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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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11. Insolvenzschutz<br />

der <strong>Wertkonten</strong><br />

12. Das Wertkonto als<br />

flexibler und kostengünstiger<br />

Ersatz für<br />

die Altersteilzeit<br />

Gemäß § 7e SGB IV hat der Arbeitgeber die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer<br />

inkl. des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />

zwingend gegen das Risiko der eigenen Insolvenz zu schützen, sofern<br />

die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

die monatliche Bezugsgröße (2010: West:<br />

2.555 EUR; Ost: 2.170 EUR) übersteigen.<br />

Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen sehen oftmals<br />

bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so<br />

dass die Wertguthaben i. d. R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze<br />

gesichert werden müssen.<br />

Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 7e Abs. 4 SGB IV die Verpflichtung,<br />

seine Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz<br />

schriftlich zu unterrichten.<br />

Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfung<br />

dazu verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung<br />

dem Grunde, und der Höhe nach zu kontrollieren.<br />

Der Insolvenzschutz sollte dabei prinzipiell Chefsache sein. Wird im Falle<br />

einer Insolvenz kein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz nachgewiesen,<br />

haftet nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Vertretungsorgane<br />

(z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) persönlich unbeschränkt<br />

für den entstandenen Schaden.<br />

Aus diesem Grund sind die Einzahlungen in das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />

ab dem ersten Euro gegen das Risiko der Insolvenz geschützt. Dafür<br />

wird ein bewährtes Treuhandmodell verwendet:<br />

Am 31.12.2009 wird die staatliche Förderung der gesetzlichen Altersteilzeit<br />

auslaufen. Für nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Altersteilzeitmodelle,<br />

werden die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. a, b ATG) nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit<br />

erstattet.<br />

Diese Art des Vorruhestandes kommt dem Arbeitgeber also künftig teuer<br />

zu stehen.<br />

Beispiel zur gesetzlichen Altersteilzeit:<br />

Am 31.12.2040 wird der Arbeitnehmer B 61 Jahre alt. Er vereinbart deshalb<br />

mit seinem Arbeitgeber ab dem 01.01.2041 eine gesetzliche<br />

Altersteilzeit im Blockmodell. Herr B verdient 2.200 EUR pro Monat.<br />

Er arbeitet bis zum 31.12.2043 Vollzeit weiter und geht ab dem<br />

01.01.2044 im Alter von 64 Jahren in die Freistellung. Ab dem 01.01.2046<br />

geht er mit 67 Jahren in die gesetzliche Rente.

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