Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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MUSTER<br />
4. Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen<br />
Nach einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Erreichung<br />
des Rentenalters ist ein weiteres Ansparen von Wertguthaben in das Wertkonto nicht<br />
mehr möglich.<br />
a. Ausscheiden aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
Bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit wird dem Arbeitnehmer das Wertguthaben nach Abzug<br />
der gesetzlichen Lohnsteuer- und SV-Beträge ausgezahlt.<br />
b. Ausscheiden aufgrund von Tod<br />
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben<br />
nach Abzug der gesetzlichen Steuern und SV-Abgaben an die Hinterbliebenen<br />
ausgezahlt.<br />
c. Ausscheiden aufgrund von Kündigung<br />
Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Kündigung<br />
vor Erreichen des Rentenalters oder einer Freistellungsphase beendet, ist<br />
das Wertguthaben grundsätzlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben an den<br />
Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />
Darüber hinaus kann bei Bestehen eines neuen Arbeitsverhältnisses und auf<br />
schriftliches Verlangen des Ausscheidenden hin, das Wertguthaben auf den<br />
neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser einverstanden ist. Der bisherige<br />
Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung<br />
auf den Folgearbeitgeber zu übertragen, soweit dieser<br />
sich zur Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dieser Vereinbarung<br />
und des Anspruches der Beitragseinzugsstellen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
verpflichtet.<br />
Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, das Wertguthaben auf die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist eine<br />
bestimmte Mindesthöhe des Wertguthabens. Es muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils<br />
zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen<br />
der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Eine Rückübertragung ist in<br />
diesem Fall jedoch ausgeschlossen.<br />
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 7f SGB IV) und etwaige Änderungen sind hierfür<br />
maßgeblich.<br />
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