Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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8. Wie können<br />
Wertguthaben<br />
verwendet werden?<br />
Soll das Wertguthaben durch den Verzicht auf Urlaub gebildet werden,<br />
so ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu beachten. Hier ordnet der<br />
Gesetzgeber als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und<br />
24 Tage bei einer 6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von den Mitarbeitern<br />
in Freizeit genommen werden. Es können also nur die über<br />
diese Zeit hinausgehenden Tage in ein Wertkonto eingestellt werden.<br />
Sollen Lohn und Gehalt in das Wertguthaben fließen, so muss das Gehalt<br />
nach dem Verzicht noch mehr als 400 EUR (Ausnahme: geringfügig<br />
Beschäftigte) betragen.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) stellt die Unterschreitung der<br />
400 EUR-Grenze kein Problem dar, da sich ihr sozialversicherungsrechtlicher<br />
Status dadurch nicht ändert. Eine Entgeltumwandlung in das Wertkonto<br />
ist bei ihnen jedoch ausschließlich im Rahmen der 400 EUR möglich.<br />
Der vorgesehene Verwendungszweck für ein Wertguthaben ist eine Freistellung<br />
von der Arbeit.<br />
Dabei muss während der Freistellung sichergestellt sein, dass das Gehalt<br />
nicht weniger als 70 % des bisherigen Gehaltes und mindestens 400 EUR<br />
beträgt. Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) gilt dies analog, allerdings<br />
darf deren Gehalt 400 EUR nicht überschreiten.<br />
Durch die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> entstehen per se keine weiteren<br />
gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Arbeitnehmer. Vielmehr<br />
müssen die Verwendungszwecke von <strong>Wertkonten</strong>modellen individuell<br />
oder per Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
vereinbart werden.<br />
Der Unternehmer bestimmt also entscheidend mit unter welchen Voraussetzungen<br />
seine Mitarbeiter ihr Wertguthaben in Anspruch nehmen<br />
dürfen.<br />
Davon abweichend darf der Arbeitnehmer jedoch in Zeiten, in denen er<br />
auf Grund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine (unbezahlte) Freistellung<br />
verlangen kann (Elternzeit gem. § 15 BEEG, Pflege naher Angehöriger<br />
gem. § 3 PflegezeitG und Teilzeit gem. § 8 TzBfG), ebenfalls auf<br />
sein Wertguthaben zurückgreifen.<br />
Scheidet ein Mitarbeiter bereits vor vollständiger Inanspruchnahme seines<br />
Wertguthabens aus dem Unternehmen aus, so hat er die Möglichkeit das<br />
angesammelte Wertguthaben inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />
vom alten Arbeitgeber mit Zustimmung des neuen<br />
Arbeitgeber auf diesen zu übertragen (Portabilität). Eine Zustimmung des<br />
alten Arbeitgebers ist hierfür jedoch nicht erforderlich.<br />
Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, weil der neue Arbeitgeber dieser<br />
nicht zustimmt, geht das Wertguthaben jedoch nicht verloren. Es besteht<br />
die Möglichkeit, das angesammelte Wertguthaben auf die Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die Übertragung kann<br />
ab einem Guthaben von 15.330 EUR (West) bzw. 13.020 EUR (Ost)<br />
erfolgen. Die übertragenen Mittel können für die gesetzlichen Freistellungen<br />
oder den Vorruhestand in Anspruch genommen werden.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt diese Mittel auf einem gesonderten<br />
Unterkonto. Es werden somit keine Entgeltpunkte für die gesetzliche<br />
Rentenversicherung erworben. Eine spätere Rückübertragung<br />
auf einen anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.