Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek
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Inhaltsverzeichnis<br />
1. Das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto stellt sich vor<br />
2. Kurzdarstellung zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />
3. Überblick über notwendige Unterlagen zum Wertkonto<br />
3.1. Betriebsvereinbarung<br />
3.2. Einzelvereinbarung<br />
3.3. Verwendungsantrag<br />
3.4. Umwandlungsvereinbarung<br />
3.5. Treuhandvertrag<br />
4. Gebühren zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto
Vorstellung<br />
des <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkontos<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten – Sicher mit System<br />
Inhalt<br />
1. Allgemeine Informationen<br />
2. Vorteile von <strong>Wertkonten</strong><br />
3. Positive Effekte der Einführung eines Wertkontos im Detail<br />
4. Einführung der <strong>Wertkonten</strong> in Ihrem Unternehmen<br />
5. Insolvenzschutz und Werterhalt – Die <strong>NÜRNBERGER</strong> als starken Partner<br />
6. Auswirkungen des <strong>Wertkonten</strong>modells auf Ihren Jahresabschluss<br />
7. Häufig gestellte Fragen<br />
1<br />
2<br />
1
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
1.<br />
Definition Wertkonto<br />
Was ist ein Wertkonto?<br />
Allgemeine Informationen<br />
zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />
1. Ein Wertkonto ist eine schriftliche Vereinbarung über ein<br />
Lebensarbeitszeitkonto.<br />
2. Dieses dient nicht der flexiblen Gestaltung der<br />
werktäglichen Arbeitszeit,<br />
3. sondern zur Finanzierung einer Freistellung von der<br />
Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit.<br />
4. Das Wertguthaben kann steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
angespart werden.<br />
3<br />
4<br />
2
Abgrenzung Kurz- und Langzeitkonto<br />
Kurz- /<br />
Gleitzeitkonten<br />
• Zeitausgleich<br />
innerhalb eines<br />
vorgegebenen<br />
Rahmens<br />
• Modelle zur<br />
flexiblen<br />
Arbeitszeit<br />
gestaltung<br />
• während der<br />
Erwerbsphase<br />
• Einsatz für Fortbildung,<br />
Eltern-,<br />
Pflege- oder<br />
Teilzeit<br />
Aktives Erwerbsleben<br />
NWK<br />
(Langzeitkonto)<br />
• Zeitausgleich am<br />
Ende des Erwerbslebens<br />
• Finanzierung<br />
eines vorzeitigen<br />
Ruhestands<br />
Wertguthaben: Entstehung und Verwendung<br />
Überstunden<br />
Resturlaub<br />
Sonderzahlungen<br />
Bonifikationen<br />
sonstige<br />
Gehaltsbestandteile<br />
Kapitalisierungstarife<br />
Wertkonto<br />
vorzeitiger<br />
Ruhestand<br />
Sabbatical<br />
Auszahlung<br />
im Störfall<br />
gesetzliche<br />
Rente /<br />
<strong>bAV</strong><br />
• anschließend<br />
Bezug von<br />
gesetzlicher Rente<br />
und betrieblicher<br />
Altersversorgung<br />
Rente<br />
Mitnahme zum<br />
neuen Arbeitgeber<br />
Übertragung<br />
auf DRB<br />
Kapitalisierungstarife<br />
5<br />
6<br />
3
Zielgruppen<br />
Für wen sind <strong>Wertkonten</strong> geeignet?<br />
� Führungskräfte und leitende Angestellte<br />
� Fachkräfte und Arbeiter mit höherem Einkommen<br />
� Arbeitnehmer mit steigendem Arbeitsanfall<br />
� Arbeitnehmer mit hohem Bedarf an Flexibilität<br />
� Mini-Jobber<br />
Für Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer und Geschäftsführer ist<br />
die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong> seit dem 31.01.2009 nicht mehr möglich!<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
2.<br />
Vorteile für den Arbeitgeber<br />
und den Arbeitnehmer auf einen Blick<br />
7<br />
8<br />
4
Vorteile für den Arbeitgeber<br />
Z<br />
I<br />
E<br />
L<br />
E<br />
kostengünstige Alternative zur Altersteilzeit<br />
Fluktuationskosten senken<br />
Optimierung der Altersstruktur<br />
Einsparung von Überstundenzuschlägen<br />
Vorteile für den Arbeitnehmer<br />
Auch die Arbeitnehmer profitieren!<br />
steuer- und sozialversicherungsfreies Ansparen<br />
Verkürzung der Lebensarbeitszeit<br />
insolvenzgeschütztes Ansparen<br />
freie Vererbbarkeit<br />
Arbeitgeber<br />
Steigerung der Mitarbeitermotivation<br />
+ Bindung von Fach- und Führungskräften<br />
9<br />
10<br />
5
Viele Vorteile UND kein Risiko ...<br />
Arbeitgeber profitieren vielfach ...<br />
Vorteile<br />
für Sie<br />
Einführung von <strong>Wertkonten</strong><br />
1. finanzielle Einsparungen<br />
2. Optimierung der Altersstruktur<br />
und 3. Steigerung kein der Risiko Mitarbeiterzufriedenheit<br />
ohne Risiko ...<br />
� keine Mehrbelastung für den Arbeitgeber durch z.B. Karrieresprünge<br />
bzw. vertragliche Gehaltsanpassungen, da <strong>Wertkonten</strong> in Geld geführt werden<br />
� Ausschluss ungewollter Verwendungsmöglichkeiten (z.B. Sabbaticals) durch<br />
Betriebsvereinbarung<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
3.<br />
Positive Effekte der Einführung<br />
eines Wertkontos im Detail<br />
+<br />
11<br />
12<br />
6
Argumente für das Wertkonto<br />
Argumente<br />
für das<br />
Wertkonto<br />
Bindung von<br />
Fach- und<br />
Führungskräften<br />
Optimierung<br />
der<br />
Altersstruktur<br />
im Unternehmen<br />
Kostengünstiger<br />
Ersatz<br />
Altersteilzeit<br />
Argumente für das Wertkonto<br />
Optimierung der Altersstruktur<br />
Überprüfung<br />
Alterstruktur<br />
Darlegung<br />
Zukunftsszenarien<br />
Einrichtung<br />
Wertkonto<br />
Optimierung<br />
Altersstruktur<br />
LANGFRISTIG: Kosteneinsparungen<br />
Pflegezeit<br />
gemäß<br />
Pflegezeitgesetz<br />
� Altersstrukturanalyse<br />
� Ø-Alter der Belegschaft<br />
� Überalterung der Belegschaft<br />
� Nachwuchskräfte fehlen<br />
� Gewinnung und Bindung junger Mitarbeiter<br />
� Attraktive Laufbahngestaltung<br />
� Minimierung krankheitsbedingter Fehlzeiten<br />
� gleitender Ausstieg aus dem Berufsleben<br />
13<br />
14<br />
7
Argumente für das Wertkonto<br />
Staatliche Förderung zur Altersteilzeit ist zum 31.12.2009 entfallen<br />
Folgende Kosten entstehen für den Arbeitgeber in EUR*<br />
Grundgehalt (= 50 %)<br />
Aufstockungsbetrag<br />
(§ 3 Nr. 1 lit. a ATG)<br />
Aufstockung zur<br />
Rentenversicherung<br />
(§ 3 Nr. 1 lit. b ATG)<br />
Zusatzkosten insg. pro Jahr<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017<br />
13.200 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200<br />
2.640 2.640 2.640 2.640 2.640 2.640<br />
2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44<br />
4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44<br />
Für die Altersteilzeit muss der Arbeitgeber also insgesamt zusätzliche 28.448,64 EUR<br />
für Aufstockungsbeträge aufwenden.<br />
* 59-jähriger Arbeitnehmer (Geburtstag: 31.12.1952); Altersteilzeit: 01.01.2012 bis 31.12.2017; Gehalt: 2.200 Euro p. m.; ATZ nach Blockmodell<br />
Argumente für das Wertkonto<br />
... Aufwand für ein Wertkonto im Vergleich zur ATZ<br />
� 30-jähriger Arbeitnehmer<br />
� Gehalt: 2.200 Euro p. m. ; Gehaltsentwicklung von 1,5 %<br />
� Entgeltumwandlung von 100 EUR p. m. in ein Wertkonto<br />
Bruttogehalt<br />
./. Lohnsteuer<br />
./. Solidaritätszuschlag<br />
./. Kirchensteuer<br />
./. Sozialversicherungsbeiträge<br />
= Nettogehalt<br />
Nettoaufwand für die Einzahlung<br />
ins Wertkonto<br />
mit<br />
Entgeltumwandlung<br />
2.100,00 EUR<br />
240,41 EUR<br />
13,22 EUR<br />
21,63 EUR<br />
435,23 EUR<br />
1.389,51 EUR<br />
52,18 EUR<br />
ohne<br />
Entgeltumwandlung<br />
2.200,00 EUR<br />
264,08 EUR<br />
14,52 EUR<br />
23,76 EUR<br />
455,95 EUR<br />
1.441,69 EUR<br />
Kapitalendwert mit 67: 77.789 EUR oder vorzeitiger Ruhestand: von 4 Jahren bei<br />
70% seines bisherigen Gehalts<br />
Für den Arbeitgeber ist diese aus Entgeltumwandlung finanzierte Freistellung<br />
insgesamt liquiditätsneutral.<br />
15<br />
16<br />
8
Argumente für das Wertkonto<br />
Bindung von Fach- und Führungskräften<br />
� Ausrichtung der Personalpolitik am wachsenden Fachkräftemangel<br />
� Arbeitgeberattraktivität – Voraussetzung um qualifizierte Mitarbeiter<br />
zu gewinnen, zu binden und zu halten<br />
� Potential älterer Mitarbeiter nutzen<br />
� Arbeitsfähigkeit erhalten<br />
Bruttosparen<br />
von Tantiemen<br />
Argumente für das Wertkonto<br />
Ein Blick in die Zukunft gerichtet...<br />
Experten rechnen mit einem Anstieg der Zahl<br />
der Pflegefälle bis 2030 um rund eine Million<br />
Pflegebedürftige in Deutschland 2005 bis 2030 (Status-Quo-Szenario)<br />
in Millionen<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
2,1<br />
1,4<br />
0,7<br />
2,4<br />
1,6<br />
0,8<br />
Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2010<br />
Ergänzung<br />
zur <strong>bAV</strong><br />
insgesamt<br />
weiblich<br />
männlich<br />
2005 2010 2015 2020 2025 2030<br />
Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, im Rahmen des<br />
Familienpflegezeitgesetzes, als attraktiver Arbeitgeber Lösungsmodelle für<br />
ihre Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.<br />
2,9<br />
1,9<br />
1,0<br />
3,4<br />
2,2<br />
1,2<br />
17<br />
18<br />
9
Argumente für das Wertkonto<br />
Heutzutage kaum vereinbar: Pflege und Beruf<br />
Wie lassen sich Beruf und Pflege aktuell vereinbaren?*<br />
79%<br />
7%<br />
14%<br />
* Quelle: Bundesfinanzministerium<br />
Lässt sich gut vereinbaren<br />
Unentschieden/weiß nicht<br />
Nicht so gut<br />
Die Lösung: <strong>Wertkonten</strong>!<br />
Eine Auszeit (Pflegezeit) aus dem<br />
Berufsleben bedeutet :<br />
� Verringerung der wöchentlichen<br />
Arbeitszeit (max. 15 Stunden)<br />
� Reduzierung des Arbeitsentgelts<br />
� Aufstockungen durch den Arbeitgeber<br />
� Aufstockungen während der Pflegezeit<br />
führen zum Einbehalt von<br />
Arbeitsentgelt nach der Pflegezeit<br />
Im Rahmen des Wertkontos, kann sich der Arbeitgeber Kosten während der<br />
Durchführung der Pflegezeit einsparen. Das Wertguthaben dient als<br />
Aufstockung zum verringerten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Der<br />
Einbehalt von Arbeitsentgelt nach der Pflegezeit ist nicht notwendig.<br />
Zusammenfassung<br />
Wann bieten<br />
sich<br />
<strong>Wertkonten</strong><br />
an?<br />
viele<br />
Überstunden<br />
Ziel des<br />
Arbeitgebers:<br />
vorzeitiger<br />
Ruhestand<br />
der Mitarbeiter<br />
tarifvertragliche<br />
Verpflichtung<br />
hohe<br />
Tantiemezahlungen<br />
Ersatz für<br />
Altersteilzeit<br />
<strong>bAV</strong> voll<br />
ausgeschöpft<br />
Sanierung<br />
bestehender<br />
Wertguthaben<br />
19<br />
20<br />
10
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
4.<br />
Einführung der <strong>Wertkonten</strong> in<br />
Ihrem Unternehmen<br />
Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />
Finanzierungsarten<br />
Ampelsystem<br />
für Überstunden<br />
Eigenvorsorge<br />
durch<br />
Entgeltumwandlung<br />
Strategische<br />
Ergänzung<br />
durch<br />
Arbeitgeberbeiträge<br />
21<br />
22<br />
11
Beispiel für eine Entgeltumwandlung<br />
Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers<br />
AN 40 Jahre, Steuerklasse I, Kinderfreibetrag 0, Kirchensteuerpflichtig: ja, PV-Zuschlag: ja<br />
Monatliches Bruttogehalt<br />
Arbeitgeberanteil VWL<br />
<strong>bAV</strong>-Umwandlung inkl. VWL<br />
LAZ-Umwandlung<br />
Bruttogehalt gesamt<br />
Steuern<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
Nettogehalt<br />
Überweisung VL<br />
Auszahlung<br />
Gehaltsabrechung<br />
vor Umwandlung<br />
2.200,00 EUR<br />
40,00 EUR<br />
0,00 EUR<br />
0,00 EUR<br />
2.240,00 EUR<br />
313,34 EUR<br />
464,24 EUR<br />
1.462,42 EUR<br />
40,00 EUR<br />
1.422,42 EUR<br />
Gehaltsabrechnung<br />
mit Umwandlung<br />
in <strong>bAV</strong> und LAZ<br />
Für einen monatlichen Nettoaufwand von 53,49 EUR können Sie<br />
79,32 EUR in die betriebliche Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) und<br />
100,00 EUR in ein Lebensarbeitszeitkonto einbringen.<br />
Beispiel für eine Entgeltumwandlung<br />
66<br />
* 2 % Gehaltssteigerung<br />
vorzeitiger<br />
Ruhestand im<br />
Alter 66 mit<br />
100 % des<br />
letzten<br />
Bruttogehalts<br />
Volle Lohnzahlung<br />
4.184 EUR Brutto*<br />
Kapitalauszahlung<br />
von 56.888 EUR im<br />
Alter 67<br />
Durch das ratierliche Auflösen des LAZ<br />
gibt es keinen Rentenkürzung<br />
<strong>bAV</strong><br />
2.200,00 EUR<br />
40,00 EUR<br />
79,32 EUR<br />
100,00 EUR<br />
2.060,68 EUR<br />
264,67 EUR<br />
427,08 EUR<br />
1.368,93 EUR<br />
0,00 EUR<br />
1.368,93 EUR<br />
67 Lebensjahre<br />
Bei Rentenbeginn mit 66 Jahren ist<br />
eine Rentenkürzung von 3,6 % fällig.<br />
Durch das LAZ wird diese Kürzung<br />
umgangen.<br />
23<br />
24<br />
12
Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />
Förderung der Entgeltumwandlung<br />
� Entwicklung eines Entgeltumwandlungskonzepts für die Belegschaft mit<br />
dem Ziel der Anfinanzierung eines vorgezogenen Ruhestands<br />
� ideale Ergänzung zur <strong>bAV</strong><br />
� Förderung der Mitarbeiterbeteiligung durch einen Arbeitgeberzuschuss<br />
+<br />
Zuschuss des<br />
Arbeitgebers<br />
Entgeltumwandlung<br />
• Sonderzahlungen<br />
• Gehaltserhöhungen<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong><br />
Wertkonto<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
Formen der Bezuschussung durch den Arbeitgeber<br />
� Bezuschussung zum Zeitpunkt der Einbringung oder aber<br />
� Pauschaler Zuschlag zum Zeitpunkt der Freistellung<br />
vorzeitiger Ruhestand<br />
� Entgeltfortzahlung unter Schonung des Wertguthabens bei Krankheit<br />
