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Unternehmensmappe NÜRNBERGER Wertkonten - bAV-Infothek

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Inhaltsverzeichnis<br />

1. Das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto stellt sich vor<br />

2. Kurzdarstellung zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />

3. Überblick über notwendige Unterlagen zum Wertkonto<br />

3.1. Betriebsvereinbarung<br />

3.2. Einzelvereinbarung<br />

3.3. Verwendungsantrag<br />

3.4. Umwandlungsvereinbarung<br />

3.5. Treuhandvertrag<br />

4. Gebühren zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto


Vorstellung<br />

des <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkontos<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten – Sicher mit System<br />

Inhalt<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

2. Vorteile von <strong>Wertkonten</strong><br />

3. Positive Effekte der Einführung eines Wertkontos im Detail<br />

4. Einführung der <strong>Wertkonten</strong> in Ihrem Unternehmen<br />

5. Insolvenzschutz und Werterhalt – Die <strong>NÜRNBERGER</strong> als starken Partner<br />

6. Auswirkungen des <strong>Wertkonten</strong>modells auf Ihren Jahresabschluss<br />

7. Häufig gestellte Fragen<br />

1<br />

2<br />

1


<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

1.<br />

Definition Wertkonto<br />

Was ist ein Wertkonto?<br />

Allgemeine Informationen<br />

zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />

1. Ein Wertkonto ist eine schriftliche Vereinbarung über ein<br />

Lebensarbeitszeitkonto.<br />

2. Dieses dient nicht der flexiblen Gestaltung der<br />

werktäglichen Arbeitszeit,<br />

3. sondern zur Finanzierung einer Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit.<br />

4. Das Wertguthaben kann steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

angespart werden.<br />

3<br />

4<br />

2


Abgrenzung Kurz- und Langzeitkonto<br />

Kurz- /<br />

Gleitzeitkonten<br />

• Zeitausgleich<br />

innerhalb eines<br />

vorgegebenen<br />

Rahmens<br />

• Modelle zur<br />

flexiblen<br />

Arbeitszeit<br />

gestaltung<br />

• während der<br />

Erwerbsphase<br />

• Einsatz für Fortbildung,<br />

Eltern-,<br />

Pflege- oder<br />

Teilzeit<br />

Aktives Erwerbsleben<br />

NWK<br />

(Langzeitkonto)<br />

• Zeitausgleich am<br />

Ende des Erwerbslebens<br />

• Finanzierung<br />

eines vorzeitigen<br />

Ruhestands<br />

Wertguthaben: Entstehung und Verwendung<br />

Überstunden<br />

Resturlaub<br />

Sonderzahlungen<br />

Bonifikationen<br />

sonstige<br />

Gehaltsbestandteile<br />

Kapitalisierungstarife<br />

Wertkonto<br />

vorzeitiger<br />

Ruhestand<br />

Sabbatical<br />

Auszahlung<br />

im Störfall<br />

gesetzliche<br />

Rente /<br />

<strong>bAV</strong><br />

• anschließend<br />

Bezug von<br />

gesetzlicher Rente<br />

und betrieblicher<br />

Altersversorgung<br />

Rente<br />

Mitnahme zum<br />

neuen Arbeitgeber<br />

Übertragung<br />

auf DRB<br />

Kapitalisierungstarife<br />

5<br />

6<br />

3


Zielgruppen<br />

Für wen sind <strong>Wertkonten</strong> geeignet?<br />

� Führungskräfte und leitende Angestellte<br />

� Fachkräfte und Arbeiter mit höherem Einkommen<br />

� Arbeitnehmer mit steigendem Arbeitsanfall<br />

� Arbeitnehmer mit hohem Bedarf an Flexibilität<br />

� Mini-Jobber<br />

Für Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer und Geschäftsführer ist<br />

die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong> seit dem 31.01.2009 nicht mehr möglich!<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

2.<br />

Vorteile für den Arbeitgeber<br />

und den Arbeitnehmer auf einen Blick<br />

7<br />

8<br />

4


Vorteile für den Arbeitgeber<br />

Z<br />

I<br />

E<br />

L<br />

E<br />

kostengünstige Alternative zur Altersteilzeit<br />

Fluktuationskosten senken<br />

Optimierung der Altersstruktur<br />

Einsparung von Überstundenzuschlägen<br />

Vorteile für den Arbeitnehmer<br />

Auch die Arbeitnehmer profitieren!<br />

steuer- und sozialversicherungsfreies Ansparen<br />

Verkürzung der Lebensarbeitszeit<br />

insolvenzgeschütztes Ansparen<br />

freie Vererbbarkeit<br />

Arbeitgeber<br />

Steigerung der Mitarbeitermotivation<br />

+ Bindung von Fach- und Führungskräften<br />

9<br />

10<br />

5


Viele Vorteile UND kein Risiko ...<br />

Arbeitgeber profitieren vielfach ...<br />

Vorteile<br />

für Sie<br />

Einführung von <strong>Wertkonten</strong><br />

1. finanzielle Einsparungen<br />

2. Optimierung der Altersstruktur<br />

und 3. Steigerung kein der Risiko Mitarbeiterzufriedenheit<br />

ohne Risiko ...<br />

� keine Mehrbelastung für den Arbeitgeber durch z.B. Karrieresprünge<br />

bzw. vertragliche Gehaltsanpassungen, da <strong>Wertkonten</strong> in Geld geführt werden<br />

� Ausschluss ungewollter Verwendungsmöglichkeiten (z.B. Sabbaticals) durch<br />

Betriebsvereinbarung<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

3.<br />

Positive Effekte der Einführung<br />

eines Wertkontos im Detail<br />

+<br />

11<br />

12<br />

6


Argumente für das Wertkonto<br />

Argumente<br />

für das<br />

Wertkonto<br />

Bindung von<br />

Fach- und<br />

Führungskräften<br />

Optimierung<br />

der<br />

Altersstruktur<br />

im Unternehmen<br />

Kostengünstiger<br />

Ersatz<br />

Altersteilzeit<br />

Argumente für das Wertkonto<br />

Optimierung der Altersstruktur<br />

Überprüfung<br />

Alterstruktur<br />

Darlegung<br />

Zukunftsszenarien<br />

Einrichtung<br />

Wertkonto<br />

Optimierung<br />

Altersstruktur<br />

LANGFRISTIG: Kosteneinsparungen<br />

Pflegezeit<br />

gemäß<br />

Pflegezeitgesetz<br />

� Altersstrukturanalyse<br />

� Ø-Alter der Belegschaft<br />

� Überalterung der Belegschaft<br />

� Nachwuchskräfte fehlen<br />

� Gewinnung und Bindung junger Mitarbeiter<br />

� Attraktive Laufbahngestaltung<br />

� Minimierung krankheitsbedingter Fehlzeiten<br />

� gleitender Ausstieg aus dem Berufsleben<br />

13<br />

14<br />

7


Argumente für das Wertkonto<br />

Staatliche Förderung zur Altersteilzeit ist zum 31.12.2009 entfallen<br />

Folgende Kosten entstehen für den Arbeitgeber in EUR*<br />

Grundgehalt (= 50 %)<br />

Aufstockungsbetrag<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. a ATG)<br />

