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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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fließenden Arbeitslohn dar und sind somit zunächst nicht steuerpflichtig.<br />

Auch sozialversicherungsrechtlich sind diese nach § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht<br />

beitragspflichtig.<br />

Bei der Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund (§ 3 Nr. 65 lit. c EStG) bleiben diese Befreiungen<br />

erhalten.<br />

Erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Wertguthaben sind Steuern<br />

und Sozialabgaben abzuführen. Die Versteuerung und Verbeitragung hat<br />

dann als normaler Arbeitslohn (§ 19 EStG, § 14 SGB IV) zu erfolgen. Sozialabgaben<br />

müssen somit bis zur dann aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />

mit den gültigen Beitragssätzen entrichtet werden.<br />

Erfolgt die Auszahlung jedoch durch einen Störfall, können Sonderregeln<br />

zur Anwendung kommen.<br />

• Steuerrechtlich ist das Guthaben in dem Veranlagungszeitraum der Auszahlung<br />

voll zu versteuern. Zur Minderung der Progression des Steuertarifs<br />

kann die sogenannte „Fünftelungsregel“ des § 34 Abs. 1 EStG angewendet<br />

werden, die besonders bei kleinen und mittleren Einkommen<br />

zu einer geringeren Steuerbelastung führen.<br />

• Sozialversicherungsrechtlich ist das Guthaben in Höhe der SV-Luft zu<br />

verbeitragen. Bei der SV-Luft handelt es sich um die fortgeführte Differenz<br />

zwischen dem zu verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Diese Regelung stellt sicher, dass im Störfall<br />

nur das Entgelt verbeitragt wird, für das auch ohne die Einbringung in<br />

das Wertguthaben Abgaben angefallen wären. Damit bleibt Entgelt, das<br />

über der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze eingestellt wurde,<br />

auch im Störfall beitragsfrei.

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