während der Freistellungsphase<br />
� Anrechnung von Urlaubstagen in einer Freistellungsphase<br />
� Erhalt der Ansprüche auf Sonderzahlungen in der Freistellungsphase<br />
25<br />
26<br />
13
Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />
Verbesserung unternehmensspezifischer Problemstellungen<br />
� Entwicklung eines Konzepts zur systematischen Einbringung von<br />
Überstunden und Urlaubstagen in das Wertkonto<br />
� Vermeidung von Fehlanreizen „Zeitunglesen für die Rente“<br />
(z. B. Ampel-System)<br />
� Einsparen von Überstundenzuschlägen<br />
bis zu 50 Überstunden<br />
von 50 bis 90 Überstunden<br />
ab 90 Überstunden und mehr<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
5.<br />
����<br />
Insolvenzschutz und Werterhalt –<br />
Die <strong>NÜRNBERGER</strong> als starken Partner<br />
27<br />
28<br />
14
Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />
Ein Ziel – zwei Wege<br />
Hohe Flexibilität durch …<br />
… vorzeitigen Ruhestand …<br />
Arbeiten<br />
… oder Auszeit während des aktiven Erwerbslebens.<br />
Vorruhestand<br />
Altersrente<br />
Arbeiten Sabbatical Arbeiten Altersrente<br />
Das richtige Produkt ist hier gefragt!<br />
Das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto bietet die nötige Flexibilität!<br />
Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />
Konventionelles Produkt<br />
Der <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif …<br />
Ansparen von<br />
Gehaltsbestandteile, Überstunden,<br />
Urlaub, Sonderzahlungen<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto … eignet sich zur Finanzierung<br />
einer Auszeit während des<br />
aktiven Erwerbslebens oder<br />
eines vorzeitigen Ruhestands.<br />
29<br />
30<br />
15
Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />
� Garantieverzinsung 1,75 % p.a. zzgl. Überschussbeteiligung von<br />
2,25 % p.a. (Stand: 2012) auf vorhandenes Guthaben<br />
� Schlussüberschuss bei Fälligkeit<br />
� laufende Zahlungen und Einmalzahlungen<br />
� Zuzahlungen in bestehende Verträge möglich<br />
� Mindestbeitrag 300 EUR p.a. mit 1.500 EUR Kapitalendwert<br />
oder Mindestbeitrag 1.000 EUR p.a.<br />
� auch als K1, K2, K3 und K4<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
6.<br />
Auswirkungen des <strong>Wertkonten</strong>modells<br />
auf Ihren Jahresabschluss<br />
31<br />
32<br />
16
Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />
� Wertguthaben stellt Verpflichtung des AG gegenüber des AN dar<br />
� Folge: Bildung von Rückstellungen in der Ansparphase in der Steuerbilanz<br />
Höhe der Rückstellung = Wertguthaben + AG-Anteil (SozV) + Zinsen - Kosten<br />
� Da gesetzliche Werterhaltungsgarantie vorgesehen, Bilanzierung mind. in<br />
Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge<br />
� Grundsätzlich: Gleichlauf von Aktiv-/Passivwert (durch Abschlusskosten<br />
kann in den ersten Jahren der Aktivwert niedriger sein als die<br />
Rückstellung)<br />
� Auflösung der Erfüllungsrückstellen in der Leistungsphase<br />
Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />
� In der Praxis wird die Rückstellung nach folgender Regelung ermittelt:<br />
Höhe der Rückstellung = Maximum aus<br />
1. Summe aller eingezahlten Beiträge (inkl. ArbG- Anteile) und<br />
2. Aktivwert des Wertguthabens* laut Wertmitteilung<br />
� Dies gilt für die Handelsbilanz und für die Steuerbilanz gleichermaßen<br />
� In der Handelsbilanz müssen Aktiv- und Passivwert miteinander verrechnet<br />
werden<br />
*entspricht dem Deckungskapital der Rückdeckung<br />
33<br />
34<br />
17
Bilanzierungsbeispiel<br />
Bilanzielle Auswirkungen in der Steuerbilanz (I)<br />
Ein Arbeitnehmer A bringt jährlich zum 1. Januar 1.000 EUR in sein Wertkonto ein.<br />
Der Arbeitgeberanteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen beträgt 19,6%.<br />
Die Anlage erfolgt in den Kapitalisierungstarif mit einer Gesamtverzinsung von 4%.<br />
An den Stichtagen der folgenden Jahre ergeben sich folgende Bilanzwerte:<br />
Bilanzjahr<br />
01<br />
02<br />
…<br />
05<br />
…<br />
10<br />
(1)<br />
Aktivwert*<br />
1.130<br />
2.300<br />
6.066<br />
15.281<br />
(2)<br />
Zunahme<br />
Aktivwert<br />
(3)<br />
Rückstellungen<br />
(4)<br />
Zunahme<br />
Rückstellungen<br />
* Kosten mindern den Aktivwert der Rückdeckung und führen beim Arbeitgeber zu sofortabzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Kosten sind nach<br />
wenigen Jahren wieder ausgeglichen und werden wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen.<br />
Bilanzierungsbeispiel<br />
(5)<br />
Gewinnauswirkung<br />
= (4) - (2)<br />
1.130 1.196 1.196 - 66<br />
1.170 2.392 1.196 + 26<br />
1.299 6.066 1.282 +17<br />
2.107 15.281 2.107 0<br />
Bilanzielle Auswirkungen in der Steuerbilanz (II)<br />
16.000 €<br />
14.000 €<br />
12.000 €<br />
10.000 €<br />
8.000 €<br />
6.000 €<br />
4.000 €<br />
2.000 €<br />
0 €<br />
Buchung in 1. Jahr<br />
Wertguthaben an Bank: 1.196 EUR<br />
Aufwand an Wertguthaben: 66 EUR<br />
Personalaufwand an Rückstellung: 1.196 EUR<br />
…<br />
Buchung im 10. Jahr<br />
Wertguthaben an Bank: 1.196 EUR<br />
Wertguthaben an Ertrag: 911 EUR<br />
Personalaufwand an Rückstellung: 2.107 Euro<br />
Aktivwert Rückstellung<br />
31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 31.12.05 … 31.12.10<br />
Summe<br />
eingezahlter<br />
Beiträge<br />
Aktivwert, da größer<br />
als Summe der<br />
Beiträge (5.980 EUR)<br />
35<br />
36<br />
18
Bilanzierungsbeispiel<br />
Bilanzielle Auswirkungen in der Handelsbilanz<br />
500 €<br />
450 €<br />
400 €<br />
350 €<br />
300 €<br />
250 €<br />
200 €<br />
150 €<br />
100 €<br />
50 €<br />
0 €<br />
� Aktivwert und Passivwert entwickeln sich wie in der<br />
Steuerbilanz<br />
� Werte müssen jedoch miteinander verrechnet<br />
werden (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB)<br />
� Ausweis nur wenn sich per Saldo ein höherer Wert ergibt<br />
per Saldo höherer Aktivwert<br />
per Saldo höhere Rückstellung<br />
66 EUR<br />
92 EUR<br />
73 EUR<br />
14 EUR<br />
31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 31.12.05 … 31.12.10<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
7.<br />
0 EUR<br />
Unser Service für Sie<br />
37<br />
38<br />
19
Dienstleistungen der NBB<br />
Die NBB…<br />
Die NBB…<br />
05.03.2012 LKFV-<strong>bAV</strong><br />
stellt Mustervereinbarungen zur Verfügung.<br />
bietet eine speziell auf ihre Firma abgestimmte Erfassungssoftware<br />
zur Verwaltung der Wertguthaben.<br />
bietet die Durchführung von Betriebsversammlungen.<br />
führt die Beratung der Mitarbeiter durch.<br />
Unser Service für den Arbeitgeber<br />
�� ……………….<br />
�� ……………….<br />
�� ……………….<br />
übernimmt die Führung der SV-Luft.<br />
stellt Kontoauszüge für Arbeitnehmer über<br />
deren Insolvenzsicherung zur Verfügung.<br />
übernimmt im Falle der Insolvenz die<br />
Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> der einzelnen<br />
Arbeitnehmer.<br />
39<br />
40<br />
20
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
Insolvenzschutz mit der <strong>NÜRNBERGER</strong> …<br />
Die praktische Abwicklung mit der NBB<br />
von Firma<br />
Treuhandvertrag<br />
Daten der Mitarbeiter & Umwandlungen<br />
von Firma<br />
per Post<br />
per Post<br />
... sicher mit dem Treuhandmodell !<br />
per Post<br />
Treuhandvertrag & Lizenzvereinbarung<br />
Programm<br />
per ElektrA<br />
41<br />
an Firma<br />
an Firma<br />
42<br />
21
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
8.<br />
Häufig gestellte Fragen …<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />
Sicher mit System<br />
Was ist ein Störfall ?<br />
� § 23b Abs. 2 SGB IV<br />
� angesammelte Wertguthaben wird nicht gemäß einer Vereinbarung nach<br />
§ 7 Abs. 1a SGB IV (vorzeitigen Ruhestand bzw. Sabbatical) verwendet<br />
Wann liegt ein Störfall vor?<br />
� Kündigung<br />
� Insolvenz<br />
� Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie<br />
� Auszahlung des Wertguthabens nicht für die Freistellungsphase<br />
� Übertragung auf andere Person<br />
� Tod<br />
43<br />
44<br />
22
Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />
Was sind die Konsequenzen eines Störfalls?<br />
SV-befreit bzw.<br />
SV-Luft „0“<br />
keine<br />
Verbeitragung<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Störfall<br />
vollständige Auflösung<br />
des Wertguthabens<br />
ohne Grund<br />
SV-Luft<br />
vorhanden<br />
Verbeitragung in<br />
Höhe SV-Luft<br />
Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />
Steuerrecht<br />
Zufluss im Zeitpunkt<br />
der Auflösung<br />
§ 34 EStG<br />
(Fünftelregelung)<br />
anwendbar<br />
Wann muss ein Wertguthaben vor Insolvenz geschützt werden?<br />
� gemäß § 7e SGB IV<br />
� Insolvenzschutz ab 2.625 EUR (West) und 2.240 EUR (Ost)<br />
� Informationspflicht des Arbeitgebers über getroffenen Insolvenzschutz<br />
gegenüber Arbeitnehmer<br />
� Prüfung der Einhaltung durch Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
� Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers<br />
45<br />
46<br />
23
Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />
Was passiert bei Arbeitgeberwechsel mit dem Wertguthaben?<br />
� Möglichkeit der Portabilität gemäß § 7f SGB IV<br />
� Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ohne Zustimmung<br />
des alten Arbeitgebers möglich<br />
Was passiert wenn kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist?<br />
� Möglichkeit zur Übertragung auf Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
� ab 15.750 EUR (West) oder 13.440 EUR (Ost)<br />
� keine Rückübertragung<br />
� teilweise oder vollständige Freistellung möglich<br />
Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />
Kann das Wertguthaben auf die <strong>bAV</strong> übertragen werden?<br />
ABER:<br />
Die Übertragung von Wertguthaben in eine <strong>bAV</strong> ist seit dem 01.01.2009<br />
sozialversicherungsrechtlich nicht mehr flankiert<br />
Konsequenz: Störfall entsteht<br />
Eine steuerfreie Übertragung ist weiterhin möglich!<br />
Außerdem:<br />
Für Guthaben, das über der BBG eingezahlt wurde, würde die SV-Luft „0“<br />
betragen, eine Übertragung in die <strong>bAV</strong> wäre somit weiterhin<br />
sozialversicherungsfrei möglich!<br />
47<br />
48<br />
24
Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />
Wo liegt der Unterschied zur <strong>bAV</strong>?<br />
� unbegrenztes steuer- und sozialversicherungsrechtliches Ansparen möglich<br />
� bei Tod kann Wertguthaben an die nahen Angehörigen weiter vererbt werden<br />
� Inanspruchnahme des Wertguthabens bereits vor dem 60. Lebensjahr für die<br />
Freistellungsphase<br />
Aber:<br />
<strong>Wertkonten</strong> stellen keinen Ersatz sondern eine Ergänzung zur <strong>bAV</strong> dar!!!<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten – Sicher mit System<br />
Wir sind<br />
für<br />
Sie da!<br />
49<br />
50<br />
25
2. Kurzdarstellung zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto
Inhalt<br />
1. Was sind <strong>Wertkonten</strong>? 1<br />
2. Welche Vorteile haben Arbeitgeber? 1<br />
3. Welche Vorteile haben Arbeitnehmer? 2<br />
4. Ersetzen <strong>Wertkonten</strong> eine betriebliche<br />
Altersversorgung? 2<br />
5. Welche Formen von Arbeitszeitkonten gibt es? 2<br />
6. Für wen sind <strong>Wertkonten</strong> geeignet? 3<br />
7. Wie werden Wertguthaben angespart? 3<br />
8. Wie können Wertguthaben verwendet werden? 4<br />
9. <strong>NÜRNBERGER</strong> Produktwelt 5<br />
9.1 <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif 5<br />
9.2 Unterstützungsleistungen der NBB 5<br />
10. Handels- und steuerrechtliche Behandlung von<br />
<strong>Wertkonten</strong> 6<br />
10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber 6<br />
10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer 6<br />
11. Insolvenzschutz der <strong>Wertkonten</strong> 8<br />
12. Das Wertkonto als flexibler und kostengünstiger<br />
Ersatz für die Altersteilzeit 8<br />
13. Stufenweise Einführung von <strong>Wertkonten</strong> im<br />
Unternehmen 9<br />
14. Beispiel 10<br />
15. Ansprechpartner betriebliche Altersversorgung 11<br />
15.1 GD Nürnberg – LKFV-<strong>bAV</strong> 11<br />
15.2 Direktionsbevollmächtigte (Fachspezialisten) <strong>bAV</strong> 11<br />
16. Wichtige Adressen 12
1. Was sind<br />
<strong>Wertkonten</strong>?<br />
2. Welche Vorteile<br />
haben Arbeitgeber?<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> <strong>Wertkonten</strong>:<br />
Die Rente mit 67 können Sie sich sparen!<br />
Der demografische Wandel stellt Deutschland vor große Herausforderungen.<br />
Als Reaktion darauf hob der Gesetzgeber bereits das<br />
Rentenalter auf 67 Jahre an. Nach aktuellen Umfragen möchten<br />
jedoch die wenigsten Arbeitnehmer bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.<br />
Dieses Ungleichgewicht führt nicht nur zu einer wachsenden Unzufriedenheit<br />
auf Seiten der Arbeitnehmer, sondern erhöht auch den<br />
Druck auf die Arbeitgeber sich mit den zukünftigen Risiken ihrer innerbetrieblichen<br />
Altersstruktur zu beschäftigen.<br />
Deshalb müssen die Unternehmen schon heute aktiv werden, um<br />
einer Überalterung ihrer Belegschaft und einem Fachkräftemangel<br />
entgegenzuwirken. Die <strong>NÜRNBERGER</strong> unterstützt sie dabei mit<br />
<strong>Wertkonten</strong> zu attraktiven Rahmenbedingungen. Wir helfen mit,<br />
Deutschlands Unternehmen „fit“ für die Zukunft zu machen.<br />