Aufstockung zur<br />

Rentenversicherung<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. b ATG)<br />

Zusatzkosten insg. pro Jahr<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017<br />

13.200 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200<br />

2.640 2.640 2.640 2.640 2.640 2.640<br />

2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44<br />

4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44<br />

Für die Altersteilzeit muss der Arbeitgeber also insgesamt zusätzliche 28.448,64 EUR<br />

für Aufstockungsbeträge aufwenden.<br />

* 59-jähriger Arbeitnehmer (Geburtstag: 31.12.1952); Altersteilzeit: 01.01.2012 bis 31.12.2017; Gehalt: 2.200 Euro p. m.; ATZ nach Blockmodell<br />

Argumente für das Wertkonto<br />

... Aufwand für ein Wertkonto im Vergleich zur ATZ<br />

� 30-jähriger Arbeitnehmer<br />

� Gehalt: 2.200 Euro p. m. ; Gehaltsentwicklung von 1,5 %<br />

� Entgeltumwandlung von 100 EUR p. m. in ein Wertkonto<br />

Bruttogehalt<br />

./. Lohnsteuer<br />

./. Solidaritätszuschlag<br />

./. Kirchensteuer<br />

./. Sozialversicherungsbeiträge<br />

= Nettogehalt<br />

Nettoaufwand für die Einzahlung<br />

ins Wertkonto<br />

mit<br />

Entgeltumwandlung<br />

2.100,00 EUR<br />

240,41 EUR<br />

13,22 EUR<br />

21,63 EUR<br />

435,23 EUR<br />

1.389,51 EUR<br />

52,18 EUR<br />

ohne<br />

Entgeltumwandlung<br />

2.200,00 EUR<br />

264,08 EUR<br />

14,52 EUR<br />

23,76 EUR<br />

455,95 EUR<br />

1.441,69 EUR<br />

Kapitalendwert mit 67: 77.789 EUR oder vorzeitiger Ruhestand: von 4 Jahren bei<br />

70% seines bisherigen Gehalts<br />

Für den Arbeitgeber ist diese aus Entgeltumwandlung finanzierte Freistellung<br />

insgesamt liquiditätsneutral.<br />

15<br />

16<br />

8


Argumente für das Wertkonto<br />

Bindung von Fach- und Führungskräften<br />

� Ausrichtung der Personalpolitik am wachsenden Fachkräftemangel<br />

� Arbeitgeberattraktivität – Voraussetzung um qualifizierte Mitarbeiter<br />

zu gewinnen, zu binden und zu halten<br />

� Potential älterer Mitarbeiter nutzen<br />

� Arbeitsfähigkeit erhalten<br />

Bruttosparen<br />

von Tantiemen<br />

Argumente für das Wertkonto<br />

Ein Blick in die Zukunft gerichtet...<br />

Experten rechnen mit einem Anstieg der Zahl<br />

der Pflegefälle bis 2030 um rund eine Million<br />

Pflegebedürftige in Deutschland 2005 bis 2030 (Status-Quo-Szenario)<br />

in Millionen<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

2,1<br />

1,4<br />

0,7<br />

2,4<br />

1,6<br />

0,8<br />

Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2010<br />

Ergänzung<br />

zur <strong>bAV</strong><br />

insgesamt<br />

weiblich<br />

männlich<br />

2005 2010 2015 2020 2025 2030<br />

Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, im Rahmen des<br />

Familienpflegezeitgesetzes, als attraktiver Arbeitgeber Lösungsmodelle für<br />

ihre Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.<br />

2,9<br />

1,9<br />

1,0<br />

3,4<br />

2,2<br />

1,2<br />

17<br />

18<br />

9


Argumente für das Wertkonto<br />

Heutzutage kaum vereinbar: Pflege und Beruf<br />

Wie lassen sich Beruf und Pflege aktuell vereinbaren?*<br />

79%<br />

7%<br />

14%<br />

* Quelle: Bundesfinanzministerium<br />

Lässt sich gut vereinbaren<br />

Unentschieden/weiß nicht<br />

Nicht so gut<br />

Die Lösung: <strong>Wertkonten</strong>!<br />

Eine Auszeit (Pflegezeit) aus dem<br />

Berufsleben bedeutet :<br />

� Verringerung der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit (max. 15 Stunden)<br />

� Reduzierung des Arbeitsentgelts<br />

� Aufstockungen durch den Arbeitgeber<br />

� Aufstockungen während der Pflegezeit<br />

führen zum Einbehalt von<br />

Arbeitsentgelt nach der Pflegezeit<br />

Im Rahmen des Wertkontos, kann sich der Arbeitgeber Kosten während der<br />

Durchführung der Pflegezeit einsparen. Das Wertguthaben dient als<br />

Aufstockung zum verringerten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Der<br />

Einbehalt von Arbeitsentgelt nach der Pflegezeit ist nicht notwendig.<br />

Zusammenfassung<br />

Wann bieten<br />

sich<br />

<strong>Wertkonten</strong><br />

an?<br />

viele<br />

Überstunden<br />

Ziel des<br />

Arbeitgebers:<br />

vorzeitiger<br />

Ruhestand<br />

der Mitarbeiter<br />

tarifvertragliche<br />

Verpflichtung<br />

hohe<br />

Tantiemezahlungen<br />

Ersatz für<br />

Altersteilzeit<br />

<strong>bAV</strong> voll<br />

ausgeschöpft<br />

Sanierung<br />

bestehender<br />

Wertguthaben<br />

19<br />

20<br />

10


<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

4.<br />

Einführung der <strong>Wertkonten</strong> in<br />

Ihrem Unternehmen<br />

Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />

Finanzierungsarten<br />

Ampelsystem<br />

für Überstunden<br />

Eigenvorsorge<br />

durch<br />

Entgeltumwandlung<br />

Strategische<br />

Ergänzung<br />

durch<br />

Arbeitgeberbeiträge<br />

21<br />

22<br />

11


Beispiel für eine Entgeltumwandlung<br />

Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers<br />

AN 40 Jahre, Steuerklasse I, Kinderfreibetrag 0, Kirchensteuerpflichtig: ja, PV-Zuschlag: ja<br />

