10.01.2013 Aufrufe

Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10. Handels- und<br />

steuerrechtliche<br />

Behandlung von<br />

<strong>Wertkonten</strong><br />

<strong>Wertkonten</strong> sind sowohl beim Arbeitgeber, wie auch beim Arbeitnehmer<br />

handelsrechtlich und steuerrechtlich zu berücksichtigen.<br />

Dabei gibt es jedoch keine besonderen Gesetze die speziell für die<br />

Bilanzierung und Versteuerung von <strong>Wertkonten</strong> zu beachten sind. Ihre<br />

Behandlung leitet sich aus den jeweiligen Grundprinzipien ab.<br />

10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber<br />

Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist prinzipiell sowohl in der Bilanz, wie<br />

auch in der Erfolgsrechnung des Arbeitgebers zu zeigen.<br />

Da es sich bei Wertguthaben um Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber<br />

dem Arbeitnehmer handelt, deren genaue Höhe und Fälligkeit<br />

noch ungewiss ist, muss in der Handelsbilanz eine Erfüllungsrückstellung<br />

passiviert werden (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Höhe der Rückstellung<br />

bemisst sich gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.<br />

Beim <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht die Höhe der<br />

Rückstellung dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Produktes.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Summe der eingezahlten<br />

Beträge und zugeteilten Zinsen, abzüglich der Kosten.<br />

Diese Rückstellung ist maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).<br />

Da der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Wertguthabens bzw.<br />

des Rückdeckungsproduktes ist, muss zusätzlich ein Aktivposten als<br />

„Sonstiger Vermögensgegenstand“ gebildet werden (§ 246 Abs. 1 HBG).<br />

Im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht der Aktivwert dem<br />

geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (vgl. R 4b Abs. 3 S. 3 EStR).<br />

Weiterhin sind diese Posten stets wertgleich. Es wird von einer ergebnisneutralen<br />

Bilanzverlängerung gesprochen.<br />

In der Auszahlungsphase wird die gebildete Erfüllungsrückstellung entsprechend<br />

der ausbezahlten Beträge aufgelöst. Durch den Verbrauch des<br />

Wertguthabens wird auch der Vermögensgegenstand entsprechend abgebaut.<br />

Trotz des engen Zusammenhangs dürfen die beiden Bilanzpositionen in<br />

der HGB-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />

Stellt eine Gesellschaft jedoch einen IAS/IFRS-Abschluss auf, so ist eine<br />

Saldierung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.<br />

Wird der Abschluss nach den Regeln des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) erstellt, so erfüllt das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto schon<br />

heute alle Voraussetzungen, um eine Saldierung zu ermöglichen.<br />

Dadurch wird ein Nettoausweis erreicht, der nicht nur die Bilanzkennzahlen<br />

des Unternehmens verbessert, sondern auch der Zugang zu<br />

kostengünstigen Krediten vereinfacht.<br />

Sollten Sie zur bilanziellen Behandlung weitere Informationen<br />

benötigen, so können Sie diese gerne bei der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung<br />

und Personaldienstleistungen mbH anfordern.<br />

10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />

Sämtliche Entgeltbestandteile, die in das Wertkonto eingezahlt werden,<br />

stellen beim Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einbringung keinen zu-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!