Bei <strong>Wertkonten</strong> handelt es sich um Arbeitszeitkonten, die Mitarbeiter<br />
dabei unterstützen, während ihrer aktiven Dienstzeit eine individuelle<br />
Lebensarbeitszeit zu gestalten. Zu diesem Zweck können Arbeitnehmer<br />
einzelne Bestandteile ihres Entgelts (z. B. Überstunden, Urlaub oder<br />
Sonderzahlungen) flexibel auf ein Wertguthaben wie auf einer Art Sparbuch<br />
ansammeln. Dieses Guthaben kann der Mitarbeiter dann beispielsweise<br />
zur Finanzierung seines Vorruhestandes verwenden. Der Arbeitgeber<br />
entnimmt hierzu das laufende Gehalt aus dem Wertguthaben.<br />
Der Gesetzgeber unterstützt den Arbeitnehmer bei der Ansammlung von<br />
Wertguthaben indem er alle Einzahlungen in das Wertguthaben zunächst<br />
steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Erst während der Auszahlung in der<br />
Freistellung werden Steuern und Abgaben fällig.<br />
Dies eröffnet nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitgebern<br />
interessante Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Arbeitgeber profitieren doppelt. Durch die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />
können Unternehmen finanzielle Einsparungen erreichen und ihre innerbetriebliche<br />
Altersstruktur optimieren.<br />
<strong>Wertkonten</strong>modelle bieten zahlreiche Vorteile für den Arbeitgeber<br />
• kostengünstiger Ersatz für die gesetzliche Altersteilzeit<br />
• Minimierung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei älteren Mitarbeitern<br />
durch Steuerung der innerbetrieblichen Altersstruktur<br />
• Einsparung von Überstundenzuschlägen<br />
• Erhöhung der Attraktivität als Arbeitgeber (Imageverbesserung)<br />
• Langfristige Bindung von Fach- und Führungskräften (Senkung der Fluktuationskosten)<br />
Da Wertguthaben nach neuem Recht ausschließlich in Geld geführt<br />
werden dürfen (d. h. Urlaub bzw. Überstunden werden mit dem zur<br />
Einbringung gültigen Stundensatz umgerechnet), ergeben sich keine<br />
systematischen Mehrbelastungen des Arbeitgebers durch Karrieresprünge<br />
bzw. (tarif)vertragliche Gehaltsanpassungen.<br />
Auch kann der Arbeitgeber ungewollte Verwendungsmöglichkeiten<br />
generell ausschließen (z. B. Sabbaticals) oder ihre Inanspruchnahme<br />
an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der Arbeitgeber muss also nicht<br />
befürchten, dass seine Mitarbeiter jederzeit, auch ohne sein Einverständnis,<br />
in eine Freistellung gehen können.
3. Welche Vorteile<br />
haben Arbeitnehmer?<br />
4. Ersetzen <strong>Wertkonten</strong><br />
eine betriebliche<br />
Altersversorgung?<br />
5. Welche Formen von<br />
Arbeitszeitkonten gibt<br />
es?<br />
Die überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer möchte nicht bis zum Alter<br />
67 im Berufsleben stehen. <strong>Wertkonten</strong> geben ihnen deshalb die nötige<br />
Flexibilität um ihre eigene Lebensarbeitszeit und den Vorruhestand individuell<br />
zu gestalten.<br />
<strong>Wertkonten</strong> schaffen für den Arbeitnehmer Freiräume und bieten ihm<br />
zahlreiche Möglichkeiten.<br />
• Aufbau eines vorzeitigen Ruhestands<br />
• andere Freistellungen, beispielsweise für eine Weiterbildung, Kindeserziehung<br />
oder Urlaub (sofern vom Arbeitgeber zugelassen)<br />
• unbegrenzte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der eingezahlten<br />
Beträge, d. h. laufende Verzinsung mit dem Bruttobetrag<br />
• vollständigen Verbleib in den Sozialversicherungen während der Freistellung,<br />
d. h. keine Einbußen in der gesetzlichen Rente<br />
• gesetzlicher Anspruch auf Erhalt der Wertguthaben beim Arbeitgeberwechsel<br />
(Mitnahme oder Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund)<br />
• attraktive Verzinsung und vollständiger Insolvenzschutz<br />
• freie Vererbbarkeit der Wertguthaben<br />
• flexible Einzahlungsmöglichkeiten<br />
Wertguthaben sind kein Ersatz für eine betriebliche Altersversorgung,<br />
sondern eine Ergänzung!<br />
Eine betriebliche Altersversorgung ist nötig, um biometrische Risiken<br />
(Alter, Invalidität, Tod) abzudecken. <strong>Wertkonten</strong> hingegen sehen in diesem<br />
Fall keine besondere Leistung vor. Sie dienen ausschließlich dazu,<br />
die Lebensarbeitszeit zu flexibilisieren.<br />
Somit kann nur eine Kombination aus <strong>Wertkonten</strong> mit einer betrieblichen<br />
Altersversorgung die bestmögliche Versorgung garantieren. Deshalb<br />
bietet die <strong>NÜRNBERGER</strong> hierfür besonders interessante Kombinationsmodelle<br />
an.<br />
Grundsätzlich werden zwei Arten unterschieden<br />
• Kurz-/Gleitzeitkonten dienen der flexiblen Gestaltung der täglichen<br />
Arbeitszeit und werden vor allem zum Ausgleich betrieblicher Produktions-<br />
und Arbeitszeitzyklen genutzt. Der kurzfristige Ausgleich steht<br />
dabei im Vordergrund.<br />
• Langzeitkonten sind in § 7b SGB IV geregelt und dienen dagegen zum<br />
Aufbau eines Guthabens, dass für längerfristige Freistellung genutzt<br />
werden kann. Soll durch das Guthaben ein vorzeitiger Ruhestand finanziert<br />
werden, so spricht man von einem Lebensarbeitszeitkonto. Das<br />
Ansparen steht also bei dieser Form im Vordergrund.
6. Für wen sind <strong>Wertkonten</strong><br />
geeignet?<br />
7. Wie werden Wertguthaben<br />
angespart?<br />
<strong>Wertkonten</strong> eignen sich für nahezu alle Unternehmensarten sowie für die<br />
gesamte Belegschaft.<br />
Unternehmen<br />
• Kapitalgesellschaften<br />
• Personenvereinigungen<br />
• Einzelunternehmen<br />
Mitarbeiter<br />
• alle unbefristet beschäftigten Arbeiter und Angestellten<br />
• leitende Angestellte<br />
• geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobs“)<br />
Für Organe einer Körperschaft (z. B. Vorstände, Geschäftsführer), mehrheitlich<br />
beteiligte Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) und<br />
Unternehmer einer Personengesellschaft/Einzelunternehmen wird das<br />
Wertguthaben steuerlich nicht anerkannt. Sie scheiden somit aus dem<br />
Kreis der berechtigten Personen aus.<br />
Prinzipiell können sämtliche Entgeltbestandteile in einem Wertkonto<br />
angesammelt werden.<br />
Das Wertguthaben kann insbesondere gebildet werden aus<br />
• der Entgeltumwandlung aus Lohn und Gehalt ohne Obergrenze und<br />
ohne Verpflichtung zum regelmäßigen Ansparen<br />
• der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen und aus Tantiemen<br />
• zusätzlichen Arbeitgeberleistungen, z. B. Erfolgsbeteiligungen und<br />
Bonifikationen<br />
• der Umrechnung von geleisteten Überstunden in Geldwert<br />
• der Umrechnung von nicht genommenen Urlaubstagen in Geldwert<br />
Dabei muss aber beachtet werden, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen<br />
diese Möglichkeiten gelegentlich einschränken. So können<br />
beispielsweise tarifgebundene Mitarbeiter nur dann Entgeltbestandteile in<br />
ihr Wertguthaben einbringen, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich<br />
vorsieht (Tariföffnungsklauseln).<br />
Eine möglicherweise vorhandene Tariföffnungsklausel für die betriebliche<br />
Altersversorgung reicht dabei nicht aus.<br />
Beim Ansparen von Überstunden ist besonders das Arbeitszeitgesetz<br />
(ArbZG) zu beachten. So dürften Mitarbeiter z. B. nicht mehr als<br />
10 Stunden pro Tag arbeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit<br />
im halben Jahr 8 Stunden pro Werktag (das Arbeitszeitgesetz geht<br />
von einer 6 Tage Woche aus) nicht überschreitet. Ist der Mitarbeiter länger<br />
als 6 Stunden (9 Stunden) am Arbeitsplatz anwesend, so muss er mindestens<br />
30 Minuten (45 Minuten) Pause machen.
8. Wie können<br />
Wertguthaben<br />
verwendet werden?<br />
Soll das Wertguthaben durch den Verzicht auf Urlaub gebildet werden,<br />
so ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu beachten. Hier ordnet der<br />
Gesetzgeber als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und<br />
24 Tage bei einer 6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von den Mitarbeitern<br />
in Freizeit genommen werden. Es können also nur die über<br />
diese Zeit hinausgehenden Tage in ein Wertkonto eingestellt werden.<br />
Sollen Lohn und Gehalt in das Wertguthaben fließen, so muss das Gehalt<br />
nach dem Verzicht noch mehr als 400 EUR (Ausnahme: geringfügig<br />
Beschäftigte) betragen.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) stellt die Unterschreitung der<br />
400 EUR-Grenze kein Problem dar, da sich ihr sozialversicherungsrechtlicher<br />
Status dadurch nicht ändert. Eine Entgeltumwandlung in das Wertkonto<br />
ist bei ihnen jedoch ausschließlich im Rahmen der 400 EUR möglich.<br />
Der vorgesehene Verwendungszweck für ein Wertguthaben ist eine Freistellung<br />
von der Arbeit.<br />
Dabei muss während der Freistellung sichergestellt sein, dass das Gehalt<br />
nicht weniger als 70 % des bisherigen Gehaltes und mindestens 400 EUR<br />
beträgt. Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) gilt dies analog, allerdings<br />
darf deren Gehalt 400 EUR nicht überschreiten.<br />
Durch die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> entstehen per se keine weiteren<br />
gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Arbeitnehmer. Vielmehr<br />
müssen die Verwendungszwecke von <strong>Wertkonten</strong>modellen individuell<br />
oder per Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
vereinbart werden.<br />
Der Unternehmer bestimmt also entscheidend mit unter welchen Voraussetzungen<br />
seine Mitarbeiter ihr Wertguthaben in Anspruch nehmen<br />
dürfen.<br />
Davon abweichend darf der Arbeitnehmer jedoch in Zeiten, in denen er<br />
auf Grund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine (unbezahlte) Freistellung<br />
verlangen kann (Elternzeit gem. § 15 BEEG, Pflege naher Angehöriger<br />
gem. § 3 PflegezeitG und Teilzeit gem. § 8 TzBfG), ebenfalls auf<br />
sein Wertguthaben zurückgreifen.<br />
Scheidet ein Mitarbeiter bereits vor vollständiger Inanspruchnahme seines<br />
Wertguthabens aus dem Unternehmen aus, so hat er die Möglichkeit das<br />
angesammelte Wertguthaben inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />
vom alten Arbeitgeber mit Zustimmung des neuen<br />
Arbeitgeber auf diesen zu übertragen (Portabilität). Eine Zustimmung des<br />
alten Arbeitgebers ist hierfür jedoch nicht erforderlich.<br />
Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, weil der neue Arbeitgeber dieser<br />
nicht zustimmt, geht das Wertguthaben jedoch nicht verloren. Es besteht<br />
die Möglichkeit, das angesammelte Wertguthaben auf die Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die Übertragung kann<br />
ab einem Guthaben von 15.330 EUR (West) bzw. 13.020 EUR (Ost)<br />
erfolgen. Die übertragenen Mittel können für die gesetzlichen Freistellungen<br />
oder den Vorruhestand in Anspruch genommen werden.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt diese Mittel auf einem gesonderten<br />
Unterkonto. Es werden somit keine Entgeltpunkte für die gesetzliche<br />
Rentenversicherung erworben. Eine spätere Rückübertragung<br />
auf einen anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
9. <strong>NÜRNBERGER</strong><br />
Produktwelt<br />
Als letzte Möglichkeit besteht die einmalige Auszahlung des Wertguthabens,<br />
wobei dieser Weg vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht preferiert<br />
wird. Dies lässt sich gelegentlich (z. B. bei Kündigung, im Insolvenzfall)<br />
jedoch nicht vermeiden. Gemeint ist hier ein sogenannter Störfall, in dem<br />
besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnungsverfahren<br />
zur Anwendung kommen.<br />
9.1 <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />
Der <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif eignet sich vor allem zur flexiblen<br />
Finanzierung einer Auszeit während des aktiven Erwerbslebens (sog.<br />
Sabbatical) oder eines vorzeitigen Ruhestands.<br />
Es handelt sich dabei um ein konventionelles Versicherungsprodukt mit<br />
einer Garantieverzinsung von 2,25 % p. a. und einem Überschussanteil<br />
von 1,75 % p. a. (Stand: 2010) auf das vorhandene Guthaben. Ein weiterer<br />
Schlussüberschuss wird zusätzlich bei Endfälligkeit gewährt.<br />
Der Tarif ermöglicht laufende, sowie Einmalzahlungen. Der Mindestbeitrag<br />
beträgt 300 EUR p. a. mit einem Kapitalendwert von 1.500 EUR oder einen<br />
Mindestbeitrag von 1.000 EUR p. a.<br />
Weitere Zuzahlungen in bestehende Verträge sind möglich.<br />
9.2 Unterstützungsleistungen der NBB<br />
Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist mit einigen Arbeitgeberpflichten verbunden.<br />
Die NBB bietet hierfür ein umfassendes Service-Paket an, um<br />
Arbeitgeber zu entlasten.<br />
Die NBB übernimmt die Führung der SV-Luft, erstellt für die Arbeitnehmer<br />
jährlich Kontoauszüge über das Wertguthaben und die Insolvenzsicherung<br />
und übernimmt im Falle der Insolvenz die komplette Abwicklung.<br />
Um dies zu gewährleisten, wird dem Arbeitgeber eine eigens hierfür entwickelte<br />
Software zur Verfügung gestellt. Durch diese erfasst der Arbeitgeber<br />
schnell und komfortabel die Mitarbeiterdaten und die gewünschten<br />
Einzahlungen in die <strong>Wertkonten</strong>. Diese Daten werden im Anschluss elektronisch<br />
versendet. Die NBB erstellt daraus die vorgeschriebene Arbeitgeberdokumentation,<br />
zieht die eingezahlten Mittel per Lastschrift ein und legt<br />
diese in der gewünschten Anlageform an.