Monatliches Bruttogehalt<br />

Arbeitgeberanteil VWL<br />

<strong>bAV</strong>-Umwandlung inkl. VWL<br />

LAZ-Umwandlung<br />

Bruttogehalt gesamt<br />

Steuern<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Nettogehalt<br />

Überweisung VL<br />

Auszahlung<br />

Gehaltsabrechung<br />

vor Umwandlung<br />

2.200,00 EUR<br />

40,00 EUR<br />

0,00 EUR<br />

0,00 EUR<br />

2.240,00 EUR<br />

313,34 EUR<br />

464,24 EUR<br />

1.462,42 EUR<br />

40,00 EUR<br />

1.422,42 EUR<br />

Gehaltsabrechnung<br />

mit Umwandlung<br />

in <strong>bAV</strong> und LAZ<br />

Für einen monatlichen Nettoaufwand von 53,49 EUR können Sie<br />

79,32 EUR in die betriebliche Altersversorgung (<strong>bAV</strong>) und<br />

100,00 EUR in ein Lebensarbeitszeitkonto einbringen.<br />

Beispiel für eine Entgeltumwandlung<br />

66<br />

* 2 % Gehaltssteigerung<br />

vorzeitiger<br />

Ruhestand im<br />

Alter 66 mit<br />

100 % des<br />

letzten<br />

Bruttogehalts<br />

Volle Lohnzahlung<br />

4.184 EUR Brutto*<br />

Kapitalauszahlung<br />

von 56.888 EUR im<br />

Alter 67<br />

Durch das ratierliche Auflösen des LAZ<br />

gibt es keinen Rentenkürzung<br />

<strong>bAV</strong><br />

2.200,00 EUR<br />

40,00 EUR<br />

79,32 EUR<br />

100,00 EUR<br />

2.060,68 EUR<br />

264,67 EUR<br />

427,08 EUR<br />

1.368,93 EUR<br />

0,00 EUR<br />

1.368,93 EUR<br />

67 Lebensjahre<br />

Bei Rentenbeginn mit 66 Jahren ist<br />

eine Rentenkürzung von 3,6 % fällig.<br />

Durch das LAZ wird diese Kürzung<br />

umgangen.<br />

23<br />

24<br />

12


Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />

Förderung der Entgeltumwandlung<br />

� Entwicklung eines Entgeltumwandlungskonzepts für die Belegschaft mit<br />

dem Ziel der Anfinanzierung eines vorgezogenen Ruhestands<br />

� ideale Ergänzung zur <strong>bAV</strong><br />

� Förderung der Mitarbeiterbeteiligung durch einen Arbeitgeberzuschuss<br />

+<br />

Zuschuss des<br />

Arbeitgebers<br />

Entgeltumwandlung<br />

• Sonderzahlungen<br />

• Gehaltserhöhungen<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Wertkonto<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

Formen der Bezuschussung durch den Arbeitgeber<br />

� Bezuschussung zum Zeitpunkt der Einbringung oder aber<br />

� Pauschaler Zuschlag zum Zeitpunkt der Freistellung<br />

vorzeitiger Ruhestand<br />

� Entgeltfortzahlung unter Schonung des Wertguthabens bei Krankheit<br />

während der Freistellungsphase<br />

� Anrechnung von Urlaubstagen in einer Freistellungsphase<br />

� Erhalt der Ansprüche auf Sonderzahlungen in der Freistellungsphase<br />

25<br />

26<br />

13


Einführung des Wertkontos im Unternehmen<br />

Verbesserung unternehmensspezifischer Problemstellungen<br />

� Entwicklung eines Konzepts zur systematischen Einbringung von<br />

Überstunden und Urlaubstagen in das Wertkonto<br />

� Vermeidung von Fehlanreizen „Zeitunglesen für die Rente“<br />

(z. B. Ampel-System)<br />

� Einsparen von Überstundenzuschlägen<br />

bis zu 50 Überstunden<br />

von 50 bis 90 Überstunden<br />

ab 90 Überstunden und mehr<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

5.<br />

����<br />

Insolvenzschutz und Werterhalt –<br />

Die <strong>NÜRNBERGER</strong> als starken Partner<br />

27<br />

28<br />

14


Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />

Ein Ziel – zwei Wege<br />

Hohe Flexibilität durch …<br />

… vorzeitigen Ruhestand …<br />

Arbeiten<br />

… oder Auszeit während des aktiven Erwerbslebens.<br />

Vorruhestand<br />

Altersrente<br />

Arbeiten Sabbatical Arbeiten Altersrente<br />

Das richtige Produkt ist hier gefragt!<br />

Das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto bietet die nötige Flexibilität!<br />

Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />

Konventionelles Produkt<br />

Der <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif …<br />

Ansparen von<br />

Gehaltsbestandteile, Überstunden,<br />

Urlaub, Sonderzahlungen<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto … eignet sich zur Finanzierung<br />

einer Auszeit während des<br />

aktiven Erwerbslebens oder<br />

eines vorzeitigen Ruhestands.<br />

29<br />

30<br />

15


Wahl der richtigen Kapitalanlage<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />

� Garantieverzinsung 1,75 % p.a. zzgl. Überschussbeteiligung von<br />

2,25 % p.a. (Stand: 2012) auf vorhandenes Guthaben<br />

� Schlussüberschuss bei Fälligkeit<br />

� laufende Zahlungen und Einmalzahlungen<br />

� Zuzahlungen in bestehende Verträge möglich<br />

� Mindestbeitrag 300 EUR p.a. mit 1.500 EUR Kapitalendwert<br />

oder Mindestbeitrag 1.000 EUR p.a.<br />

� auch als K1, K2, K3 und K4<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

6.<br />

Auswirkungen des <strong>Wertkonten</strong>modells<br />

auf Ihren Jahresabschluss<br />

31<br />

32<br />

16


Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />

� Wertguthaben stellt Verpflichtung des AG gegenüber des AN dar<br />

� Folge: Bildung von Rückstellungen in der Ansparphase in der Steuerbilanz<br />

Höhe der Rückstellung = Wertguthaben + AG-Anteil (SozV) + Zinsen - Kosten<br />

� Da gesetzliche Werterhaltungsgarantie vorgesehen, Bilanzierung mind. in<br />

Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge<br />

� Grundsätzlich: Gleichlauf von Aktiv-/Passivwert (durch Abschlusskosten<br />

kann in den ersten Jahren der Aktivwert niedriger sein als die<br />

Rückstellung)<br />

� Auflösung der Erfüllungsrückstellen in der Leistungsphase<br />

Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />

� In der Praxis wird die Rückstellung nach folgender Regelung ermittelt:<br />

Höhe der Rückstellung = Maximum aus<br />

1. Summe aller eingezahlten Beiträge (inkl. ArbG- Anteile) und<br />

2. Aktivwert des Wertguthabens* laut Wertmitteilung<br />

� Dies gilt für die Handelsbilanz und für die Steuerbilanz gleichermaßen<br />

� In der Handelsbilanz müssen Aktiv- und Passivwert miteinander verrechnet<br />

werden<br />

*entspricht dem Deckungskapital der Rückdeckung<br />

33<br />

34<br />

17


Bilanzierungsbeispiel<br />

Bilanzielle Auswirkungen in der Steuerbilanz (I)<br />

Ein Arbeitnehmer A bringt jährlich zum 1. Januar 1.000 EUR in sein Wertkonto ein.<br />

