Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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MUSTER (3) Die Einbringung von Gehaltsbestandteilen erfolgt freiwillig. Der einzelne Arbeitnehmer entscheidet durch schriftlichen Antrag vor dem jeweiligen Entstehungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt der entsprechenden Leistung, ob an Stelle der Lohn- oder Gehaltsauszahlung Wertguthaben treten sollen. 3.3. Einrichtung von Wertkonten (1) Zur Erfassung und Verwaltung von Wertguthaben richtet der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Wertkonto ein, auf dem die Wertguthaben erfasst werden. Zeitguthaben werden dabei entsprechend des aktuellen durchschnittlichen Stundenverdienstes des einzelnen Arbeitnehmers in Geldwert umgerechnet. (2) Da die Wertguthaben erst mit ihrer Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto der Lohnbesteuerung und SV-Verbeitragung unterliegen, erfolgt die Gutschrift mit dem entsprechenden Bruttobetrag. Den Geldwerten wird der aktuelle geltende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. (3) Bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen und/oder der Beitragssätze der Sozialversicherung können Arbeitgeberanteile entsprechend erhöht bzw. verringert werden. 3.4. Anlage der Wertguthaben (1) Die zugunsten der Wertguthaben verwendeten Gehaltsbestandteile, einschließlich des jeweiligen AG-Anteils zur Sozialversicherung, werden vom Arbeitgeber zum jeweiligen Fälligkeitstermin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes investmentorientiertes Versicherungsprodukt (Doppel - Invest der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG) oder in eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene für Wertkonten spezifische Rückdeckungsversicherung (Kapitalisierungstarif der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG) eingezahlt. (2) Die Anlageform und das jeweilige Anlageprodukt werden in einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. (3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder ein bestimmtes Anlageprodukt steht dem Arbeitnehmer nicht zu. Der Arbeitgeber kann Wünsche des Arbeitnehmers bzgl. des Anlageproduktes berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. (4) Die Entgeltumwandlung hat keinerlei Einfluss auf sonstige betriebliche Leistungen. Sofern die Höhe des Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage für sonstige betriebliche Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre keine Entgeltumwandlung erfolgt. (5) Der Arbeitnehmer wird darüber unterrichtet, dass mit der Wandlung von Arbeitsentgelt eine Minderung seiner Sozialversicherungsansprüche einhergehen kann (z.B. Rente, Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegegeld), soweit durch die Entgeltumwandlung das Sozialversicherungspflichtige Einkommen reduziert wird. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung unterschreitet, besteht für ihn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. 3/8
3.5. Führung von Wertkonten MUSTER (1) Die Arbeitnehmer erhalten einmal jährlich eine Mitteilung in Textform über die Höhe ihres individuellen Wertguthabens auf ihrem Wertkonto, die den Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung dokumentiert. (2) Der tatsächliche Umfang der bezahlten Freistellung aus diesem Wertguthaben ist abhängig von der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Entnahmen und den dann geltenden gesetzlichen sowie arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen und den betrieblichen Vereinbarungen. (3) Für die Verwaltung und Abwicklung der Wertkonten setzt der Arbeitgeber die NÜRN- BERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistung mbH (NBB) als Treuhänder ein. (4) Der Arbeitgeber ist gegenüber der NBB verpflichtet, die anfallenden Gebühren zu tragen. Er kann die Kosten teilweise dem Arbeitnehmer auferlegen. (5) Das Unternehmen trägt die einmaligen Kosten für die Einrichtung des Gesamtzeitwertkontenrahmens und der einzelnen Arbeitnehmerkonten. (6) Die Gebühren für die Abwicklung von Störfällen (außer bei Insolvenz) einschließlich Arbeitgeberwechsel trägt der Arbeitgeber. (7) Die Parteien erklären sich einverstanden, dass der NBB alle für die Verwaltung und Abwicklung der Wertkonten erforderlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten übermittelt werden. 3.6. Verwendungszwecke des Wertguthabens (1) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif, ein Tarif der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für: a. Die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz); b. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht (§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz); c. die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz); d. Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand; e. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen; 4/8
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3.5. Führung von <strong>Wertkonten</strong><br />
MUSTER<br />
(1) Die Arbeitnehmer erhalten einmal jährlich eine Mitteilung in Textform über die Höhe ihres<br />
individuellen Wertguthabens auf ihrem Wertkonto, die den Anspruch des einzelnen<br />
Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung dokumentiert.<br />
(2) Der tatsächliche Umfang der bezahlten Freistellung aus diesem Wertguthaben ist abhängig<br />
von der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Entnahmen und den dann geltenden<br />
gesetzlichen sowie arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen und den betrieblichen<br />
Vereinbarungen.<br />
(3) Für die Verwaltung und Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> setzt der Arbeitgeber die NÜRN-<br />
BERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und<br />
Personaldienstleistung mbH (NBB) als Treuhänder ein.<br />
(4) Der Arbeitgeber ist gegenüber der NBB verpflichtet, die anfallenden Gebühren zu tragen.<br />
Er kann die Kosten teilweise dem Arbeitnehmer auferlegen.<br />
(5) Das Unternehmen trägt die einmaligen Kosten für die Einrichtung des Gesamtzeitwertkontenrahmens<br />
und der einzelnen Arbeitnehmerkonten.<br />
(6) Die Gebühren für die Abwicklung von Störfällen (außer bei Insolvenz) einschließlich Arbeitgeberwechsel<br />
trägt der Arbeitgeber.<br />
(7) Die Parteien erklären sich einverstanden, dass der NBB alle für die Verwaltung und<br />
Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> erforderlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten übermittelt<br />
werden.<br />
3.6. Verwendungszwecke des Wertguthabens<br />
(1) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif, ein Tarif<br />
der <strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine<br />
teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
a. Die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />
b. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht<br />
(§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz);<br />
c. die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />
d. Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />
vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand;<br />
e. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen;<br />
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