBB.<br />

Die NBB ist hingegen nicht zur Vermögensverwaltung im Sinne einer Optimierung der Kapitalanlagen verpflichtet.<br />

3. Pflichten des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendigen Daten der NBB mitzuteilen.<br />

Zudem verpflichtet er sich, die entsprechend den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben<br />

notwendige Sicherungsleistung entsprechend Nr. 5 zu erbringen. Er verpflichtet sich außerdem, die bei der NBB<br />

anfallenden Verwaltungs- und Abwicklungskosten gemäß Nr. 10 dieses Vertrages zu zahlen.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nach Einrichtung der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherung<br />

der Wertguthaben, die Sicherung gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

Im Übrigen verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />

vorzunehmen.<br />

4. Meldung der zu sichernden Wertguthaben<br />

Der Arbeitgeber übermittelt der NBB bei Entstehen von Ansprüchen aus den Wertguthaben unverzüglich alle für<br />

die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Daten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung sind<br />

die im Tarifvertrag/in der Betriebsvereinbarung/in der einzelvertraglichen Regelung vom festgelegten<br />

Termine.<br />

Die Meldung erfolgt gemäß einem von der NBB vorgegebenen Datensatz und beinhaltet insbesondere folgende<br />

Informationen über die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und deren Ansprüche aus dem Wertguthaben:<br />

• Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift<br />

• Betrag des zu sichernden Wertguthabens unter Angabe der Höhe des enthaltenen Arbeitgeberanteils zur<br />

Sozialversicherung<br />

• Gehaltsdaten<br />

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten haftet der Arbeitgeber. Die NBB ist nicht verpflichtet,<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Daten zu überprüfen.<br />

Zur Übermittlung der Daten stellt die NBB dem Arbeitgeber eine Erfassungssoftware zur Verfügung. Diese Software<br />

verbleibt im Eigentum der NBB. Sämtliche Schutzrechte hieran bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an<br />

Dritte, Nutzung durch Dritte, Nutzung durch den Arbeitgeber zu anderen Zwecken als der Erfüllung dieses Vertrages<br />

oder die Vervielfältigung der Verwaltungssoftware sowie jedwede Veröffentlichung derselben (jeweils<br />

ganz oder teilweise) ist dem Arbeitgeber untersagt.

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