Der Arbeitgeberanteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen beträgt 19,6%.<br />

Die Anlage erfolgt in den Kapitalisierungstarif mit einer Gesamtverzinsung von 4%.<br />

An den Stichtagen der folgenden Jahre ergeben sich folgende Bilanzwerte:<br />

Bilanzjahr<br />

01<br />

02<br />

…<br />

05<br />

…<br />

10<br />

(1)<br />

Aktivwert*<br />

1.130<br />

2.300<br />

6.066<br />

15.281<br />

(2)<br />

Zunahme<br />

Aktivwert<br />

(3)<br />

Rückstellungen<br />

(4)<br />

Zunahme<br />

Rückstellungen<br />

* Kosten mindern den Aktivwert der Rückdeckung und führen beim Arbeitgeber zu sofortabzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Kosten sind nach<br />

wenigen Jahren wieder ausgeglichen und werden wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen.<br />

Bilanzierungsbeispiel<br />

(5)<br />

Gewinnauswirkung<br />

= (4) - (2)<br />

1.130 1.196 1.196 - 66<br />

1.170 2.392 1.196 + 26<br />

1.299 6.066 1.282 +17<br />

2.107 15.281 2.107 0<br />

Bilanzielle Auswirkungen in der Steuerbilanz (II)<br />

16.000 €<br />

14.000 €<br />

12.000 €<br />

10.000 €<br />

8.000 €<br />

6.000 €<br />

4.000 €<br />

2.000 €<br />

0 €<br />

Buchung in 1. Jahr<br />

Wertguthaben an Bank: 1.196 EUR<br />

Aufwand an Wertguthaben: 66 EUR<br />

Personalaufwand an Rückstellung: 1.196 EUR<br />

…<br />

Buchung im 10. Jahr<br />

Wertguthaben an Bank: 1.196 EUR<br />

Wertguthaben an Ertrag: 911 EUR<br />

Personalaufwand an Rückstellung: 2.107 Euro<br />

Aktivwert Rückstellung<br />

31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 31.12.05 … 31.12.10<br />

Summe<br />

eingezahlter<br />

Beiträge<br />

Aktivwert, da größer<br />

als Summe der<br />

Beiträge (5.980 EUR)<br />

35<br />

36<br />

18


Bilanzierungsbeispiel<br />

Bilanzielle Auswirkungen in der Handelsbilanz<br />

500 €<br />

450 €<br />

400 €<br />

350 €<br />

300 €<br />

250 €<br />

200 €<br />

150 €<br />

100 €<br />

50 €<br />

0 €<br />

� Aktivwert und Passivwert entwickeln sich wie in der<br />

Steuerbilanz<br />

� Werte müssen jedoch miteinander verrechnet<br />

werden (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB)<br />

� Ausweis nur wenn sich per Saldo ein höherer Wert ergibt<br />

per Saldo höherer Aktivwert<br />

per Saldo höhere Rückstellung<br />

66 EUR<br />

92 EUR<br />

73 EUR<br />

14 EUR<br />

31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 31.12.05 … 31.12.10<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

7.<br />

0 EUR<br />

Unser Service für Sie<br />

37<br />

38<br />

19


Dienstleistungen der NBB<br />

Die NBB…<br />

Die NBB…<br />

05.03.2012 LKFV-<strong>bAV</strong><br />

stellt Mustervereinbarungen zur Verfügung.<br />

bietet eine speziell auf ihre Firma abgestimmte Erfassungssoftware<br />

zur Verwaltung der Wertguthaben.<br />

bietet die Durchführung von Betriebsversammlungen.<br />

führt die Beratung der Mitarbeiter durch.<br />

Unser Service für den Arbeitgeber<br />

�� ……………….<br />

�� ……………….<br />

�� ……………….<br />

übernimmt die Führung der SV-Luft.<br />

stellt Kontoauszüge für Arbeitnehmer über<br />

deren Insolvenzsicherung zur Verfügung.<br />

übernimmt im Falle der Insolvenz die<br />

Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> der einzelnen<br />

Arbeitnehmer.<br />

39<br />

40<br />

20


<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

Insolvenzschutz mit der <strong>NÜRNBERGER</strong> …<br />

Die praktische Abwicklung mit der NBB<br />

von Firma<br />

Treuhandvertrag<br />

Daten der Mitarbeiter & Umwandlungen<br />

von Firma<br />

per Post<br />

per Post<br />

... sicher mit dem Treuhandmodell !<br />

per Post<br />

Treuhandvertrag & Lizenzvereinbarung<br />

Programm<br />

per ElektrA<br />

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an Firma<br />

an Firma<br />

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<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

8.<br />

Häufig gestellte Fragen …<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten<br />

Sicher mit System<br />

Was ist ein Störfall ?<br />

� § 23b Abs. 2 SGB IV<br />

� angesammelte Wertguthaben wird nicht gemäß einer Vereinbarung nach<br />

§ 7 Abs. 1a SGB IV (vorzeitigen Ruhestand bzw. Sabbatical) verwendet<br />

Wann liegt ein Störfall vor?<br />

� Kündigung<br />

� Insolvenz<br />

� Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie<br />

� Auszahlung des Wertguthabens nicht für die Freistellungsphase<br />

� Übertragung auf andere Person<br />

� Tod<br />

43<br />

44<br />

22


Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />

Was sind die Konsequenzen eines Störfalls?<br />

SV-befreit bzw.<br />

SV-Luft „0“<br />

keine<br />

Verbeitragung<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Störfall<br />

vollständige Auflösung<br />

des Wertguthabens<br />

ohne Grund<br />

SV-Luft<br />

vorhanden<br />

Verbeitragung in<br />

Höhe SV-Luft<br />

Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />

Steuerrecht<br />

Zufluss im Zeitpunkt<br />

der Auflösung<br />

§ 34 EStG<br />

(Fünftelregelung)<br />

anwendbar<br />

Wann muss ein Wertguthaben vor Insolvenz geschützt werden?<br />

� gemäß § 7e SGB IV<br />

� Insolvenzschutz ab 2.625 EUR (West) und 2.240 EUR (Ost)<br />

� Informationspflicht des Arbeitgebers über getroffenen Insolvenzschutz<br />

gegenüber Arbeitnehmer<br />

� Prüfung der Einhaltung durch Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

� Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers<br />

45<br />

46<br />

23


Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel mit dem Wertguthaben?<br />

� Möglichkeit der Portabilität gemäß § 7f SGB IV<br />

� Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ohne Zustimmung<br />

des alten Arbeitgebers möglich<br />

Was passiert wenn kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist?<br />

� Möglichkeit zur Übertragung auf Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

� ab 15.750 EUR (West) oder 13.440 EUR (Ost)<br />

� keine Rückübertragung<br />

� teilweise oder vollständige Freistellung möglich<br />

Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />

Kann das Wertguthaben auf die <strong>bAV</strong> übertragen werden?<br />

ABER:<br />

Die Übertragung von Wertguthaben in eine <strong>bAV</strong> ist seit dem 01.01.2009<br />

sozialversicherungsrechtlich nicht mehr flankiert<br />

Konsequenz: Störfall entsteht<br />

Eine steuerfreie Übertragung ist weiterhin möglich!<br />

Außerdem:<br />

Für Guthaben, das über der BBG eingezahlt wurde, würde die SV-Luft „0“<br />

betragen, eine Übertragung in die <strong>bAV</strong> wäre somit weiterhin<br />

sozialversicherungsfrei möglich!<br />

47<br />

48<br />

24


Erörterung ausgewählter Fragestellungen<br />

Wo liegt der Unterschied zur <strong>bAV</strong>?<br />

� unbegrenztes steuer- und sozialversicherungsrechtliches Ansparen möglich<br />

� bei Tod kann Wertguthaben an die nahen Angehörigen weiter vererbt werden<br />

� Inanspruchnahme des Wertguthabens bereits vor dem 60. Lebensjahr für die<br />

Freistellungsphase<br />

Aber:<br />

<strong>Wertkonten</strong> stellen keinen Ersatz sondern eine Ergänzung zur <strong>bAV</strong> dar!!!<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Betriebsrenten – Sicher mit System<br />

Wir sind<br />

für<br />

Sie da!<br />

49<br />

50<br />

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2. Kurzdarstellung zum <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto


Inhalt<br />

1. Was sind <strong>Wertkonten</strong>? 1<br />

2. Welche Vorteile haben Arbeitgeber? 1<br />

3. Welche Vorteile haben Arbeitnehmer? 2<br />

4. Ersetzen <strong>Wertkonten</strong> eine betriebliche<br />

Altersversorgung? 2<br />

5. Welche Formen von Arbeitszeitkonten gibt es? 2<br />

6. Für wen sind <strong>Wertkonten</strong> geeignet? 3<br />

7. Wie werden Wertguthaben angespart? 3<br />

8. Wie können Wertguthaben verwendet werden? 4<br />

9. <strong>NÜRNBERGER</strong> Produktwelt 5<br />

9.1 <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif 5<br />

9.2 Unterstützungsleistungen der NBB 5<br />

10. Handels- und steuerrechtliche Behandlung von<br />

<strong>Wertkonten</strong> 6<br />

10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber 6<br />

10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer 6<br />

11. Insolvenzschutz der <strong>Wertkonten</strong> 8<br />

12. Das Wertkonto als flexibler und kostengünstiger<br />

Ersatz für die Altersteilzeit 8<br />

13. Stufenweise Einführung von <strong>Wertkonten</strong> im<br />

Unternehmen 9<br />

14. Beispiel 10<br />

15. Ansprechpartner betriebliche Altersversorgung 11<br />

15.1 GD Nürnberg – LKFV-<strong>bAV</strong> 11<br />

15.2 Direktionsbevollmächtigte (Fachspezialisten) <strong>bAV</strong> 11<br />

16. Wichtige Adressen 12


1. Was sind<br />

<strong>Wertkonten</strong>?<br />

2. Welche Vorteile<br />

haben Arbeitgeber?<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> <strong>Wertkonten</strong>:<br />

Die Rente mit 67 können Sie sich sparen!<br />

Der demografische Wandel stellt Deutschland vor große Herausforderungen.<br />

Als Reaktion darauf hob der Gesetzgeber bereits das<br />

Rentenalter auf 67 Jahre an. Nach aktuellen Umfragen möchten<br />

jedoch die wenigsten Arbeitnehmer bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.<br />

Dieses Ungleichgewicht führt nicht nur zu einer wachsenden Unzufriedenheit<br />

auf Seiten der Arbeitnehmer, sondern erhöht auch den<br />

Druck auf die Arbeitgeber sich mit den zukünftigen Risiken ihrer innerbetrieblichen<br />

Altersstruktur zu beschäftigen.<br />

Deshalb müssen die Unternehmen schon heute aktiv werden, um<br />

einer Überalterung ihrer Belegschaft und einem Fachkräftemangel<br />

entgegenzuwirken. Die <strong>NÜRNBERGER</strong> unterstützt sie dabei mit<br />

<strong>Wertkonten</strong> zu attraktiven Rahmenbedingungen. Wir helfen mit,<br />

Deutschlands Unternehmen „fit“ für die Zukunft zu machen.<br />

Bei <strong>Wertkonten</strong> handelt es sich um Arbeitszeitkonten, die Mitarbeiter<br />

dabei unterstützen, während ihrer aktiven Dienstzeit eine individuelle<br />

Lebensarbeitszeit zu gestalten. Zu diesem Zweck können Arbeitnehmer<br />

einzelne Bestandteile ihres Entgelts (z. B. Überstunden, Urlaub oder<br />

Sonderzahlungen) flexibel auf ein Wertguthaben wie auf einer Art Sparbuch<br />

ansammeln. Dieses Guthaben kann der Mitarbeiter dann beispielsweise<br />

zur Finanzierung seines Vorruhestandes verwenden. Der Arbeitgeber<br />

entnimmt hierzu das laufende Gehalt aus dem Wertguthaben.<br />

Der Gesetzgeber unterstützt den Arbeitnehmer bei der Ansammlung von<br />

Wertguthaben indem er alle Einzahlungen in das Wertguthaben zunächst<br />

steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Erst während der Auszahlung in der<br />

Freistellung werden Steuern und Abgaben fällig.<br />

Dies eröffnet nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitgebern<br />

interessante Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Arbeitgeber profitieren doppelt. Durch die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />

können Unternehmen finanzielle Einsparungen erreichen und ihre innerbetriebliche<br />

Altersstruktur optimieren.<br />

<strong>Wertkonten</strong>modelle bieten zahlreiche Vorteile für den Arbeitgeber<br />

• kostengünstiger Ersatz für die gesetzliche Altersteilzeit<br />

• Minimierung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei älteren Mitarbeitern<br />

durch Steuerung der innerbetrieblichen Altersstruktur<br />

• Einsparung von Überstundenzuschlägen<br />

• Erhöhung der Attraktivität als Arbeitgeber (Imageverbesserung)<br />

• Langfristige Bindung von Fach- und Führungskräften (Senkung der Fluktuationskosten)<br />

Da Wertguthaben nach neuem Recht ausschließlich in Geld geführt<br />

werden dürfen (d. h. Urlaub bzw. Überstunden werden mit dem zur<br />

Einbringung gültigen Stundensatz umgerechnet), ergeben sich keine<br />

systematischen Mehrbelastungen des Arbeitgebers durch Karrieresprünge<br />

bzw. (tarif)vertragliche Gehaltsanpassungen.<br />

Auch kann der Arbeitgeber ungewollte Verwendungsmöglichkeiten<br />

generell ausschließen (z. B. Sabbaticals) oder ihre Inanspruchnahme<br />

an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der Arbeitgeber muss also nicht<br />

befürchten, dass seine Mitarbeiter jederzeit, auch ohne sein Einverständnis,<br />

in eine Freistellung gehen können.


