Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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10. Handels- und<br />
steuerrechtliche<br />
Behandlung von<br />
<strong>Wertkonten</strong><br />
<strong>Wertkonten</strong> sind sowohl beim Arbeitgeber, wie auch beim Arbeitnehmer<br />
handelsrechtlich und steuerrechtlich zu berücksichtigen.<br />
Dabei gibt es jedoch keine besonderen Gesetze die speziell für die<br />
Bilanzierung und Versteuerung von <strong>Wertkonten</strong> zu beachten sind. Ihre<br />
Behandlung leitet sich aus den jeweiligen Grundprinzipien ab.<br />
10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber<br />
Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist prinzipiell sowohl in der Bilanz, wie<br />
auch in der Erfolgsrechnung des Arbeitgebers zu zeigen.<br />
Da es sich bei Wertguthaben um Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber<br />
dem Arbeitnehmer handelt, deren genaue Höhe und Fälligkeit<br />
noch ungewiss ist, muss in der Handelsbilanz eine Erfüllungsrückstellung<br />
passiviert werden (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Höhe der Rückstellung<br />
bemisst sich gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem Wertguthaben<br />
des Arbeitnehmers und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.<br />
Beim <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht die Höhe der<br />
Rückstellung dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Produktes.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Summe der eingezahlten<br />
Beträge und zugeteilten Zinsen, abzüglich der Kosten.<br />
Diese Rückstellung ist maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).<br />
Da der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Wertguthabens bzw.<br />
des Rückdeckungsproduktes ist, muss zusätzlich ein Aktivposten als<br />
„Sonstiger Vermögensgegenstand“ gebildet werden (§ 246 Abs. 1 HBG).<br />
Im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht der Aktivwert dem<br />
geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (vgl. R 4b Abs. 3 S. 3 EStR).<br />
Weiterhin sind diese Posten stets wertgleich. Es wird von einer ergebnisneutralen<br />
Bilanzverlängerung gesprochen.<br />
In der Auszahlungsphase wird die gebildete Erfüllungsrückstellung entsprechend<br />
der ausbezahlten Beträge aufgelöst. Durch den Verbrauch des<br />
Wertguthabens wird auch der Vermögensgegenstand entsprechend abgebaut.<br />
Trotz des engen Zusammenhangs dürfen die beiden Bilanzpositionen in<br />
der HGB-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />
Stellt eine Gesellschaft jedoch einen IAS/IFRS-Abschluss auf, so ist eine<br />
Saldierung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.<br />
Wird der Abschluss nach den Regeln des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) erstellt, so erfüllt das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto schon<br />
heute alle Voraussetzungen, um eine Saldierung zu ermöglichen.<br />
Dadurch wird ein Nettoausweis erreicht, der nicht nur die Bilanzkennzahlen<br />
des Unternehmens verbessert, sondern auch der Zugang zu<br />
kostengünstigen Krediten vereinfacht.<br />
Sollten Sie zur bilanziellen Behandlung weitere Informationen<br />
benötigen, so können Sie diese gerne bei der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />
Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung<br />
und Personaldienstleistungen mbH anfordern.<br />
10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />
Sämtliche Entgeltbestandteile, die in das Wertkonto eingezahlt werden,<br />
stellen beim Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einbringung keinen zu-