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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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MUSTER<br />

4. Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen<br />

Nach einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Erreichung<br />

des Rentenalters ist ein weiteres Ansparen von Wertguthaben in das Wertkonto nicht<br />

mehr möglich.<br />

a. Ausscheiden aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit wird dem Arbeitnehmer das Wertguthaben nach Abzug<br />

der gesetzlichen Lohnsteuer- und SV-Beträge ausgezahlt.<br />

b. Ausscheiden aufgrund von Tod<br />

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben<br />

nach Abzug der gesetzlichen Steuern und SV-Abgaben an die Hinterbliebenen<br />

ausgezahlt.<br />

c. Ausscheiden aufgrund von Kündigung<br />

Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Kündigung<br />

vor Erreichen des Rentenalters oder einer Freistellungsphase beendet, ist<br />

das Wertguthaben grundsätzlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben an den<br />

Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />

Darüber hinaus kann bei Bestehen eines neuen Arbeitsverhältnisses und auf<br />

schriftliches Verlangen des Ausscheidenden hin, das Wertguthaben auf den<br />

neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser einverstanden ist. Der bisherige<br />

Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung<br />

auf den Folgearbeitgeber zu übertragen, soweit dieser<br />

sich zur Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dieser Vereinbarung<br />

und des Anspruches der Beitragseinzugsstellen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

verpflichtet.<br />

Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, das Wertguthaben auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist eine<br />

bestimmte Mindesthöhe des Wertguthabens. Es muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils<br />

zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen<br />

der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Eine Rückübertragung ist in<br />

diesem Fall jedoch ausgeschlossen.<br />

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 7f SGB IV) und etwaige Änderungen sind hierfür<br />

maßgeblich.<br />

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