3. Welche Vorteile<br />

haben Arbeitnehmer?<br />

4. Ersetzen <strong>Wertkonten</strong><br />

eine betriebliche<br />

Altersversorgung?<br />

5. Welche Formen von<br />

Arbeitszeitkonten gibt<br />

es?<br />

Die überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer möchte nicht bis zum Alter<br />

67 im Berufsleben stehen. <strong>Wertkonten</strong> geben ihnen deshalb die nötige<br />

Flexibilität um ihre eigene Lebensarbeitszeit und den Vorruhestand individuell<br />

zu gestalten.<br />

<strong>Wertkonten</strong> schaffen für den Arbeitnehmer Freiräume und bieten ihm<br />

zahlreiche Möglichkeiten.<br />

• Aufbau eines vorzeitigen Ruhestands<br />

• andere Freistellungen, beispielsweise für eine Weiterbildung, Kindeserziehung<br />

oder Urlaub (sofern vom Arbeitgeber zugelassen)<br />

• unbegrenzte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der eingezahlten<br />

Beträge, d. h. laufende Verzinsung mit dem Bruttobetrag<br />

• vollständigen Verbleib in den Sozialversicherungen während der Freistellung,<br />

d. h. keine Einbußen in der gesetzlichen Rente<br />

• gesetzlicher Anspruch auf Erhalt der Wertguthaben beim Arbeitgeberwechsel<br />

(Mitnahme oder Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund)<br />

• attraktive Verzinsung und vollständiger Insolvenzschutz<br />

• freie Vererbbarkeit der Wertguthaben<br />

• flexible Einzahlungsmöglichkeiten<br />

Wertguthaben sind kein Ersatz für eine betriebliche Altersversorgung,<br />

sondern eine Ergänzung!<br />

Eine betriebliche Altersversorgung ist nötig, um biometrische Risiken<br />

(Alter, Invalidität, Tod) abzudecken. <strong>Wertkonten</strong> hingegen sehen in diesem<br />

Fall keine besondere Leistung vor. Sie dienen ausschließlich dazu,<br />

die Lebensarbeitszeit zu flexibilisieren.<br />

Somit kann nur eine Kombination aus <strong>Wertkonten</strong> mit einer betrieblichen<br />

Altersversorgung die bestmögliche Versorgung garantieren. Deshalb<br />

bietet die <strong>NÜRNBERGER</strong> hierfür besonders interessante Kombinationsmodelle<br />

an.<br />

Grundsätzlich werden zwei Arten unterschieden<br />

• Kurz-/Gleitzeitkonten dienen der flexiblen Gestaltung der täglichen<br />

Arbeitszeit und werden vor allem zum Ausgleich betrieblicher Produktions-<br />

und Arbeitszeitzyklen genutzt. Der kurzfristige Ausgleich steht<br />

dabei im Vordergrund.<br />

• Langzeitkonten sind in § 7b SGB IV geregelt und dienen dagegen zum<br />

Aufbau eines Guthabens, dass für längerfristige Freistellung genutzt<br />

werden kann. Soll durch das Guthaben ein vorzeitiger Ruhestand finanziert<br />

werden, so spricht man von einem Lebensarbeitszeitkonto. Das<br />

Ansparen steht also bei dieser Form im Vordergrund.


6. Für wen sind <strong>Wertkonten</strong><br />

geeignet?<br />

7. Wie werden Wertguthaben<br />

angespart?<br />

<strong>Wertkonten</strong> eignen sich für nahezu alle Unternehmensarten sowie für die<br />

gesamte Belegschaft.<br />

Unternehmen<br />

• Kapitalgesellschaften<br />

• Personenvereinigungen<br />

• Einzelunternehmen<br />

Mitarbeiter<br />

• alle unbefristet beschäftigten Arbeiter und Angestellten<br />

• leitende Angestellte<br />

• geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobs“)<br />

Für Organe einer Körperschaft (z. B. Vorstände, Geschäftsführer), mehrheitlich<br />

beteiligte Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) und<br />

Unternehmer einer Personengesellschaft/Einzelunternehmen wird das<br />

Wertguthaben steuerlich nicht anerkannt. Sie scheiden somit aus dem<br />

Kreis der berechtigten Personen aus.<br />

Prinzipiell können sämtliche Entgeltbestandteile in einem Wertkonto<br />

angesammelt werden.<br />

Das Wertguthaben kann insbesondere gebildet werden aus<br />

• der Entgeltumwandlung aus Lohn und Gehalt ohne Obergrenze und<br />

ohne Verpflichtung zum regelmäßigen Ansparen<br />

• der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen und aus Tantiemen<br />

• zusätzlichen Arbeitgeberleistungen, z. B. Erfolgsbeteiligungen und<br />

Bonifikationen<br />

• der Umrechnung von geleisteten Überstunden in Geldwert<br />

• der Umrechnung von nicht genommenen Urlaubstagen in Geldwert<br />

Dabei muss aber beachtet werden, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen<br />

diese Möglichkeiten gelegentlich einschränken. So können<br />

beispielsweise tarifgebundene Mitarbeiter nur dann Entgeltbestandteile in<br />

ihr Wertguthaben einbringen, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich<br />

vorsieht (Tariföffnungsklauseln).<br />

Eine möglicherweise vorhandene Tariföffnungsklausel für die betriebliche<br />

Altersversorgung reicht dabei nicht aus.<br />

Beim Ansparen von Überstunden ist besonders das Arbeitszeitgesetz<br />

(ArbZG) zu beachten. So dürften Mitarbeiter z. B. nicht mehr als<br />

10 Stunden pro Tag arbeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit<br />

im halben Jahr 8 Stunden pro Werktag (das Arbeitszeitgesetz geht<br />

von einer 6 Tage Woche aus) nicht überschreitet. Ist der Mitarbeiter länger<br />

als 6 Stunden (9 Stunden) am Arbeitsplatz anwesend, so muss er mindestens<br />

30 Minuten (45 Minuten) Pause machen.


8. Wie können<br />

Wertguthaben<br />

verwendet werden?<br />

Soll das Wertguthaben durch den Verzicht auf Urlaub gebildet werden,<br />

so ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu beachten. Hier ordnet der<br />

