Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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Die der NBB im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers unterliegen auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses der<br />
Verschwiegenheitspflicht.<br />
Auf schriftliche Anforderung erhält der Arbeitgeber eine Gesamtübersicht, aus der sich die Ansprüche der einzelnen<br />
Arbeitnehmer aus den Wertguthaben aufgrund der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten, die aufgrund dieser<br />
gemeldeten Daten erforderliche Höhe der Sicherung und die aktuelle Höhe der Sicherung ergeben. Sofern aufgrund<br />
der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten eine ausreichende Sicherung vorliegt, stellt die NBB jährlich dem<br />
Arbeitgeber eine Bestätigung über die Höhe des gesicherten Anspruches aus dem Wertguthaben zur Verfügung<br />
(„Sicherungsbestätigung“). Bei einer Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung wird der Arbeitgeber<br />
aufgefordert, diese Differenz innerhalb einer Frist von 4 Wochen auszugleichen. Kommt der Arbeitgeber<br />
dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, werden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der<br />
NBB über die Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung informiert.<br />
Die NBB verwaltet die vom Arbeitgeber zur Absicherung für den Sicherungsfall zur Verfügung gestellte Sicherungsleistung<br />
treuhänderisch für den Arbeitgeber und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Die Verwaltung beschränkt<br />
sich dabei ausschließlich auf die Anlage dieser Sicherungsleistung in eine vom Arbeitgeber bestimmte<br />
und den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7d, 7e SGB IV) entsprechende Anlageform auf den Namen der NBB.<br />
Die NBB ist hingegen nicht zur Vermögensverwaltung im Sinne einer Optimierung der Kapitalanlagen verpflichtet.<br />
3. Pflichten des Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendigen Daten der NBB mitzuteilen.<br />
Zudem verpflichtet er sich, die entsprechend den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben<br />
notwendige Sicherungsleistung entsprechend Nr. 5 zu erbringen. Er verpflichtet sich außerdem, die bei der NBB<br />
anfallenden Verwaltungs- und Abwicklungskosten gemäß Nr. 10 dieses Vertrages zu zahlen.<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nach Einrichtung der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherung<br />
der Wertguthaben, die Sicherung gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich in geeigneter Form nachzuweisen.<br />
Im Übrigen verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />
vorzunehmen.<br />
4. Meldung der zu sichernden Wertguthaben<br />
Der Arbeitgeber übermittelt der NBB bei Entstehen von Ansprüchen aus den Wertguthaben unverzüglich alle für<br />
die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Daten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung sind<br />
die im Tarifvertrag/in der Betriebsvereinbarung/in der einzelvertraglichen Regelung vom festgelegten<br />
Termine.<br />
Die Meldung erfolgt gemäß einem von der NBB vorgegebenen Datensatz und beinhaltet insbesondere folgende<br />
Informationen über die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und deren Ansprüche aus dem Wertguthaben:<br />
• Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift<br />
• Betrag des zu sichernden Wertguthabens unter Angabe der Höhe des enthaltenen Arbeitgeberanteils zur<br />
Sozialversicherung<br />
• Gehaltsdaten<br />
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten haftet der Arbeitgeber. Die NBB ist nicht verpflichtet,<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Daten zu überprüfen.<br />
Zur Übermittlung der Daten stellt die NBB dem Arbeitgeber eine Erfassungssoftware zur Verfügung. Diese Software<br />
verbleibt im Eigentum der NBB. Sämtliche Schutzrechte hieran bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an<br />
Dritte, Nutzung durch Dritte, Nutzung durch den Arbeitgeber zu anderen Zwecken als der Erfüllung dieses Vertrages<br />
oder die Vervielfältigung der Verwaltungssoftware sowie jedwede Veröffentlichung derselben (jeweils<br />
ganz oder teilweise) ist dem Arbeitgeber untersagt.