Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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6. Für wen sind <strong>Wertkonten</strong><br />
geeignet?<br />
7. Wie werden Wertguthaben<br />
angespart?<br />
<strong>Wertkonten</strong> eignen sich für nahezu alle Unternehmensarten sowie für die<br />
gesamte Belegschaft.<br />
Unternehmen<br />
• Kapitalgesellschaften<br />
• Personenvereinigungen<br />
• Einzelunternehmen<br />
Mitarbeiter<br />
• alle unbefristet beschäftigten Arbeiter und Angestellten<br />
• leitende Angestellte<br />
• geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobs“)<br />
Für Organe einer Körperschaft (z. B. Vorstände, Geschäftsführer), mehrheitlich<br />
beteiligte Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) und<br />
Unternehmer einer Personengesellschaft/Einzelunternehmen wird das<br />
Wertguthaben steuerlich nicht anerkannt. Sie scheiden somit aus dem<br />
Kreis der berechtigten Personen aus.<br />
Prinzipiell können sämtliche Entgeltbestandteile in einem Wertkonto<br />
angesammelt werden.<br />
Das Wertguthaben kann insbesondere gebildet werden aus<br />
• der Entgeltumwandlung aus Lohn und Gehalt ohne Obergrenze und<br />
ohne Verpflichtung zum regelmäßigen Ansparen<br />
• der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen und aus Tantiemen<br />
• zusätzlichen Arbeitgeberleistungen, z. B. Erfolgsbeteiligungen und<br />
Bonifikationen<br />
• der Umrechnung von geleisteten Überstunden in Geldwert<br />
• der Umrechnung von nicht genommenen Urlaubstagen in Geldwert<br />
Dabei muss aber beachtet werden, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen<br />
diese Möglichkeiten gelegentlich einschränken. So können<br />
beispielsweise tarifgebundene Mitarbeiter nur dann Entgeltbestandteile in<br />
ihr Wertguthaben einbringen, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich<br />
vorsieht (Tariföffnungsklauseln).<br />
Eine möglicherweise vorhandene Tariföffnungsklausel für die betriebliche<br />
Altersversorgung reicht dabei nicht aus.<br />
Beim Ansparen von Überstunden ist besonders das Arbeitszeitgesetz<br />
(ArbZG) zu beachten. So dürften Mitarbeiter z. B. nicht mehr als<br />
10 Stunden pro Tag arbeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit<br />
im halben Jahr 8 Stunden pro Werktag (das Arbeitszeitgesetz geht<br />
von einer 6 Tage Woche aus) nicht überschreitet. Ist der Mitarbeiter länger<br />
als 6 Stunden (9 Stunden) am Arbeitsplatz anwesend, so muss er mindestens<br />
30 Minuten (45 Minuten) Pause machen.