Gesetzgeber als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und<br />

24 Tage bei einer 6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von den Mitarbeitern<br />

in Freizeit genommen werden. Es können also nur die über<br />

diese Zeit hinausgehenden Tage in ein Wertkonto eingestellt werden.<br />

Sollen Lohn und Gehalt in das Wertguthaben fließen, so muss das Gehalt<br />

nach dem Verzicht noch mehr als 400 EUR (Ausnahme: geringfügig<br />

Beschäftigte) betragen.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) stellt die Unterschreitung der<br />

400 EUR-Grenze kein Problem dar, da sich ihr sozialversicherungsrechtlicher<br />

Status dadurch nicht ändert. Eine Entgeltumwandlung in das Wertkonto<br />

ist bei ihnen jedoch ausschließlich im Rahmen der 400 EUR möglich.<br />

Der vorgesehene Verwendungszweck für ein Wertguthaben ist eine Freistellung<br />

von der Arbeit.<br />

Dabei muss während der Freistellung sichergestellt sein, dass das Gehalt<br />

nicht weniger als 70 % des bisherigen Gehaltes und mindestens 400 EUR<br />

beträgt. Bei geringfügig Beschäftigten („Mini Job“) gilt dies analog, allerdings<br />

darf deren Gehalt 400 EUR nicht überschreiten.<br />

Durch die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> entstehen per se keine weiteren<br />

gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Arbeitnehmer. Vielmehr<br />

müssen die Verwendungszwecke von <strong>Wertkonten</strong>modellen individuell<br />

oder per Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

vereinbart werden.<br />

Der Unternehmer bestimmt also entscheidend mit unter welchen Voraussetzungen<br />

seine Mitarbeiter ihr Wertguthaben in Anspruch nehmen<br />

dürfen.<br />

Davon abweichend darf der Arbeitnehmer jedoch in Zeiten, in denen er<br />

auf Grund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine (unbezahlte) Freistellung<br />

verlangen kann (Elternzeit gem. § 15 BEEG, Pflege naher Angehöriger<br />

gem. § 3 PflegezeitG und Teilzeit gem. § 8 TzBfG), ebenfalls auf<br />

sein Wertguthaben zurückgreifen.<br />

Scheidet ein Mitarbeiter bereits vor vollständiger Inanspruchnahme seines<br />

Wertguthabens aus dem Unternehmen aus, so hat er die Möglichkeit das<br />

angesammelte Wertguthaben inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

vom alten Arbeitgeber mit Zustimmung des neuen<br />

Arbeitgeber auf diesen zu übertragen (Portabilität). Eine Zustimmung des<br />

alten Arbeitgebers ist hierfür jedoch nicht erforderlich.<br />

Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, weil der neue Arbeitgeber dieser<br />

nicht zustimmt, geht das Wertguthaben jedoch nicht verloren. Es besteht<br />

die Möglichkeit, das angesammelte Wertguthaben auf die Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die Übertragung kann<br />

ab einem Guthaben von 15.330 EUR (West) bzw. 13.020 EUR (Ost)<br />

erfolgen. Die übertragenen Mittel können für die gesetzlichen Freistellungen<br />

oder den Vorruhestand in Anspruch genommen werden.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt diese Mittel auf einem gesonderten<br />

Unterkonto. Es werden somit keine Entgeltpunkte für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung erworben. Eine spätere Rückübertragung<br />

auf einen anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.


9. <strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Produktwelt<br />

Als letzte Möglichkeit besteht die einmalige Auszahlung des Wertguthabens,<br />

wobei dieser Weg vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht preferiert<br />

wird. Dies lässt sich gelegentlich (z. B. bei Kündigung, im Insolvenzfall)<br />

jedoch nicht vermeiden. Gemeint ist hier ein sogenannter Störfall, in dem<br />

besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnungsverfahren<br />

zur Anwendung kommen.<br />

9.1 <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />

Der <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif eignet sich vor allem zur flexiblen<br />

Finanzierung einer Auszeit während des aktiven Erwerbslebens (sog.<br />

Sabbatical) oder eines vorzeitigen Ruhestands.<br />

Es handelt sich dabei um ein konventionelles Versicherungsprodukt mit<br />

einer Garantieverzinsung von 2,25 % p. a. und einem Überschussanteil<br />

von 1,75 % p. a. (Stand: 2010) auf das vorhandene Guthaben. Ein weiterer<br />

Schlussüberschuss wird zusätzlich bei Endfälligkeit gewährt.<br />

Der Tarif ermöglicht laufende, sowie Einmalzahlungen. Der Mindestbeitrag<br />

beträgt 300 EUR p. a. mit einem Kapitalendwert von 1.500 EUR oder einen<br />

Mindestbeitrag von 1.000 EUR p. a.<br />

Weitere Zuzahlungen in bestehende Verträge sind möglich.<br />

9.2 Unterstützungsleistungen der NBB<br />

Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist mit einigen Arbeitgeberpflichten verbunden.<br />

Die NBB bietet hierfür ein umfassendes Service-Paket an, um<br />

Arbeitgeber zu entlasten.<br />

Die NBB übernimmt die Führung der SV-Luft, erstellt für die Arbeitnehmer<br />

jährlich Kontoauszüge über das Wertguthaben und die Insolvenzsicherung<br />

und übernimmt im Falle der Insolvenz die komplette Abwicklung.<br />

Um dies zu gewährleisten, wird dem Arbeitgeber eine eigens hierfür entwickelte<br />

Software zur Verfügung gestellt. Durch diese erfasst der Arbeitgeber<br />

schnell und komfortabel die Mitarbeiterdaten und die gewünschten<br />

Einzahlungen in die <strong>Wertkonten</strong>. Diese Daten werden im Anschluss elektronisch<br />

versendet. Die NBB erstellt daraus die vorgeschriebene Arbeitgeberdokumentation,<br />

zieht die eingezahlten Mittel per Lastschrift ein und legt<br />

diese in der gewünschten Anlageform an.