10. Handels- und<br />
steuerrechtliche<br />
Behandlung von<br />
<strong>Wertkonten</strong><br />
<strong>Wertkonten</strong> sind sowohl beim Arbeitgeber, wie auch beim Arbeitnehmer<br />
handelsrechtlich und steuerrechtlich zu berücksichtigen.<br />
Dabei gibt es jedoch keine besonderen Gesetze die speziell für die<br />
Bilanzierung und Versteuerung von <strong>Wertkonten</strong> zu beachten sind. Ihre<br />
Behandlung leitet sich aus den jeweiligen Grundprinzipien ab.<br />
10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber<br />
Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist prinzipiell sowohl in der Bilanz, wie<br />
auch in der Erfolgsrechnung des Arbeitgebers zu zeigen.<br />
Da es sich bei Wertguthaben um Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber<br />
dem Arbeitnehmer handelt, deren genaue Höhe und Fälligkeit<br />
noch ungewiss ist, muss in der Handelsbilanz eine Erfüllungsrückstellung<br />
passiviert werden (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Höhe der Rückstellung<br />
bemisst sich gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem Wertguthaben<br />
des Arbeitnehmers und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.<br />
Beim <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht die Höhe der<br />
Rückstellung dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Produktes.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Summe der eingezahlten<br />
Beträge und zugeteilten Zinsen, abzüglich der Kosten.<br />
Diese Rückstellung ist maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).<br />
Da der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Wertguthabens bzw.<br />
des Rückdeckungsproduktes ist, muss zusätzlich ein Aktivposten als<br />
„Sonstiger Vermögensgegenstand“ gebildet werden (§ 246 Abs. 1 HBG).<br />
Im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht der Aktivwert dem<br />
geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (vgl. R 4b Abs. 3 S. 3 EStR).<br />
Weiterhin sind diese Posten stets wertgleich. Es wird von einer ergebnisneutralen<br />
Bilanzverlängerung gesprochen.<br />
In der Auszahlungsphase wird die gebildete Erfüllungsrückstellung entsprechend<br />
der ausbezahlten Beträge aufgelöst. Durch den Verbrauch des<br />
Wertguthabens wird auch der Vermögensgegenstand entsprechend abgebaut.<br />
Trotz des engen Zusammenhangs dürfen die beiden Bilanzpositionen in<br />
der HGB-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />
Stellt eine Gesellschaft jedoch einen IAS/IFRS-Abschluss auf, so ist eine<br />
Saldierung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.<br />
Wird der Abschluss nach den Regeln des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) erstellt, so erfüllt das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto schon<br />
heute alle Voraussetzungen, um eine Saldierung zu ermöglichen.<br />
Dadurch wird ein Nettoausweis erreicht, der nicht nur die Bilanzkennzahlen<br />
des Unternehmens verbessert, sondern auch der Zugang zu<br />
kostengünstigen Krediten vereinfacht.<br />
Sollten Sie zur bilanziellen Behandlung weitere Informationen<br />
benötigen, so können Sie diese gerne bei der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />
Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung<br />
und Personaldienstleistungen mbH anfordern.<br />
10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />
Sämtliche Entgeltbestandteile, die in das Wertkonto eingezahlt werden,<br />
stellen beim Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einbringung keinen zu-
fließenden Arbeitslohn dar und sind somit zunächst nicht steuerpflichtig.<br />
Auch sozialversicherungsrechtlich sind diese nach § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht<br />
beitragspflichtig.<br />
Bei der Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder auf die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund (§ 3 Nr. 65 lit. c EStG) bleiben diese Befreiungen<br />
erhalten.<br />
Erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Wertguthaben sind Steuern<br />
und Sozialabgaben abzuführen. Die Versteuerung und Verbeitragung hat<br />
dann als normaler Arbeitslohn (§ 19 EStG, § 14 SGB IV) zu erfolgen. Sozialabgaben<br />
müssen somit bis zur dann aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />
mit den gültigen Beitragssätzen entrichtet werden.<br />
Erfolgt die Auszahlung jedoch durch einen Störfall, können Sonderregeln<br />
zur Anwendung kommen.<br />
• Steuerrechtlich ist das Guthaben in dem Veranlagungszeitraum der Auszahlung<br />
voll zu versteuern. Zur Minderung der Progression des Steuertarifs<br />
kann die sogenannte „Fünftelungsregel“ des § 34 Abs. 1 EStG angewendet<br />
werden, die besonders bei kleinen und mittleren Einkommen<br />
zu einer geringeren Steuerbelastung führen.<br />
• Sozialversicherungsrechtlich ist das Guthaben in Höhe der SV-Luft zu<br />
verbeitragen. Bei der SV-Luft handelt es sich um die fortgeführte Differenz<br />
zwischen dem zu verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Diese Regelung stellt sicher, dass im Störfall<br />
nur das Entgelt verbeitragt wird, für das auch ohne die Einbringung in<br />
das Wertguthaben Abgaben angefallen wären. Damit bleibt Entgelt, das<br />
über der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze eingestellt wurde,<br />
auch im Störfall beitragsfrei.
11. Insolvenzschutz<br />
der <strong>Wertkonten</strong><br />
12. Das Wertkonto als<br />
flexibler und kostengünstiger<br />
Ersatz für<br />
die Altersteilzeit<br />
Gemäß § 7e SGB IV hat der Arbeitgeber die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer<br />
inkl. des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />
zwingend gegen das Risiko der eigenen Insolvenz zu schützen, sofern<br />
die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
die monatliche Bezugsgröße (2010: West:<br />
2.555 EUR; Ost: 2.170 EUR) übersteigen.<br />
Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen sehen oftmals<br />
bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so<br />
dass die Wertguthaben i. d. R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze<br />
gesichert werden müssen.<br />
Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 7e Abs. 4 SGB IV die Verpflichtung,<br />
seine Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz<br />
schriftlich zu unterrichten.<br />
Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfung<br />
dazu verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung<br />
dem Grunde, und der Höhe nach zu kontrollieren.<br />
Der Insolvenzschutz sollte dabei prinzipiell Chefsache sein. Wird im Falle<br />
einer Insolvenz kein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz nachgewiesen,<br />
haftet nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Vertretungsorgane<br />
(z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) persönlich unbeschränkt<br />
für den entstandenen Schaden.<br />
Aus diesem Grund sind die Einzahlungen in das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />
ab dem ersten Euro gegen das Risiko der Insolvenz geschützt. Dafür<br />
wird ein bewährtes Treuhandmodell verwendet:<br />
Am 31.12.2009 wird die staatliche Förderung der gesetzlichen Altersteilzeit<br />
auslaufen. Für nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Altersteilzeitmodelle,<br />
werden die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge<br />
(§ 3 Nr. 1 lit. a, b ATG) nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit<br />
erstattet.<br />
Diese Art des Vorruhestandes kommt dem Arbeitgeber also künftig teuer<br />
zu stehen.<br />
Beispiel zur gesetzlichen Altersteilzeit:<br />
Am 31.12.2040 wird der Arbeitnehmer B 61 Jahre alt. Er vereinbart deshalb<br />
mit seinem Arbeitgeber ab dem 01.01.2041 eine gesetzliche<br />
Altersteilzeit im Blockmodell. Herr B verdient 2.200 EUR pro Monat.<br />
Er arbeitet bis zum 31.12.2043 Vollzeit weiter und geht ab dem<br />
01.01.2044 im Alter von 64 Jahren in die Freistellung. Ab dem 01.01.2046<br />
geht er mit 67 Jahren in die gesetzliche Rente.
13. Stufenweise Einführung<br />
von <strong>Wertkonten</strong><br />
im Unternehmen<br />
Dies ist mit folgenden Kosten für den Arbeitgeber verbunden:<br />
2041<br />
EUR<br />
2042<br />
EUR<br />
2043<br />
EUR<br />
2044<br />
EUR<br />
2045<br />
EUR<br />
2046<br />
EUR<br />
Grundgehalt (= 50 %) 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200<br />
Aufstockungsbetrag<br />
(§ 3 Nr. 1 lit. a ATG)<br />
Aufstockung zur Rentenversicherung<br />
(§ 3 Nr. 1 lit b ATG)<br />
2.640 2.640 2.640 2.640 2.640 2.640<br />
2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44<br />
Zusatzkosten insg. pro Jahr 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44<br />
Für die Altersteilzeit muss der Arbeitgeber also insgesamt zusätzliche<br />
28.448,64 EUR für Aufstockungsbeträge aufwenden.<br />
Hätte Herr B ab 2009 begonnen monatlich 100 EUR in ein Wertkonto einzustellen,<br />
so hätte er ebenfalls ab dem 01.01.2044 in die Freistellung gehen<br />
können (Rechenbeispiel siehe Punkt 14).<br />
Das Ergebnis ist identisch, nur das hier der vorzeitige Ruhestand komplett<br />
durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Auch die Dauer der Freistellungsphase<br />
ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern alleine<br />
von der Höhe des Wertguthabens, sprich dem „Fleiß“ des Mitarbeiters<br />
abhängig.<br />
Weiterhin besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit durch strategische Arbeitgeberzuschüsse,<br />
die ebenfalls unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei<br />
sind, die Mitarbeiterbereitschaft zur Eigenfinanzierung eines vorzeitigen<br />
Ruhestands gezielt zu fördern.<br />
Die Chemie-Industrie zeigt, dass ein solches Konzept durchaus Erfolg<br />
verspricht. Mit ihrem aktuellen Tarifvertrag verpflichten sich ihre Mitgliedsunternehmen<br />
zur Zahlung eines Demografiebeitrags in Höhe von 300 EUR<br />
pro Jahr und Mitarbeiter. Diese Mittel sollen vorrangig in <strong>Wertkonten</strong> eingezahlt<br />
werden, um einen attraktiven Ersatz zur Altersteilzeit zu schaffen.<br />
In jedem Fall gestaltet sich der vorzeitige Ruhestand durch Wertguthaben<br />
für das Unternehmen deutlich günstiger und flexibler als mit der gesetzlichen<br />
Altersteilzeit.<br />
Für die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> hat sich in unserer langjährigen Praxis<br />
ein Drei-Stufen-Modell bewährt:<br />
1. Stufe Eigenvorsorge durch Entgeltumwandlung<br />
Die Mitarbeiter können mittels einer Entgeltumwandlung bestimmte Anteile<br />
ihrer festen und flexiblen Vergütung (z. B. Sonderzahlungen) in das Wertguthaben<br />
einstellen. Diese erste Stufe ist für den Arbeitgeber liquiditätsneutral.<br />
Die umgewandelten Beträge hätte der Arbeitgeber ansonsten als<br />
Lohn ausbezahlen müssen.<br />
2. Stufe Ampelsystem zur Steuerung weiterer Entgeltbestandteile<br />
Durch die Einführung eines Ampelsystems für Kurz-/Gleitzeitkonten werden<br />
die Mitarbeiter über den Stand ihrer Überstunden informiert. Wird ein<br />
bestimmter Wert erreicht, muss der Mitarbeiter die Überstunden abbauen<br />
oder kann diese wahlweise in ein Wertkonto einstellen. Für den Arbeitgeber<br />
besteht durch die Festlegung dieser Verwendungsmöglichkeiten die<br />
Chance Überstundenzuschläge einzusparen.<br />
3. Stufe – Strategische Ergänzung durch Arbeitgeberzuschüsse<br />
Durch strategische Arbeitgeberzuschüsse kann die allgemeine Bereitschaft<br />
zur Nutzung von <strong>Wertkonten</strong> durch Entgeltumwandlung nachweislich<br />
gesteigert werden. Durch diese Investition können in der Folge krankheitsbedingte<br />
Fehlzeiten bei älteren Mitarbeitern durch eine Steuerung der
innerbetrieblichen Altersstruktur vermindert werden.<br />
14. Beispiel Der Arbeitnehmer B hat eine 40 Stundenwoche und bezieht ein Gehalt<br />
von 2.200 EUR (Stand: 2009). Über die nächsten Jahre sei eine konstante<br />
Gehaltsentwicklung von 1,5 % anzunehmen.<br />
Er verzichtet auf monatlich 100 EUR seines Gehaltes zugunsten seines<br />
Wertguthabens. Diese Entgeltumwandlung erfolgt vollkommen frei von<br />
Steuern und Sozialabgaben und mindert sein verfügbares Nettoeinkommen<br />
nur um 52,26 EUR.<br />
mit Entgeltumwandlung ohne Entgeltumwandlung<br />
Bruttogehalt 2.100,00 EUR 2.200,00 EUR<br />
./. Lohnsteuer 249,50 EUR 273,75 EUR<br />
./. Solidaritätszuschlag 13,72 EUR 15,05 EUR<br />
./. Kirchensteuer 19,96 EUR 21,90 EUR<br />
./. Sozialversicherungsbeiträge 424,73 EUR 444,95 EUR<br />
= Nettogehalt 1.392,09 EUR 1.444,35 EUR<br />
Nettoaufwand für die Einzahlung<br />
ins Wertkonto<br />
52,26 EUR<br />
Durch die attraktive Verzinsung im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />
ergibt sich bei einem heute 30-jährigen Arbeitnehmer ein gesamter<br />
Kapitalwert von voraussichtlich 85.817 EUR.<br />
Mit diesem Wertguthaben kann er eine Freistellungsdauer von 3 Jahren,<br />
bei 70 % seines bisherigen Gehalts finanzieren.<br />
Modellverlauf des Wertguthabens:<br />
90.000,00 €<br />
80.000,00 €<br />
70.000,00 €<br />
60.000,00 €<br />
50.000,00 €<br />
40.000,00 €<br />
30.000,00 €<br />
20.000,00 €<br />
10.000,00 €<br />
- €<br />
2010<br />
2014<br />
2018<br />
2022<br />
2026<br />
2030<br />
2034<br />
2038<br />
2042<br />
2046<br />
Berechnung nach Tarif K2504K3, bei 4%iger Gesamtverzinsung (keine Garantie auf die Überschüsse), 1,5% Gehaltstrend<br />
In den Jahren 2010 bis 2043 wird das Guthaben angesammelt. Am<br />
31.12.2043 beträgt der Wert des Guthabens durch Einzahlungen und Zinsen<br />
voraussichtlich 85.817 EUR.<br />
Ab dem 01.01.2044 geht Herr B in seine Freistellung. Dadurch wird das<br />
Guthaben aufgebraucht. Im Alter von 67 geht Herr B ohne Abschläge in<br />
die gesetzliche Rente. Der Restwert seines Guthabens in Höhe von<br />
614 EUR wird im Anschluss an ihn ausbezahlt.<br />
Für den Arbeitgeber ist diese aus Entgeltumwandlung finanzierte Freistellung<br />
insgesamt ergebnis- und liquiditätsneutral.
