Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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MUSTER<br />
f. sonstige individuell vereinbarte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Sabbaticals).<br />
(2) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest, ein Tarif der<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine teilweise<br />
oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />
vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand.<br />
(3) In der Freistellungsphase unterliegt die Entnahme aus dem Wertkonto des Arbeitnehmers<br />
der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />
(4) Bei der Verwendung der Guthaben des Wertkontos ist den betrieblichen Belangen<br />
Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber hat ein Dispositionsrecht.<br />
(5) Die Freistellung gegen Auszahlung der Wertguthaben ist schriftlich zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer zu vereinbaren.<br />
(6) Soll eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase vorzeitig<br />
wieder beendet werden, ist hierzu die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers<br />
zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Beendigung der Freistellungsphase<br />
ohne Angabe von Gründen ablehnen.<br />
(7) Von den durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindest-<br />
und Höchstgrenzen zur Höhe des Entgelts in der Freistellungsphase darf hierbei<br />
nicht abgewichen werden. Das in der Freistellung geschuldete Entgelt darf nicht unangemessen<br />
von dem in den vorausgegangen 12 Monaten gezahlten Arbeitsentgelt<br />
abweichen und das nach § 7 Abs. 1a SGB IV festgesetzten Mindestentgelt von 70%<br />
nicht unterschreiten bzw. 130% nicht übersteigen.<br />
(8) Bei Freistellung von der Arbeit durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis<br />
weiter. Der in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer erhält<br />
seitens des Arbeitgebers eine „Rückkehrgarantie“.<br />
(9) Eine bestehende arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung wird auch während<br />
der Freistellung weitergeführt.<br />
(10) Bei Zusammentreffen von Freistellungsphasen aus dem Wertkonto mit bezahlten Abwesenheits-<br />
oder Ausfallzeiten (z.B. Kur, Krankheit) bleiben festgelegte Freistellungsphasen<br />
unverändert und werden durch diese Zeiten nicht verlängert.<br />
(11) Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.<br />
(12) Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen in Zeiten der Freistellung nicht. Der Mitarbeiter<br />
kann sich diese aus dem angesparten Werthaben selbst finanzieren.<br />
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