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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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8. Wie können<br />

Wertguthaben<br />

verwendet werden?<br />

Soll das Wertguthaben durch den Verzicht auf Urlaub gebildet werden,<br />

so ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu beachten. Hier ordnet der<br />

Gesetzgeber als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und<br />

24 Tage bei einer 6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von den Mitarbeitern<br />

in Freizeit genommen werden. Es können also nur die über<br />

diese Zeit hinausgehenden Tage in ein Wertkonto eingestellt werden.<br />

Sollen Lohn und Gehalt in das Wertguthaben fließen, so muss das Gehalt<br />

nach dem Verzicht noch mehr als 400 EUR (Ausnahme: geringfügig<br />

Beschäftigte) betragen.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) stellt die Unterschreitung der<br />

400 EUR-Grenze kein Problem dar, da sich ihr sozialversicherungsrechtlicher<br />

Status dadurch nicht ändert. Eine Entgeltumwandlung in das Wertkonto<br />

ist bei ihnen jedoch ausschließlich im Rahmen der 400 EUR möglich.<br />

Der vorgesehene Verwendungszweck für ein Wertguthaben ist eine Freistellung<br />

von der Arbeit.<br />

Dabei muss während der Freistellung sichergestellt sein, dass das Gehalt<br />

nicht weniger als 70 % des bisherigen Gehaltes und mindestens 400 EUR<br />

beträgt. Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) gilt dies analog, allerdings<br />

darf deren Gehalt 400 EUR nicht überschreiten.<br />

Durch die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> entstehen per se keine weiteren<br />

gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Arbeitnehmer. Vielmehr<br />

müssen die Verwendungszwecke von <strong>Wertkonten</strong>modellen individuell<br />

oder per Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

vereinbart werden.<br />

Der Unternehmer bestimmt also entscheidend mit unter welchen Voraussetzungen<br />

seine Mitarbeiter ihr Wertguthaben in Anspruch nehmen<br />

dürfen.<br />

Davon abweichend darf der Arbeitnehmer jedoch in Zeiten, in denen er<br />

auf Grund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine (unbezahlte) Freistellung<br />

verlangen kann (Elternzeit gem. § 15 BEEG, Pflege naher Angehöriger<br />

gem. § 3 PflegezeitG und Teilzeit gem. § 8 TzBfG), ebenfalls auf<br />

sein Wertguthaben zurückgreifen.<br />

Scheidet ein Mitarbeiter bereits vor vollständiger Inanspruchnahme seines<br />

Wertguthabens aus dem Unternehmen aus, so hat er die Möglichkeit das<br />

angesammelte Wertguthaben inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

vom alten Arbeitgeber mit Zustimmung des neuen<br />

Arbeitgeber auf diesen zu übertragen (Portabilität). Eine Zustimmung des<br />

alten Arbeitgebers ist hierfür jedoch nicht erforderlich.<br />

Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, weil der neue Arbeitgeber dieser<br />

nicht zustimmt, geht das Wertguthaben jedoch nicht verloren. Es besteht<br />

die Möglichkeit, das angesammelte Wertguthaben auf die Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die Übertragung kann<br />

ab einem Guthaben von 15.330 EUR (West) bzw. 13.020 EUR (Ost)<br />

erfolgen. Die übertragenen Mittel können für die gesetzlichen Freistellungen<br />

oder den Vorruhestand in Anspruch genommen werden.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt diese Mittel auf einem gesonderten<br />

Unterkonto. Es werden somit keine Entgeltpunkte für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung erworben. Eine spätere Rückübertragung<br />

auf einen anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

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