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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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MUSTER<br />

(3) Die Einbringung von Gehaltsbestandteilen erfolgt freiwillig. Der einzelne Arbeitnehmer<br />

entscheidet durch schriftlichen Antrag vor dem jeweiligen Entstehungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt<br />

der entsprechenden Leistung, ob an Stelle der Lohn- oder Gehaltsauszahlung<br />

Wertguthaben treten sollen.<br />

3.3. Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />

(1) Zur Erfassung und Verwaltung von Wertguthaben richtet der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />

ein individuelles Wertkonto ein, auf dem die Wertguthaben erfasst werden.<br />

Zeitguthaben werden dabei entsprechend des aktuellen durchschnittlichen Stundenverdienstes<br />

des einzelnen Arbeitnehmers in Geldwert umgerechnet.<br />

(2) Da die Wertguthaben erst mit ihrer Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto der Lohnbesteuerung<br />

und SV-Verbeitragung unterliegen, erfolgt die Gutschrift mit dem entsprechenden<br />

Bruttobetrag. Den Geldwerten wird der aktuelle geltende Arbeitgeberanteil zur<br />

Sozialversicherung.<br />

(3) Bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen und/oder der Beitragssätze<br />

der Sozialversicherung können Arbeitgeberanteile entsprechend erhöht bzw. verringert<br />

werden.<br />

3.4. Anlage der Wertguthaben<br />

(1) Die zugunsten der Wertguthaben verwendeten Gehaltsbestandteile, einschließlich des<br />

jeweiligen AG-Anteils zur Sozialversicherung, werden vom Arbeitgeber zum jeweiligen<br />

Fälligkeitstermin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes investmentorientiertes Versicherungsprodukt<br />

(Doppel - Invest der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG) oder<br />

in eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene für <strong>Wertkonten</strong> spezifische Rückdeckungsversicherung<br />

(Kapitalisierungstarif der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG)<br />

eingezahlt.<br />

(2) Die Anlageform und das jeweilige Anlageprodukt werden in einer separaten schriftlichen<br />

Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.<br />

(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder ein bestimmtes Anlageprodukt steht<br />

dem Arbeitnehmer nicht zu. Der Arbeitgeber kann Wünsche des Arbeitnehmers bzgl.<br />

des Anlageproduktes berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.<br />

(4) Die Entgeltumwandlung hat keinerlei Einfluss auf sonstige betriebliche Leistungen. Sofern<br />

die Höhe des Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage für sonstige betriebliche Vergütungen<br />

ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre keine Entgeltumwandlung erfolgt.<br />

(5) Der Arbeitnehmer wird darüber unterrichtet, dass mit der Wandlung von Arbeitsentgelt<br />

eine Minderung seiner Sozialversicherungsansprüche einhergehen kann (z.B. Rente,<br />

Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegegeld), soweit durch die Entgeltumwandlung das Sozialversicherungspflichtige<br />

Einkommen reduziert wird.<br />

(6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

der Krankenversicherung unterschreitet, besteht für ihn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.<br />

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