Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
11. Insolvenzschutz<br />
der <strong>Wertkonten</strong><br />
12. Das Wertkonto als<br />
flexibler und kostengünstiger<br />
Ersatz für<br />
die Altersteilzeit<br />
Gemäß § 7e SGB IV hat der Arbeitgeber die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer<br />
inkl. des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />
zwingend gegen das Risiko der eigenen Insolvenz zu schützen, sofern<br />
die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
die monatliche Bezugsgröße (2010: West:<br />
2.555 EUR; Ost: 2.170 EUR) übersteigen.<br />
Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen sehen oftmals<br />
bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so<br />
dass die Wertguthaben i. d. R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze<br />
gesichert werden müssen.<br />
Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 7e Abs. 4 SGB IV die Verpflichtung,<br />
seine Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz<br />
schriftlich zu unterrichten.<br />
Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfung<br />
dazu verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung<br />
dem Grunde, und der Höhe nach zu kontrollieren.<br />
Der Insolvenzschutz sollte dabei prinzipiell Chefsache sein. Wird im Falle<br />
einer Insolvenz kein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz nachgewiesen,<br />
haftet nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Vertretungsorgane<br />
(z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) persönlich unbeschränkt<br />
für den entstandenen Schaden.<br />
Aus diesem Grund sind die Einzahlungen in das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />
ab dem ersten Euro gegen das Risiko der Insolvenz geschützt. Dafür<br />
wird ein bewährtes Treuhandmodell verwendet:<br />
Am 31.12.2009 wird die staatliche Förderung der gesetzlichen Altersteilzeit<br />
auslaufen. Für nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Altersteilzeitmodelle,<br />
werden die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge<br />
(§ 3 Nr. 1 lit. a, b ATG) nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit<br />
erstattet.<br />
Diese Art des Vorruhestandes kommt dem Arbeitgeber also künftig teuer<br />
zu stehen.<br />
Beispiel zur gesetzlichen Altersteilzeit:<br />
Am 31.12.2040 wird der Arbeitnehmer B 61 Jahre alt. Er vereinbart deshalb<br />
mit seinem Arbeitgeber ab dem 01.01.2041 eine gesetzliche<br />
Altersteilzeit im Blockmodell. Herr B verdient 2.200 EUR pro Monat.<br />
Er arbeitet bis zum 31.12.2043 Vollzeit weiter und geht ab dem<br />
01.01.2044 im Alter von 64 Jahren in die Freistellung. Ab dem 01.01.2046<br />
geht er mit 67 Jahren in die gesetzliche Rente.