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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />

4. Führung des Wertkontos<br />

Das Wertkonto wird als Geldkonto geführt. Werden Zeitbestandteile in das Wertkonto eingestellt, werden<br />

diese auf Basis des zum Einstellungszeitpunkt gültigen versorgungsfähigen Einkommens eingestellt. Das<br />

Guthaben wird entsprechend des gewählten Produktes der Insolvenzsicherung verzinst.<br />

Der Arbeitgeber beauftragt die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche<br />

Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB), Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg als Treuhänderin<br />

mit der Sicherung der angesparten Wertguthaben gegen Insolvenz des Arbeitgebers sowie mit der<br />

Erfüllung der bestehenden Aufzeichnungspflichten.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Treuhänderin alle erforderlichen Daten zu liefern und ihr die anfallenden<br />

Abwicklungsgebühren und Auslagen zu zahlen.<br />

Der Arbeitgeber wendet die umgewandelten Gehaltsteile der NBB zur Finanzierung einer Arbeitsfreistellungsphase<br />

des Arbeitnehmers mittels eines Kapitalisierungstarifs/Doppel-Invest* bei der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung<br />

AG zu. Sofern eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung besteht, erhöht sich der<br />

Anlage- und Sicherungsbetrag um den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Die Erträge werden dem Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* gut gebracht. Der Rückkaufswert ergibt nach<br />

Abzug der vertragsgemäßen Kosten aus dem Kapitalisierungsvertrag das Guthaben. Beim Doppel-Invest<br />

ergibt sich der Rückkaufswert aus dem Wert des Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt. Das Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Guthaben abzüglich eines etwaigen Anteils am Guthaben,<br />

das aus den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag resultiert.<br />

Die im Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* enthaltenen Kosten werden aus dem Wertguthaben finanziert.<br />

Der Arbeitnehmer erhält jährlich einen Kontoauszug über sein Wertkonto, welchem er sein aktuelles Guthaben<br />

entnehmen kann. Handelt es sich bei einer Kontoänderung um eine Verminderung, so erhält der<br />

Arbeitnehmer eine Bestätigung über den neuen Kontostand seines Sicherungskontos direkt von der<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG.<br />

Gemäß § 7 d SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />

Betrag abzgl. Kosten der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen.<br />

5. Inanspruchnahme des Wertkontos<br />

Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif aufgrund dieser Vereinbarung für<br />

eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

• die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />

• Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht (§ 15 Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz);<br />

• die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />

in den altersbedingten Ruhestand;<br />

• berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.<br />

Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest aufgrund dieser Vereinbarung für<br />

eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />

in den altersbedingten Ruhestand.<br />

Bei der Verwendung des Wertguthabens sind den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen.<br />

Bei Zeitentnahme aus dem Wertkonto müssen immer mindestens Arbeitstage zusammenhängend<br />

entnommen werden.<br />

Während der Freistellung durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis fort.<br />

Das monatlich fällige Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase entrichtet wird, darf nicht unangemessen<br />

von dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Arbeitnehmers für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate<br />

abweichen.<br />

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