15. Ansprechpartner<br />
betriebliche<br />
Altersversorgung<br />
15.1 GD Nürnberg – LKFV-<strong>bAV</strong> 0911 531<br />
<strong>bAV</strong>-Fachberatung Hotline -4343<br />
Pensionszusagen-Service Hotline -4545<br />
Fax -3515<br />
Druckstücke/Internet/Extranet/BAV-Aktuell/<br />
BAV-Newsletter<br />
-3153<br />
-2427<br />
15.2 Direktionsbevollmächtigte (Fachspezialisten) <strong>bAV</strong><br />
Vertriebsdirektion Ansprechparter Standort Telefon-Nummer<br />
Vertriebsdirektion Hanse<br />
(Hamburg/Schwerin)<br />
Vertriebsdirektion<br />
Niedersachsen<br />
(Hannover)<br />
Vertriebsdirektion<br />
Württemberg-Pfalz<br />
(Stuttgart/Mannheim)<br />
Vertriebsdirektion<br />
Hessen-Thüringen<br />
(Frankfurt a. M./Erfurt)<br />
Vertriebsdirektion<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
(Köln/Düsseldorf)<br />
Vertriebsdirektion Ost<br />
(Berlin/Leipzig/Dresden)<br />
Vertriebsdirektion Bayern<br />
(Bayern Süd/Bayern Nord)<br />
Stand: 01.01.2010<br />
Uwe von Thun<br />
Tanja Gehrke<br />
unbesetzt<br />
Thorsten Lohse<br />
Stefan Garmeister<br />
Reiner Held<br />
Lars Wagner<br />
Rolf Mayr<br />
unbesetzt<br />
Heinz Götz<br />
Dirk Klein<br />
Jürgen Manasterni<br />
Jürgen Czerwonka<br />
Ilka Bittermann<br />
Stefan Hieckmann<br />
Frank Jahn<br />
Immo Heinrich<br />
Stefan Fendt<br />
Hamburg<br />
Schwerin<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Mannheim<br />
Stuttgart<br />
Erfurt<br />
Frankfurt<br />
Köln<br />
Münster<br />
Dortmund<br />
Düsseldorf<br />
Berlin<br />
Dresden<br />
Leipzig<br />
Nürnberg<br />
München<br />
040 32106-139<br />
04121 7943918<br />
0911 531-4343<br />
0511 3383-249<br />
0511 3383-181<br />
0621 4008-167<br />
0711 2027-244<br />
0361 5675-147<br />
0911 531-4343<br />
0221 2009-243<br />
0251 509-243<br />
0231 9053-305/07<br />
0211 1366-246<br />
030 88422-152<br />
0351 8736-231<br />
0341 9857-108<br />
0911 9265-132<br />
089 23194-209
3. Überblick über notwendige Vereinbarungen<br />
3.1. Muster für eine Betriebsvereinbarung<br />
3.2. Muster für eine Einzelvereinbarung<br />
3.3. Verwendungsantrag<br />
3.4. Umwandlungsvereinbarung<br />
3.5. Treuhandvertrag
3.1. Betriebsvereinbarung
MUSTER<br />
Betriebsvereinbarung „Wertkonto“<br />
vom<br />
………………….<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
(nachfolgend Arbeitgeber genannt)<br />
und dem Betriebsrat der<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
schließen folgende Vereinbarung zur Einführung von <strong>Wertkonten</strong>:<br />
1. Präambel<br />
(1) Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen Arbeitgeber und Betriebsrat einen Beitrag zur<br />
Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit leisten und damit Rahmenbedingungen zur Einrichtung<br />
von <strong>Wertkonten</strong> für Arbeitnehmer schaffen.<br />
(2) Hiermit wird der Belegschaft eine soziale Leistung gewährt, die zusätzliche Motivation<br />
erreichen soll und den Anforderungen nach flexibler Gestaltung der Lebensarbeitszeit<br />
Rechnung trägt.<br />
(3) Durch die Anlage der in Geld geführten Wertguthaben in <strong>Wertkonten</strong> soll die Finanzierung<br />
von Freistellungsphasen des Arbeitnehmers während des Arbeitsprozesses (Sabbaticals)<br />
und die Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Vorruhestandsregelungen<br />
ermöglicht werden.<br />
(4) Damit wird einer flexiblen Anpassung der Arbeitszeiten an die betrieblichen Prozesse<br />
und der Berücksichtigung persönlicher Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Rechnung getragen.<br />
(5) Freistellung im Sinne dieser Vereinbarung ist die Freistellung von der Arbeit durch Entnahme<br />
von Wertguthaben.<br />
2. Geltungsbereich<br />
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiter und alle tariflichen und außertariflichen<br />
Angestellten des Unternehmens an allen Standorten ……………in Deutschland, die in<br />
einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />
(2) Befristet Beschäftigten kann die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong> gestattet werden soweit<br />
die Betriebsvereinbarung dies zulässt.<br />
1/8
MUSTER<br />
(3) Seitens des Arbeitgebers und des Betriebsrates wird sich vorbehalten, aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen einzelne Mitarbeiter oder bestimmte Mitarbeitergruppen ganz<br />
oder teilweise vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung auszunehmen. Das Einbringen<br />
von Überstunden in <strong>Wertkonten</strong> ist nur den Personen gestattet, die der Vereinbarung<br />
über die gleitende/flexible Arbeitszeit unterliegen.<br />
3.1. Ziel von <strong>Wertkonten</strong><br />
3. <strong>Wertkonten</strong><br />
(1) <strong>Wertkonten</strong> erfüllen wichtige Funktionen zur Flexibilisierung betrieblicher Belange in<br />
Übereinstimmung mit den persönlichen Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />
(2) Die Einführung soll eine dauerhafte Motivation bei der Belegschaft erreichen und die<br />
soziale Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitern ausprägen.<br />
(3) Das angesparte Wertguthaben soll dem Mitarbeiter die Finanzierung eines vorzeitigen<br />
Ruhestands bzw. eines Sabbaticals ermöglichen.<br />
3.2. Entstehung der Wertguthaben und Einbringung von Gehaltsbestandteilen<br />
(1) Das Wertkonto integriert die Elemente eines Langzeitkontos (Freistellungsphasen während<br />
der aktiven Arbeitszeit) und eines Lebensarbeitszeitkontos (vorzeitiger Ruhestand<br />
bei gleichem Entgelt). Es wird in Geld geführt.<br />
(2) Wertguthaben kann gebildet werden aus<br />
a. der Umrechnung von geleisteten Überstunden in Geldwert,<br />
unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), d.h. die Mitarbeiter dürfen<br />
nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit<br />
im halben Jahr 8 Stunden pro Werktag nicht überschreitet.<br />
b. der Umrechnung von nicht genommenen Urlaubstagen in Geldwert,<br />
unter Beachtung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Hier ordnet der Gesetzgeber<br />
als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und 24 Tage bei einer<br />
6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von Mitarbeitern in Freizeit genommen<br />
werden. Es können also nur die über diese Zeit hinausgehenden Tage in ein<br />
Wertkonto eingestellt werden.<br />
c. der Entgeltumwandlung aus Lohn und Gehalt ohne Obergrenze und Verpflichtung<br />
zu regelmäßigen Ansparen<br />
Bei dem Speisen von <strong>Wertkonten</strong> mit Lohn und Gehalt sollte das Gehalt nach<br />
dem Verzicht zugunsten der <strong>Wertkonten</strong> mindestens noch 70 % des bisherigen<br />
Gehalts und auf jedenfall mehr als 400 EUR (Ausnahme geringfügig Beschäftigte)<br />
betragen.<br />
d. der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen.<br />
2/8
MUSTER<br />
(3) Die Einbringung von Gehaltsbestandteilen erfolgt freiwillig. Der einzelne Arbeitnehmer<br />
entscheidet durch schriftlichen Antrag vor dem jeweiligen Entstehungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt<br />
der entsprechenden Leistung, ob an Stelle der Lohn- oder Gehaltsauszahlung<br />
Wertguthaben treten sollen.<br />
3.3. Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />
(1) Zur Erfassung und Verwaltung von Wertguthaben richtet der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />
ein individuelles Wertkonto ein, auf dem die Wertguthaben erfasst werden.<br />
Zeitguthaben werden dabei entsprechend des aktuellen durchschnittlichen Stundenverdienstes<br />
des einzelnen Arbeitnehmers in Geldwert umgerechnet.<br />
(2) Da die Wertguthaben erst mit ihrer Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto der Lohnbesteuerung<br />
und SV-Verbeitragung unterliegen, erfolgt die Gutschrift mit dem entsprechenden<br />
Bruttobetrag. Den Geldwerten wird der aktuelle geltende Arbeitgeberanteil zur<br />
Sozialversicherung.<br />
(3) Bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen und/oder der Beitragssätze<br />
der Sozialversicherung können Arbeitgeberanteile entsprechend erhöht bzw. verringert<br />
werden.<br />
3.4. Anlage der Wertguthaben<br />
(1) Die zugunsten der Wertguthaben verwendeten Gehaltsbestandteile, einschließlich des<br />
jeweiligen AG-Anteils zur Sozialversicherung, werden vom Arbeitgeber zum jeweiligen<br />
Fälligkeitstermin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes investmentorientiertes Versicherungsprodukt<br />
(Doppel - Invest der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG) oder<br />
in eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene für <strong>Wertkonten</strong> spezifische Rückdeckungsversicherung<br />
(Kapitalisierungstarif der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG)<br />
eingezahlt.<br />
(2) Die Anlageform und das jeweilige Anlageprodukt werden in einer separaten schriftlichen<br />
Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.<br />
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder ein bestimmtes Anlageprodukt steht<br />
dem Arbeitnehmer nicht zu. Der Arbeitgeber kann Wünsche des Arbeitnehmers bzgl.<br />
des Anlageproduktes berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.<br />
(4) Die Entgeltumwandlung hat keinerlei Einfluss auf sonstige betriebliche Leistungen. Sofern<br />
die Höhe des Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage für sonstige betriebliche Vergütungen<br />
ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre keine Entgeltumwandlung erfolgt.<br />
(5) Der Arbeitnehmer wird darüber unterrichtet, dass mit der Wandlung von Arbeitsentgelt<br />
eine Minderung seiner Sozialversicherungsansprüche einhergehen kann (z.B. Rente,<br />
Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegegeld), soweit durch die Entgeltumwandlung das Sozialversicherungspflichtige<br />
Einkommen reduziert wird.<br />
(6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
der Krankenversicherung unterschreitet, besteht für ihn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.<br />
3/8
3.5. Führung von <strong>Wertkonten</strong><br />
MUSTER<br />
(1) Die Arbeitnehmer erhalten einmal jährlich eine Mitteilung in Textform über die Höhe ihres<br />
individuellen Wertguthabens auf ihrem Wertkonto, die den Anspruch des einzelnen<br />
Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung dokumentiert.<br />
(2) Der tatsächliche Umfang der bezahlten Freistellung aus diesem Wertguthaben ist abhängig<br />
von der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Entnahmen und den dann geltenden<br />
gesetzlichen sowie arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen und den betrieblichen<br />
Vereinbarungen.<br />
(3) Für die Verwaltung und Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> setzt der Arbeitgeber die NÜRN-<br />
BERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und<br />
Personaldienstleistung mbH (NBB) als Treuhänder ein.<br />
(4) Der Arbeitgeber ist gegenüber der NBB verpflichtet, die anfallenden Gebühren zu tragen.<br />
Er kann die Kosten teilweise dem Arbeitnehmer auferlegen.<br />
(5) Das Unternehmen trägt die einmaligen Kosten für die Einrichtung des Gesamtzeitwertkontenrahmens<br />
und der einzelnen Arbeitnehmerkonten.<br />
(6) Die Gebühren für die Abwicklung von Störfällen (außer bei Insolvenz) einschließlich Arbeitgeberwechsel<br />
trägt der Arbeitgeber.<br />
(7) Die Parteien erklären sich einverstanden, dass der NBB alle für die Verwaltung und<br />
Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> erforderlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten übermittelt<br />
werden.<br />
3.6. Verwendungszwecke des Wertguthabens<br />
(1) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif, ein Tarif<br />
der <strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine<br />
teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
a. Die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />
b. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht<br />
(§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz);<br />
c. die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />
d. Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />
vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand;<br />
e. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen;<br />
4/8
MUSTER<br />
f. sonstige individuell vereinbarte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Sabbaticals).<br />
(2) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest, ein Tarif der<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine teilweise<br />
oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />
vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand.<br />
(3) In der Freistellungsphase unterliegt die Entnahme aus dem Wertkonto des Arbeitnehmers<br />
der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />
(4) Bei der Verwendung der Guthaben des Wertkontos ist den betrieblichen Belangen<br />
Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber hat ein Dispositionsrecht.<br />
(5) Die Freistellung gegen Auszahlung der Wertguthaben ist schriftlich zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer zu vereinbaren.<br />
(6) Soll eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase vorzeitig<br />
wieder beendet werden, ist hierzu die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers<br />
zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Beendigung der Freistellungsphase<br />
ohne Angabe von Gründen ablehnen.<br />
(7) Von den durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindest-<br />
und Höchstgrenzen zur Höhe des Entgelts in der Freistellungsphase darf hierbei<br />
nicht abgewichen werden. Das in der Freistellung geschuldete Entgelt darf nicht unangemessen<br />
von dem in den vorausgegangen 12 Monaten gezahlten Arbeitsentgelt<br />
abweichen und das nach § 7 Abs. 1a SGB IV festgesetzten Mindestentgelt von 70%<br />
nicht unterschreiten bzw. 130% nicht übersteigen.<br />
(8) Bei Freistellung von der Arbeit durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis<br />
weiter. Der in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer erhält<br />
seitens des Arbeitgebers eine „Rückkehrgarantie“.<br />
(9) Eine bestehende arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung wird auch während<br />
der Freistellung weitergeführt.<br />
(10) Bei Zusammentreffen von Freistellungsphasen aus dem Wertkonto mit bezahlten Abwesenheits-<br />
oder Ausfallzeiten (z.B. Kur, Krankheit) bleiben festgelegte Freistellungsphasen<br />
unverändert und werden durch diese Zeiten nicht verlängert.<br />
(11) Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.<br />
(12) Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen in Zeiten der Freistellung nicht. Der Mitarbeiter<br />
kann sich diese aus dem angesparten Werthaben selbst finanzieren.<br />
5/8
MUSTER<br />
4. Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen<br />
Nach einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Erreichung<br />
des Rentenalters ist ein weiteres Ansparen von Wertguthaben in das Wertkonto nicht<br />
mehr möglich.<br />
a. Ausscheiden aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
Bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit wird dem Arbeitnehmer das Wertguthaben nach Abzug<br />
der gesetzlichen Lohnsteuer- und SV-Beträge ausgezahlt.<br />
b. Ausscheiden aufgrund von Tod<br />
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben<br />
nach Abzug der gesetzlichen Steuern und SV-Abgaben an die Hinterbliebenen<br />
ausgezahlt.<br />
c. Ausscheiden aufgrund von Kündigung<br />
Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Kündigung<br />
vor Erreichen des Rentenalters oder einer Freistellungsphase beendet, ist<br />
das Wertguthaben grundsätzlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben an den<br />
Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />
Darüber hinaus kann bei Bestehen eines neuen Arbeitsverhältnisses und auf<br />
schriftliches Verlangen des Ausscheidenden hin, das Wertguthaben auf den<br />
neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser einverstanden ist. Der bisherige<br />
Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung<br />
auf den Folgearbeitgeber zu übertragen, soweit dieser<br />
sich zur Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dieser Vereinbarung<br />
und des Anspruches der Beitragseinzugsstellen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
verpflichtet.<br />
Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, das Wertguthaben auf die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist eine<br />
bestimmte Mindesthöhe des Wertguthabens. Es muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils<br />
zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen<br />
der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Eine Rückübertragung ist in<br />
diesem Fall jedoch ausgeschlossen.<br />
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 7f SGB IV) und etwaige Änderungen sind hierfür<br />
maßgeblich.<br />
6/8
MUSTER<br />
5. Insolvenzschutz<br />
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die für die Arbeitnehmer geführten Wertguthaben zu<br />
jeder Zeit ausreichend gegen Insolvenz zu schützen.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht bereits ab einem<br />
Betrag der die monatliche Höhe der Bezugsgrenze übersteigt.<br />
(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in<br />
geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten.<br />
(4) Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme<br />
ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur durch eine gleichwertige Insolvenzsicherungsmaßnahme<br />
möglich.<br />
(5) Der Insolvenzschutz erfolgt durch eine Übertragung des Wertguthabens auf einen<br />
Treuhänder. Als Treuhänder hat das Unternehmen die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und<br />
Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistung<br />
mbH (NBB) bestimmt. Der Arbeitgeber schließt hierfür einen Treuhandvertrag mit der<br />
NBB ab.<br />
(6) Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die NBB verpflichtet, für die Erfüllung<br />
der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. Des Weiteren hat sie neben<br />
der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen<br />
sowie entsprechende Meldungen hierzu abzugeben.<br />
(7) Die Einhaltung der Insolvenzschutzmaßnahmen wird vom Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund kontrolliert.<br />
6. Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel<br />
(1) Die Betriebsvereinbarung tritt am……….in Kraft.<br />
(2) Mit Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ist die Belegschaft durch Betriebsversammlungen<br />
und sonstige geeignete Maßnahmen über die eingeführten sozialen Möglichkeiten<br />
zu informieren und für die Umsetzung zu werben.<br />
(3) Jeder Arbeitnehmer ist darüber hinaus schriftlich über die Möglichkeit der Einrichtung<br />
eines eigenen Wertkontos zu informieren.<br />
(4) Die Betriebsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit dreimonatiger Frist<br />
zum Jahresende gekündigt werden.<br />
7/8
MUSTER<br />
(5) Im Falle der Kündigung dieser Betriebsvereinbarung wirkt sie bis zum Abschluss einer<br />
neuen Betriebsvereinbarung nach.<br />
(6) Nach Vorlage der jährlichen Wertstandsmitteilungen durch den Treuhänder beim Arbeitgeber,<br />
erhält der Betriebsrat regelmäßig zum Stichtag 31.12. eine Übersicht über alle<br />
im Unternehmen existierenden <strong>Wertkonten</strong> sowie Kontenstandssummen. Diese Mitteilungspflicht<br />
des Arbeitgebers erfolgt ebenso gegenüber den Arbeitnehmern auf ihr<br />
einzelnes Konto bezogen.<br />
(7) Darüber hinaus besteht ein ständiges Informationsrecht des Betriebsrates über alle in<br />
dieser Vereinbarung behandelten Sachverhalte.<br />
……………………………….., den……………………<br />
……………………………………….. ……………………………………………….<br />
Geschäftsleitung Betriebsrat<br />
Dieses Muster wurde unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage erstellt. Es erhebt keinen Anspruch<br />
auf Vollständigkeit und soll lediglich als Hilfestellung dienen. In jedem Fall ist das Muster entsprechend der<br />
individuellen Bedürfnisse zu modifizieren. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Steuerberater/Rechtsanwalt hinzuzuziehen.<br />
Eine Haftung für dieses Muster kann von uns nicht übernommen werden.<br />
8/8
3.2. Einzelvereinbarung
Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />
Vereinbarung eines Wertkontos<br />
Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />
Arbeitgeber (Gesellschaft)<br />
Firma<br />
Straße, Hausnummer<br />
Arbeitnehmer<br />
Name, Vorname<br />
Straße, Hausnummer<br />
Betriebseintritt<br />
BA835_062009 O201 txt<br />
PLZ, Ort<br />
Geburtsdatum<br />
PLZ, Ort<br />
Personalnummer<br />
Als Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird folgende Vereinbarung<br />
getroffen:<br />
1. Gleitzeit und Wertkonto<br />
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ein Gleitzeit- und ein Wertkonto zu führen. Am Jahresende kann über<br />
maximal Stunden verfügt werden.<br />
Bei dem Gleitzeitkonto handelt es sich um ein Jahresarbeitszeitkonto. Das angesammelte Zeitguthaben eines<br />
Monats kann in den Folgemonat übertragen werden. Betrachtungszeitraum ist dabei jeweils die Periode<br />
bis . Der Arbeitnehmer darf am Jahresende maximal Minusstunden und<br />
maximal Plusstunden auf das Folgejahr übertragen.<br />
Am Ende des Betrachtungszeitraumes, dem eines jeden Jahres, wird das Jahresarbeitszeitkonto<br />
geschlossen. Sofern vorhanden, werden Stunden in das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres<br />
übertragen. Das übersteigende Zeitguthaben wird in das Wertkonto eingestellt. Stellt der Arbeitnehmer<br />
jeweils bis zum eines jeden Jahres einen entsprechenden Antrag, kann anstelle der Umbuchung der<br />
Stunden auf das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres auch eine Umbuchung dieser Stunden auf<br />
das Wertkonto vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer kann sich jeweils bis zum eines jeden<br />
Jahres entscheiden, ob er einen Teil des Zeitguthabens vom Gleitzeitkonto zur Finanzierung einer Altersrente<br />
über die <strong>NÜRNBERGER</strong> Pensionskasse AG verwenden möchte.<br />
2. Vertragsgegenstand<br />
Dem Arbeitnehmer wird durch diesen Vertragsnachtrag die Ansammlung von Wertguthaben nach<br />
§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV zum Zwecke einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gegen<br />
Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung ermöglicht.<br />
3. Umwandlung<br />
Als Wertguthaben kann der Arbeitnehmer das laufende monatliche Bruttoentgelt, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,<br />
Weihnachtsgeld) und jährliche Einmalzahlungen (Bonifikationen, Tantiemen) ganz oder teilweise sowie<br />
Guthaben aus dem Gleitzeitkonto und Urlaub in das Lebensarbeitszeitkonto einbringen. Es darf nur Urlaub<br />
eingebracht werden, der über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen (§ 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz)<br />
hinausgeht.<br />
Das beabsichtige Einbringen in das Wertkonto ist dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Fälligkeit der Zahlung,<br />
spätestens jedoch bis zum Monatsletzten des Vormonats schriftlich mitzuteilen.<br />
Obige Entgeltleistungen können nicht mehr umgewandelt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt des<br />
Einbringens vorhersehbar ist, dass das hieraus resultierende Wertguthaben nicht mehr für Zwecke einer<br />
Freistellung verwendet werden kann.<br />
Soweit das Gehalt Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als<br />
ob diese Vereinbarung nicht erfolgt wäre.
Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />
4. Führung des Wertkontos<br />
Das Wertkonto wird als Geldkonto geführt. Werden Zeitbestandteile in das Wertkonto eingestellt, werden<br />
diese auf Basis des zum Einstellungszeitpunkt gültigen versorgungsfähigen Einkommens eingestellt. Das<br />
Guthaben wird entsprechend des gewählten Produktes der Insolvenzsicherung verzinst.<br />
Der Arbeitgeber beauftragt die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche<br />
Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB), Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg als Treuhänderin<br />
mit der Sicherung der angesparten Wertguthaben gegen Insolvenz des Arbeitgebers sowie mit der<br />
Erfüllung der bestehenden Aufzeichnungspflichten.<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Treuhänderin alle erforderlichen Daten zu liefern und ihr die anfallenden<br />
Abwicklungsgebühren und Auslagen zu zahlen.<br />
Der Arbeitgeber wendet die umgewandelten Gehaltsteile der NBB zur Finanzierung einer Arbeitsfreistellungsphase<br />
des Arbeitnehmers mittels eines Kapitalisierungstarifs/Doppel-Invest* bei der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung<br />
AG zu. Sofern eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung besteht, erhöht sich der<br />
Anlage- und Sicherungsbetrag um den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />
Die Erträge werden dem Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* gut gebracht. Der Rückkaufswert ergibt nach<br />
Abzug der vertragsgemäßen Kosten aus dem Kapitalisierungsvertrag das Guthaben. Beim Doppel-Invest<br />
ergibt sich der Rückkaufswert aus dem Wert des Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt. Das Wertguthaben<br />
des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Guthaben abzüglich eines etwaigen Anteils am Guthaben,<br />
das aus den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag resultiert.<br />
Die im Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* enthaltenen Kosten werden aus dem Wertguthaben finanziert.<br />
Der Arbeitnehmer erhält jährlich einen Kontoauszug über sein Wertkonto, welchem er sein aktuelles Guthaben<br />
entnehmen kann. Handelt es sich bei einer Kontoänderung um eine Verminderung, so erhält der<br />
Arbeitnehmer eine Bestätigung über den neuen Kontostand seines Sicherungskontos direkt von der<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG.<br />
Gemäß § 7 d SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />
Betrag abzgl. Kosten der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen.<br />
5. Inanspruchnahme des Wertkontos<br />
Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif aufgrund dieser Vereinbarung für<br />
eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
• die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />
• Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht (§ 15 Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz);<br />
• die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />
• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />
in den altersbedingten Ruhestand;<br />
• berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.<br />
Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest aufgrund dieser Vereinbarung für<br />
eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />
• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />
in den altersbedingten Ruhestand.<br />
Bei der Verwendung des Wertguthabens sind den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen.<br />
Bei Zeitentnahme aus dem Wertkonto müssen immer mindestens Arbeitstage zusammenhängend<br />
entnommen werden.<br />
Während der Freistellung durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis fort.<br />
Das monatlich fällige Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase entrichtet wird, darf nicht unangemessen<br />
von dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Arbeitnehmers für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate<br />
abweichen.<br />
* nicht Zutreffendes bitte streichen
Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />
6. Kostenanpassung<br />
Ändert sich die Höhe der Sozialabgaben bzw. der Abwicklungsgebühren des Treuhänders, so sind auch die<br />
auf die bereits vorhandenen Wertguthaben entfallenden Abgaben und Gebühren entsprechend anzupassen.<br />
Fordert der Treuhänder den Arbeitgeber dazu auf, eine festgestellte Unterdeckung der Sicherungskonten<br />
auszugleichen, so hat der Arbeitgeber dieser Aufforderung Folge zu leisten. Kommt der Arbeitgeber der<br />
Aufforderung des Treuhänders nicht nach, unterrichtet der Treuhänder den Arbeitnehmer über die Unterdeckung.<br />
7. Anspruch des Arbeitnehmers im Insolvenzfall<br />
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich aus dem der Treuhand unterliegenden Wertguthaben zu befriedigen,<br />
wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für ein Wertkonto im Rahmen einer Entgeltumwandlung<br />
nicht mehr erfüllen kann, weil ein Insolvenzfall im Sinne von § 7e SGB IV (Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder<br />
vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht<br />
kommt) eingetreten ist.<br />
Für den Fall des Eintritts der Insolvenz erfolgt die Auszahlung nach vorgenommener Verwertung an den<br />
Arbeitnehmer in Höhe seiner Forderung. Die Auszahlung erfolgt über die NBB.<br />
Die NBB hat im Befriedigungsfall vorab die auf das Wertguthaben des Arbeitnehmers anfallenden Steuern<br />
und Sozialabgaben abzuziehen, an die zuständigen Stellen abzuführen und den Nettobetrag an den<br />
Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er an den Kosten und den Erträgen des Sicherungskontos beteiligt ist<br />
und diese sein Wertguthaben beeinflussen. Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er über eventuelle<br />
Risiken bei der Anlage aufgeklärt ist. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass im Fall der<br />
Insolvenz des Arbeitgebers die Gebühren der NBB für den mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Treuhandvertrag<br />
für die Abrechnung des Wertguthabens zu seinen Gunsten von seinem Wertguthaben einbehalten<br />
werden.<br />
8. Datenschutzrechtliche Erklärung<br />
Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Wertkonto hinterlegten Daten an die Unternehmen<br />
der <strong>NÜRNBERGER</strong> VERSICHERUNGSGRUPPE übermittelt werden und dort in gemeinsamen<br />
Datensammlungen geführt sowie an den jeweils zuständigen Vermittler weitergegeben werden, soweit dies<br />
der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Vertragsangelegenheiten dient.<br />
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar erklärt der Arbeitnehmer weiter, dass der jeweils<br />
zuständige Vermittler der <strong>NÜRNBERGER</strong> VERSICHERUNGSGRUPPE seine allgemeinen Antrags-, Vertrags-<br />
und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen<br />
nutzen darf. Die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe ist unter www.nuernberger.de abrufbar.<br />
9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, erfolgt eine Auszahlung des Wertguthabens nach Abzug der gesetzlichen<br />
Steuern und Abgaben an den Arbeitnehmer.<br />
Das Wertguthaben kann statt einer Auszahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch auf<br />
einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben nach Abzug der gesetzlichen<br />
Steuern und Abgaben an die Erben ausgezahlt.
10. Sonstiges<br />
Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder diese Vereinbarung Lücken<br />
enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen<br />
Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen<br />
Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht,<br />
was Sinn und Zweck dieser Vereinbarung welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung<br />
entspricht. Im Falle von ist, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />
* nicht Zutreffendes bitte streichen<br />
Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers
3.3. Verwendungsantrag
An NBB/Kopie an Arbeitgeber<br />
Antrag auf Verwendung der Wertguthaben<br />
Arbeitnehmer<br />
BA853_072009 O201 txt<br />
Personalnummer<br />
Gemäß der Betriebsvereinbarung/Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber über die Einführung von <strong>Wertkonten</strong><br />
beantrage ich eine Entnahme von meinem <strong>Wertkonten</strong> zugunsten:<br />
Einer Freistellung vom bis , um ein laufendes Entgelt<br />
in Höhe von EUR zahlen zu können<br />
Einer einmaligen Auszahlung in Höhe von EUR zum<br />
Einer regelmäßigen Auszahlung in Höhe von EUR<br />
monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich<br />
Erster Auszahlungstermin<br />
Für Vereinbarungen die vor dem 13.11.2008 geschlossen wurden:<br />
Einer einmaligen Umwandlung in <strong>bAV</strong> in Höhe von EUR zugunsten einer/eines<br />
zum<br />
Direktversicherung EUR Pensionskasse EUR<br />
Unterstützungskasse EUR Pensionsfonds EUR<br />
Einer regelmäßigen Umwandlung in <strong>bAV</strong> in Höhe von EUR<br />
monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich<br />
ab dem zugunsten einer/eines<br />
Direktversicherung EUR Pensionskasse EUR<br />
Unterstützungskasse EUR Pensionsfonds EUR<br />
Die Notwendigkeit der Versteuerung und Verbeitragung im Rahmen einer regelmäßigen Auszahlung bzw. einer<br />
Störfallabrechnung ist mir bekannt.<br />
Der vorstehende Antrag wird zur Kenntnis genommen/genehmigt.<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Auszahlung des Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von EUR<br />
monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich einmalig<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers
3.4. Umwandlungsvereinbarung
Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />
Umwandlungsvereinbarung<br />
Arbeitnehmer<br />
BA854_072009 O201 txt<br />
Personalnummer<br />
Gemäß der „Vereinbarung eines Wertkontos“ verzichte ich zugunsten einer Gutschrift auf dem Wertkonto im<br />
Voraus auf die folgenden, mir zukünftig zustehenden Arbeitsentgelte zum Zwecke der Auszahlung in einer<br />
späteren Freistellungsphase:<br />
Übertarifliche laufende Bezüge in Höhe von EUR monatlich bis auf Widerruf<br />
ab<br />
Übertarifliche Bezüge in Höhe von EUR einmalig<br />
vom Gehalt des Monats<br />
Anteile aus der Sonderzahlung des Monats<br />
in Höhe von EUR bis auf Widerruf<br />
Anteile aus der Sonderzahlung des Monats<br />
in Höhe von EUR einmalig<br />
Anteile aus der Einmalzahlung des Monats<br />
in Höhe von EUR einmalig<br />
Urlaubstage im Wert von EUR<br />
Überstunden im Wert von EUR<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers
3.5. Treuhandvertrag
Treuhandvertrag zur Verwaltung und Sicherung von<br />
Wertguthaben aus <strong>Wertkonten</strong><br />
zwischen der Firma<br />
Name der Firma<br />
Straße, Hausnummer<br />
im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt, und der<br />
BA845_062009 O201 txt<br />
Postleitzahl, Ort<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und<br />
Personaldienstleistungen mbH, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg,<br />
im Folgenden „NBB“ genannt.<br />
Präambel<br />
Aufgrund des Tarifvertrages/der Betriebsvereinbarung/der einzelvertraglichen Regelung (Vertragsparteien) vom<br />
haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers die Möglichkeit, Ansprüche aus einer erbrachten<br />
Arbeitsleistung für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung anzusammeln, die als Wertguthaben in einem<br />
Wertkonto geführt werden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 7e SGB IV verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden<br />
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Zur<br />
Erfüllung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers wird ein vertraglicher Insolvenzschutz im Wege einer doppelten<br />
Treuhand eingeführt. Den berechtigten Arbeitnehmern wird hierbei ein eigenes Forderungsrecht gegen die NBB<br />
(Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB) gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung eingeräumt. Dieser<br />
Insolvenzschutz erstreckt sich auf die nach § 7e SGB IV zu sichernden Wertguthaben zuzüglich des auf sie<br />
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den folgenden Bestimmungen.<br />
1. Vertragsgegenstand<br />
Gegenstand dieses Vertrages ist die treuhänderische Verwaltung der Ansprüche von Arbeitnehmern des Arbeitgebers<br />
aus Wertguthaben aufgrund der in der Präambel genannten Vereinbarung sowie deren treuhänderische<br />
Sicherung und Erfüllung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers im Sinne des § 7e SGB IV. Die Zahlungsverpflichtungen<br />
der NBB umfassen stets nur den jeweiligen Wert der vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlage<br />
im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 (im Folgenden „Sicherungsleistung“). Die NBB<br />
verwaltet, sichert und erfüllt diese Ansprüche als Treuhänder entsprechend den folgenden Bestimmungen.<br />
2. Pflichten der NBB als Verwalter und Treuhänder<br />
Die NBB verpflichtet sich, die erforderlichen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der<br />
Bildung von Wertguthaben gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV zu erfüllen. Ebenso werden von der NBB alle zur Abrechnung<br />
und Abwicklung der gesicherten Ansprüche der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben im Sicherungsfall<br />
gemäß Nr. 7 (im Folgenden „Sicherungsfall“) erforderlichen Daten geführt.<br />
Die der NBB vom Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten<br />
werden von der NBB entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt und keinem unberechtigten<br />
Dritten zugänglich gemacht.<br />
Die NBB ist berechtigt, dass die im Wertkonto geführten Daten an die Unternehmen der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />
VERSICHERUNGSGRUPPE weitergegeben und in gemeinsamen Datensammlungen geführt werden. Die<br />
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden an den jeweils zuständigen Vermittler weitergegeben<br />
soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsangelegenheiten dient. Im Übrigen hat<br />
die NBB sämtliche Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers, die ihr im Rahmen dieses Vertrages<br />
zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Die der NBB im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers unterliegen auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses der<br />
Verschwiegenheitspflicht.<br />
Auf schriftliche Anforderung erhält der Arbeitgeber eine Gesamtübersicht, aus der sich die Ansprüche der einzelnen<br />
Arbeitnehmer aus den Wertguthaben aufgrund der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten, die aufgrund dieser<br />
gemeldeten Daten erforderliche Höhe der Sicherung und die aktuelle Höhe der Sicherung ergeben. Sofern aufgrund<br />
der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten eine ausreichende Sicherung vorliegt, stellt die NBB jährlich dem<br />
Arbeitgeber eine Bestätigung über die Höhe des gesicherten Anspruches aus dem Wertguthaben zur Verfügung<br />
(„Sicherungsbestätigung“). Bei einer Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung wird der Arbeitgeber<br />
aufgefordert, diese Differenz innerhalb einer Frist von 4 Wochen auszugleichen. Kommt der Arbeitgeber<br />
dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, werden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der<br />
NBB über die Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung informiert.<br />
Die NBB verwaltet die vom Arbeitgeber zur Absicherung für den Sicherungsfall zur Verfügung gestellte Sicherungsleistung<br />
treuhänderisch für den Arbeitgeber und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Die Verwaltung beschränkt<br />
sich dabei ausschließlich auf die Anlage dieser Sicherungsleistung in eine vom Arbeitgeber bestimmte<br />
und den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7d, 7e SGB IV) entsprechende Anlageform auf den Namen der NBB.<br />
Die NBB ist hingegen nicht zur Vermögensverwaltung im Sinne einer Optimierung der Kapitalanlagen verpflichtet.<br />
3. Pflichten des Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendigen Daten der NBB mitzuteilen.<br />
Zudem verpflichtet er sich, die entsprechend den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben<br />
notwendige Sicherungsleistung entsprechend Nr. 5 zu erbringen. Er verpflichtet sich außerdem, die bei der NBB<br />
anfallenden Verwaltungs- und Abwicklungskosten gemäß Nr. 10 dieses Vertrages zu zahlen.<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nach Einrichtung der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherung<br />
der Wertguthaben, die Sicherung gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich in geeigneter Form nachzuweisen.<br />
Im Übrigen verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />
vorzunehmen.<br />
4. Meldung der zu sichernden Wertguthaben<br />
Der Arbeitgeber übermittelt der NBB bei Entstehen von Ansprüchen aus den Wertguthaben unverzüglich alle für<br />
die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Daten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung sind<br />
die im Tarifvertrag/in der Betriebsvereinbarung/in der einzelvertraglichen Regelung vom festgelegten<br />
Termine.<br />
Die Meldung erfolgt gemäß einem von der NBB vorgegebenen Datensatz und beinhaltet insbesondere folgende<br />
Informationen über die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und deren Ansprüche aus dem Wertguthaben:<br />
• Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift<br />
• Betrag des zu sichernden Wertguthabens unter Angabe der Höhe des enthaltenen Arbeitgeberanteils zur<br />
Sozialversicherung<br />
• Gehaltsdaten<br />
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten haftet der Arbeitgeber. Die NBB ist nicht verpflichtet,<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Daten zu überprüfen.<br />
Zur Übermittlung der Daten stellt die NBB dem Arbeitgeber eine Erfassungssoftware zur Verfügung. Diese Software<br />
verbleibt im Eigentum der NBB. Sämtliche Schutzrechte hieran bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an<br />
Dritte, Nutzung durch Dritte, Nutzung durch den Arbeitgeber zu anderen Zwecken als der Erfüllung dieses Vertrages<br />
oder die Vervielfältigung der Verwaltungssoftware sowie jedwede Veröffentlichung derselben (jeweils<br />
ganz oder teilweise) ist dem Arbeitgeber untersagt.
