Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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MUSTER<br />
(3) Die Einbringung von Gehaltsbestandteilen erfolgt freiwillig. Der einzelne Arbeitnehmer<br />
entscheidet durch schriftlichen Antrag vor dem jeweiligen Entstehungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt<br />
der entsprechenden Leistung, ob an Stelle der Lohn- oder Gehaltsauszahlung<br />
Wertguthaben treten sollen.<br />
3.3. Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />
(1) Zur Erfassung und Verwaltung von Wertguthaben richtet der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />
ein individuelles Wertkonto ein, auf dem die Wertguthaben erfasst werden.<br />
Zeitguthaben werden dabei entsprechend des aktuellen durchschnittlichen Stundenverdienstes<br />
des einzelnen Arbeitnehmers in Geldwert umgerechnet.<br />
(2) Da die Wertguthaben erst mit ihrer Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto der Lohnbesteuerung<br />
und SV-Verbeitragung unterliegen, erfolgt die Gutschrift mit dem entsprechenden<br />
Bruttobetrag. Den Geldwerten wird der aktuelle geltende Arbeitgeberanteil zur<br />
Sozialversicherung.<br />
(3) Bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen und/oder der Beitragssätze<br />
der Sozialversicherung können Arbeitgeberanteile entsprechend erhöht bzw. verringert<br />
werden.<br />
3.4. Anlage der Wertguthaben<br />
(1) Die zugunsten der Wertguthaben verwendeten Gehaltsbestandteile, einschließlich des<br />
jeweiligen AG-Anteils zur Sozialversicherung, werden vom Arbeitgeber zum jeweiligen<br />
Fälligkeitstermin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes investmentorientiertes Versicherungsprodukt<br />
(Doppel - Invest der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG) oder<br />
in eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene für <strong>Wertkonten</strong> spezifische Rückdeckungsversicherung<br />
(Kapitalisierungstarif der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG)<br />
eingezahlt.<br />
(2) Die Anlageform und das jeweilige Anlageprodukt werden in einer separaten schriftlichen<br />
Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.<br />
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder ein bestimmtes Anlageprodukt steht<br />
dem Arbeitnehmer nicht zu. Der Arbeitgeber kann Wünsche des Arbeitnehmers bzgl.<br />
des Anlageproduktes berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.<br />
(4) Die Entgeltumwandlung hat keinerlei Einfluss auf sonstige betriebliche Leistungen. Sofern<br />
die Höhe des Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage für sonstige betriebliche Vergütungen<br />
ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre keine Entgeltumwandlung erfolgt.<br />
(5) Der Arbeitnehmer wird darüber unterrichtet, dass mit der Wandlung von Arbeitsentgelt<br />
eine Minderung seiner Sozialversicherungsansprüche einhergehen kann (z.B. Rente,<br />
Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegegeld), soweit durch die Entgeltumwandlung das Sozialversicherungspflichtige<br />
Einkommen reduziert wird.<br />
(6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
der Krankenversicherung unterschreitet, besteht für ihn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.<br />
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