Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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fließenden Arbeitslohn dar und sind somit zunächst nicht steuerpflichtig.<br />
Auch sozialversicherungsrechtlich sind diese nach § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht<br />
beitragspflichtig.<br />
Bei der Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder auf die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund (§ 3 Nr. 65 lit. c EStG) bleiben diese Befreiungen<br />
erhalten.<br />
Erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Wertguthaben sind Steuern<br />
und Sozialabgaben abzuführen. Die Versteuerung und Verbeitragung hat<br />
dann als normaler Arbeitslohn (§ 19 EStG, § 14 SGB IV) zu erfolgen. Sozialabgaben<br />
müssen somit bis zur dann aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />
mit den gültigen Beitragssätzen entrichtet werden.<br />
Erfolgt die Auszahlung jedoch durch einen Störfall, können Sonderregeln<br />
zur Anwendung kommen.<br />
• Steuerrechtlich ist das Guthaben in dem Veranlagungszeitraum der Auszahlung<br />
voll zu versteuern. Zur Minderung der Progression des Steuertarifs<br />
kann die sogenannte „Fünftelungsregel“ des § 34 Abs. 1 EStG angewendet<br />
werden, die besonders bei kleinen und mittleren Einkommen<br />
zu einer geringeren Steuerbelastung führen.<br />
• Sozialversicherungsrechtlich ist das Guthaben in Höhe der SV-Luft zu<br />
verbeitragen. Bei der SV-Luft handelt es sich um die fortgeführte Differenz<br />
zwischen dem zu verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Diese Regelung stellt sicher, dass im Störfall<br />
nur das Entgelt verbeitragt wird, für das auch ohne die Einbringung in<br />
das Wertguthaben Abgaben angefallen wären. Damit bleibt Entgelt, das<br />
über der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze eingestellt wurde,<br />
auch im Störfall beitragsfrei.