5. Sicherungsleistung, Sicherungsabrede, doppelseitige Treuhand<br />
Zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben wegen bereits erbrachter Arbeitsleistung<br />
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen dieses Vertrages sowie zur Sicherung der Ansprüche der NBB auf Erstattung der Verwaltungs-<br />
und Abwicklungsgebühren aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, der NBB Vermögen in Höhe des<br />
jeweils bestehenden Wertes der Wertguthaben der Arbeitnehmer zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Sicherungsleistung zu übertragen („Sicherungsleistung“). Die<br />
Sicherungsleistung des Arbeitgebers unterliegt der Zweckbindung nach Satz 1 und darf von der NBB ausschließlich<br />
zu diesen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages verwendet werden.<br />
Zur Sicherung der in Absatz 1 genannten Ansprüche legt die NBB diese bereitgestellten Beträge als deren<br />
Treuhandvermögen für den Arbeitgeber („Verwaltungstreuhand“) und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer<br />
(„Sicherungstreuhand“) entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers als Vertragspartnerin in einem von der<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG (Produktgeber) angebotenen Produkt auf den Namen der NBB an.<br />
Die NBB ist über die Verpflichtungen der Nr. 2 hinaus nicht verpflichtet, die bereitgestellten Beträge auf Übereinstimmung<br />
mit den Sicherungsverpflichtungen des Arbeitgebers nach § 7e SGB IV, insbesondere hinsichtlich der<br />
Höhe der Beträge, zu überprüfen.<br />
Gem. § 7 d 1 SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />
Betrag der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen. Die NBB garantiert bei einer Rückdeckung über den<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif ab 5 Jahren nach Einzahlungsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase<br />
die Werterhaltung in Höhe der angelegten Beträge. Andernfalls verbleibt die Werterhaltungsgarantie beim<br />
Arbeitgeber.<br />
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages ist die NBB gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern<br />
verpflichtet, die Erfüllung deren gemäß Absatz 1 gesicherten Ansprüche einschließlich des Arbeitgeberanteils zum<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sicherungsfall sicherzustellen. Mit sofortiger Wirksamkeit vereinbaren die<br />
Parteien hiermit, dass den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern gegen die NBB ein eigenes, nicht unter einer<br />
aufschiebenden Bedingung stehendes Leistungsforderungsrecht im Sinne des § 328 BGB nach Maßgabe dieses<br />
Vertrages zusteht, das im Falle des Vorliegens eines Sicherungsfalles im Sinne der Nr. 7 sowie unter Geltung<br />
der Bestimmungen dieses Vertrages fällig ist. Demnach können die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach<br />
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Sicherungsfall von der NBB die Verwertung der erbrachten<br />
Sicherungsleistung und die Auszahlung deren Wertes nach Maßgabe der Nr. 8 Absatz 2 verlangen. Zu Weisungen<br />
über die Art der Verwertung sowie über die Auszahlungen im Sicherungsfall sind die Arbeitnehmer nicht berechtigt.<br />
In Höhe des Betrages, der nach Eintritt des Sicherungsfalles zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche nach<br />
Absatz 1 erforderlich ist, wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />
Die NBB ist berechtigt, die ihr vom Arbeitgeber erteilte Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren an den<br />
Produktgeber der treuhänderisch angelegten Mittel im Sinne des Absatzes 2 weiter zu reichen. Der Produktgeber<br />
ist sodann zur Abbuchung im Lastschriftverfahren aufgrund der gegenüber der NBB erteilten Einzugsermächtigung<br />
berechtigt. Das Recht zur Weitergabe der Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren bezieht sich hierbei<br />
immer nur auf den Wert der vom Arbeitgeber gemeldeten Wertguthaben.<br />
6. Planmäßige Entsparung<br />
In allen Fällen der Entsparung des Wertguthabens, in denen kein Sicherungsfall im Sinne der Ziffer 7 dieses<br />
Vertrages vorliegt, sind durch den Arbeitgeber die Modalitäten und Höhe der Auszahlungen unter Angabe von<br />
Gründen mitzuteilen. Dies erfolgt, indem der Arbeitgeber den Verwendungsantrag der NBB ausgefüllt sowie<br />
durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer unterzeichnet an die NBB sendet.<br />
Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsantrages wird die NBB den Produktgeber (<strong>NÜRNBERGER</strong><br />
Lebensversicherung AG) anweisen, entsprechend den gemeldeten Daten die Auszahlung durchzuführen. Die<br />
Überweisung des Auszahlungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das der NBB und den Produktgebern benannte<br />
Firmenkonto.<br />
Die Versteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung des ausgezahlten Betrages erfolgt durch<br />
den Arbeitgeber. Die NBB stellt dem Arbeitgeber die für eine ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche<br />
Verbeitragung notwendigen Werte (SV-Luft) zur Verfügung.
7. Sicherungsfall<br />
Ein Sicherungsfall liegt vor bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei<br />
Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels<br />
Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht gestellt worden ist und ein<br />
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, sofern den Arbeitnehmern jeweils<br />
kein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III zusteht und das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />
der NBB in geeigneter Weise (z. B. durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses über die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens) schriftlich nachgewiesen wird.<br />
8. Abwicklung im Sicherungsfall<br />
Im Sicherungsfall erfüllt die NBB die gemäß Nr. 5 gesicherten Ansprüche durch Verwertung der erbrachten<br />
Sicherungsleistung des Arbeitgebers. Die Erlöse aus der Verwertung werden – soweit gesetzlich zulässig – nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 an die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen ausgezahlt, zu deren Anspruchssicherung<br />
die gesetzlich bestimmte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV dient. Die Leistungspflicht der NBB<br />
gegenüber diesen Personen oder Stellen ist auch insofern beschränkt einerseits maximal auf den jeweiligen<br />
Betrag der Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden<br />
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie andererseits auf den jeweiligen Wert der<br />
vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlagen im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5.<br />
Zur Sicherstellung der Abwicklung sind aus den Erlösen der Sicherungsleistung zunächst die Verwaltungs- und<br />
Abwicklungskosten der NBB und etwaige gesetzliche Abgaben (steuerliche Abgaben, Arbeitgeberanteile zum<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Arbeitgeberpflichten nach § 23b SGB IV etc.) zu begleichen. Der verbleibende<br />
Restbetrag dient der Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche aus den Wertguthaben.<br />
Sofern aus der Sicherungsleistung nicht alle Ansprüche der anspruchsberechtigten Personen oder Stellen befriedigt<br />
werden können, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertguthaben von der NBB anteilig (im prozentualen<br />
Verhältnis des bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhandenen Erlöswertes der erbrachten Sicherungsleistungen<br />
zum Betrag des jeweils bei Eintritt des Sicherungsfalles bestehenden Wertguthabens) zu erfüllen.<br />
Auszahlungen können erst erfolgen, wenn die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen der NBB alle für die<br />
Abwicklung notwendigen Informationen oder Unterlagen (Lohnsteuerkarte etc.) vorgelegt sowie alle sonst für die<br />
Vertragserfüllung gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben. Solange dies nicht<br />
erfüllt ist, ist die NBB bis zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkung zur Leistungsverweigerung berechtigt.<br />
9. Haftungsbeschränkung und Vertragsanpassungen<br />
Die NBB haftet bei der Durchführung dieses Vertrages und insbesondere bei der Abwicklung im Sicherungsfall<br />
jeweils nur für Schäden, die durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />
einfach fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
verursacht werden, daneben im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen wird die<br />
Haftung der NBB ausgeschlossen.<br />
Die NBB haftet daher nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen und Daten des Arbeitgebers,<br />
die dieser im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages der NBB übermittelt. Die NBB ist zu einer inhaltlichen Überprüfung<br />
dieser Informationen und Daten nicht verpflichtet.<br />
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieses Vertrages an<br />
gesetzliche Anforderungen vorzunehmen. Als gesetzliche Anforderung in diesem Sinne gilt insbesondere eine<br />
Änderung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Insolvenzschutzes (derzeit § 7e SGB IV).<br />
10. Höhe von Verwaltungs- und Abwicklungskosten<br />
Die Höhe der Verwaltungs- und Abwicklungskosten der NBB richtet sich nach der beigefügten Gebührenordnung<br />
(Anlage 1), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Gebühren werden einmal jährlich jeweils zum<br />
30.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Hierfür wird dem Arbeitgeber eine gesonderte Rechnung gestellt. Die Zusammensetzung<br />
des Rechnungsbetrages wird in einer beigefügten Einzelaufstellung der angefallenen Rechnungsposten<br />
dargestellt. Zur Anpassung dieser Gebührenordnung an inflationäre Entwicklungen ist die NBB nach<br />
billigem Ermessen berechtigt, womit sich der Arbeitgeber hiermit einverstanden erklärt.
11. Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung<br />
Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für Kündigungen<br />
oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gelten die folgenden Bestimmungen.<br />
Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitgeber in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />
Quartalsende erfolgen, wenn dieser mit Zustimmung des Arbeitnehmers anderweitig eine den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart hat (§ 7e<br />
Abs. 8 SGB IV). Außerdem ist eine Kündigung möglich, wenn infolge bestimmungsgemäßer Auflösungen der<br />
Wertguthaben keine Ansprüche von Arbeitnehmern daraus gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen. Die<br />
Kündigungsvoraussetzungen sind der NBB vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Kündigung schriftlich nachzuweisen. Die NBB ist zur inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Nachweise nicht<br />
verpflichtet.<br />
Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1<br />
möglich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Die NBB kann den Vertrag in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />
kündigen. Weist der Arbeitgeber bis Ablauf dieser Kündigungsfrist nicht schriftlich nach, dass er anderweitig eine<br />
den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart<br />
hat oder keine Ansprüche von Arbeitnehmern aus Wertguthaben gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen,<br />
wird die NBB die aufgrund der Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen<br />
weiterführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 wird die NBB keine weiteren Mittelzuflüsse<br />
mehr annehmen, sondern nur noch ggf. Rückzahlungen und Inanspruchnahmen vornehmen. Für den Ersatz der<br />
Aufwendungen der NBB gilt in diesem Fall Nr. 8.<br />
Der Vertrag ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
außerordentlich kündbar. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Insolvenz des Arbeitgebers<br />
oder ein Sicherungsfall nach Nr. 6.<br />
Im Falle der zulässigen Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages überträgt die NBB nach Auflösung der<br />
gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen deren jeweiligen Wert an den Arbeitgeber. Die Leistungspflicht<br />
der NBB ist auch in diesem Fall auf den jeweiligen Wert der Kapitalanlagen beschränkt.<br />
12. Sonstiges<br />
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
für eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit rechtlich zulässig, Nürnberg.<br />
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin<br />
müssen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Auf die<br />
Schriftform kann nicht mündlich verzichtet werden.<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftig ergänzte Regelung ganz oder teilweise<br />
nicht oder nicht mehr rechtswirksam oder nicht oder nicht mehr durchführbar sein, bleibt davon die Rechtswirksamkeit<br />
der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Selbiges gilt, sollte dieser Vertrag Regelungslücken<br />
aufweisen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung<br />
eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten sowie dem Sinn<br />
und Zweck dieses Vertrages im Rahmen des gesetzlich zulässigen am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke<br />
tritt an deren Stelle die Regelung, die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages bei<br />
einer späteren Aufnahme der Regelung in den Vertrag gewollt hätten.
Einzugsermächtigung<br />
Die NBB erhält für ihre Tätigkeiten ein Honorar. Es richtet sich in der Höhe nach der beigefügten Gebührenordnung<br />
für <strong>NÜRNBERGER</strong> <strong>Wertkonten</strong>. Die NBB ist ermächtigt, das Honorar von folgendem Konto des<br />
Arbeitgebers einzuziehen. Weiter ist die NBB gemäß Ziffer 5 Abs. 5 ermächtigt die Einzugsermächtigung an den<br />
Produktgeber zum Einzug der Anlagebeträge weiter zu geben.<br />
Kontonummer<br />
Unterschriften<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Nürnberg,<br />
BLZ<br />
Ort, Datum <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche<br />
Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH<br />
Gewünschte Anlagestrategie<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Doppel-Invest<br />
<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />
Die Gebührenordnung wurde dem Kunden ausgehändigt.<br />
Agenturnummer Name des Vermittlers<br />
Bank<br />
Vertragsnummer (wird von NBB ausgefüllt)<br />
Ort, Datum Unterschrift des Vermittlers<br />
Tarif<br />
Tarif
Gebühren <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto (NWK)<br />
Einrichtungsgebühr<br />
pro Betrieb 200,00 EUR<br />
pro Arbeitnehmerkonto 5,00 EUR<br />
Führung des Wertkontos<br />
Führen der SV-Luft, Erfüllen der Aufzeichnungs- und Informationspflichten<br />
Jahresgebühr pro AN-Konto 6,00 EUR<br />
Buchungsgebühr<br />
Auszahlung bzw. Abwicklung des Wertguthabens<br />
pro Arbeitnehmer und Auszahlung<br />
regelmäßige Auszahlung und<br />
Störfallabwicklung:<br />
• Mitteilung der SV-Luft<br />
• Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitgeber<br />
Abwicklung im Insolvenzfall<br />
4,00 EUR<br />
5,00 EUR<br />
pro Arbeitnehmer 100,00 EUR<br />
• Anforderung der Lohnsteuerkarte und der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers<br />
• Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer<br />
• Abführung der Steuern an das zuständige Finanzamt<br />
• Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse<br />
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die<br />
Gebühren werden per Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen bzw. vom Auszahlungsbetrag einbehalten.<br />
Bei manueller Dateneingabe wird ein Aufschlag von 100 % fällig.<br />
Die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen<br />
mbH (NBB) zieht die Gebühren einmalig bei Einrichtung und fortfolgend einmal pro Jahr im<br />
November ein.
4. Gebühren zum Wertkonto
Gebühren <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto (NWK)<br />
Einrichtungsgebühr<br />
pro Betrieb 200,00 EUR<br />
pro Arbeitnehmerkonto 5,00 EUR<br />
Führung des Wertkontos<br />
Führen der SV-Luft, Erfüllen der Aufzeichnungs- und Informationspflichten<br />
Jahresgebühr pro AN-Konto 6,00 EUR<br />
Buchungsgebühr<br />
Auszahlung bzw. Abwicklung des Wertguthabens<br />
pro Arbeitnehmer und Auszahlung<br />
regelmäßige Auszahlung und<br />
Störfallabwicklung:<br />
• Mitteilung der SV-Luft<br />
• Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitgeber<br />
Abwicklung im Insolvenzfall<br />
BA859_052009 O201 txt<br />
4,00 EUR<br />
5,00 EUR<br />
pro Arbeitnehmer 100,00 EUR<br />
• Anforderung der Lohnsteuerkarte und der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers<br />
• Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer<br />
• Abführung der Steuern an das zuständige Finanzamt<br />
• Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse<br />
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die<br />
Gebühren werden per Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen bzw. vom Auszahlungsbetrag einbehalten.<br />
Bei manueller Dateneingabe wird ein Aufschlag von 100 % fällig.<br />
Die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen<br />
mbH (NBB) zieht die Gebühren einmalig bei Einrichtung und fortfolgend einmal pro Jahr im<br />
November ein.