10. Handels- und<br />

steuerrechtliche<br />

Behandlung von<br />

<strong>Wertkonten</strong><br />

<strong>Wertkonten</strong> sind sowohl beim Arbeitgeber, wie auch beim Arbeitnehmer<br />

handelsrechtlich und steuerrechtlich zu berücksichtigen.<br />

Dabei gibt es jedoch keine besonderen Gesetze die speziell für die<br />

Bilanzierung und Versteuerung von <strong>Wertkonten</strong> zu beachten sind. Ihre<br />

Behandlung leitet sich aus den jeweiligen Grundprinzipien ab.<br />

10.1 Auswirkungen beim Arbeitgeber<br />

Die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> ist prinzipiell sowohl in der Bilanz, wie<br />

auch in der Erfolgsrechnung des Arbeitgebers zu zeigen.<br />

Da es sich bei Wertguthaben um Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber<br />

dem Arbeitnehmer handelt, deren genaue Höhe und Fälligkeit<br />

noch ungewiss ist, muss in der Handelsbilanz eine Erfüllungsrückstellung<br />

passiviert werden (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Höhe der Rückstellung<br />

bemisst sich gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.<br />

Beim <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht die Höhe der<br />

Rückstellung dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Produktes.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Summe der eingezahlten<br />

Beträge und zugeteilten Zinsen, abzüglich der Kosten.<br />

Diese Rückstellung ist maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).<br />

Da der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Wertguthabens bzw.<br />

des Rückdeckungsproduktes ist, muss zusätzlich ein Aktivposten als<br />

„Sonstiger Vermögensgegenstand“ gebildet werden (§ 246 Abs. 1 HBG).<br />

Im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif entspricht der Aktivwert dem<br />

geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (vgl. R 4b Abs. 3 S. 3 EStR).<br />

Weiterhin sind diese Posten stets wertgleich. Es wird von einer ergebnisneutralen<br />

Bilanzverlängerung gesprochen.<br />

In der Auszahlungsphase wird die gebildete Erfüllungsrückstellung entsprechend<br />

der ausbezahlten Beträge aufgelöst. Durch den Verbrauch des<br />

Wertguthabens wird auch der Vermögensgegenstand entsprechend abgebaut.<br />

Trotz des engen Zusammenhangs dürfen die beiden Bilanzpositionen in<br />

der HGB-Bilanz nicht miteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />

Stellt eine Gesellschaft jedoch einen IAS/IFRS-Abschluss auf, so ist eine<br />

Saldierung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.<br />

Wird der Abschluss nach den Regeln des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) erstellt, so erfüllt das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto schon<br />

heute alle Voraussetzungen, um eine Saldierung zu ermöglichen.<br />

Dadurch wird ein Nettoausweis erreicht, der nicht nur die Bilanzkennzahlen<br />

des Unternehmens verbessert, sondern auch der Zugang zu<br />

kostengünstigen Krediten vereinfacht.<br />

Sollten Sie zur bilanziellen Behandlung weitere Informationen<br />

benötigen, so können Sie diese gerne bei der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung<br />

und Personaldienstleistungen mbH anfordern.<br />

10.2 Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />

Sämtliche Entgeltbestandteile, die in das Wertkonto eingezahlt werden,<br />

stellen beim Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einbringung keinen zu-


fließenden Arbeitslohn dar und sind somit zunächst nicht steuerpflichtig.<br />

Auch sozialversicherungsrechtlich sind diese nach § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht<br />

beitragspflichtig.<br />

Bei der Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund (§ 3 Nr. 65 lit. c EStG) bleiben diese Befreiungen<br />

erhalten.<br />

Erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Wertguthaben sind Steuern<br />

und Sozialabgaben abzuführen. Die Versteuerung und Verbeitragung hat<br />

dann als normaler Arbeitslohn (§ 19 EStG, § 14 SGB IV) zu erfolgen. Sozialabgaben<br />

müssen somit bis zur dann aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />

mit den gültigen Beitragssätzen entrichtet werden.<br />

Erfolgt die Auszahlung jedoch durch einen Störfall, können Sonderregeln<br />

zur Anwendung kommen.<br />

• Steuerrechtlich ist das Guthaben in dem Veranlagungszeitraum der Auszahlung<br />

voll zu versteuern. Zur Minderung der Progression des Steuertarifs<br />

kann die sogenannte „Fünftelungsregel“ des § 34 Abs. 1 EStG angewendet<br />

werden, die besonders bei kleinen und mittleren Einkommen<br />

zu einer geringeren Steuerbelastung führen.<br />

• Sozialversicherungsrechtlich ist das Guthaben in Höhe der SV-Luft zu<br />

verbeitragen. Bei der SV-Luft handelt es sich um die fortgeführte Differenz<br />

zwischen dem zu verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Diese Regelung stellt sicher, dass im Störfall<br />

nur das Entgelt verbeitragt wird, für das auch ohne die Einbringung in<br />

das Wertguthaben Abgaben angefallen wären. Damit bleibt Entgelt, das<br />

über der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze eingestellt wurde,<br />

auch im Störfall beitragsfrei.


11. Insolvenzschutz<br />

der <strong>Wertkonten</strong><br />

12. Das Wertkonto als<br />

flexibler und kostengünstiger<br />

Ersatz für<br />

die Altersteilzeit<br />

Gemäß § 7e SGB IV hat der Arbeitgeber die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer<br />

inkl. des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />

zwingend gegen das Risiko der eigenen Insolvenz zu schützen, sofern<br />

die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

die monatliche Bezugsgröße (2010: West:<br />

2.555 EUR; Ost: 2.170 EUR) übersteigen.<br />

Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen sehen oftmals<br />

bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so<br />

dass die Wertguthaben i. d. R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze<br />

gesichert werden müssen.<br />

Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 7e Abs. 4 SGB IV die Verpflichtung,<br />

seine Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz<br />

schriftlich zu unterrichten.<br />

Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfung<br />

dazu verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zur Insolvenzsicherung<br />

dem Grunde, und der Höhe nach zu kontrollieren.<br />

Der Insolvenzschutz sollte dabei prinzipiell Chefsache sein. Wird im Falle<br />

einer Insolvenz kein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz nachgewiesen,<br />

haftet nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Vertretungsorgane<br />

(z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) persönlich unbeschränkt<br />

für den entstandenen Schaden.<br />

Aus diesem Grund sind die Einzahlungen in das <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto<br />

ab dem ersten Euro gegen das Risiko der Insolvenz geschützt. Dafür<br />

wird ein bewährtes Treuhandmodell verwendet:<br />

Am 31.12.2009 wird die staatliche Förderung der gesetzlichen Altersteilzeit<br />

auslaufen. Für nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Altersteilzeitmodelle,<br />

werden die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. a, b ATG) nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit<br />

erstattet.<br />

Diese Art des Vorruhestandes kommt dem Arbeitgeber also künftig teuer<br />

zu stehen.<br />

Beispiel zur gesetzlichen Altersteilzeit:<br />

Am 31.12.2040 wird der Arbeitnehmer B 61 Jahre alt. Er vereinbart deshalb<br />

mit seinem Arbeitgeber ab dem 01.01.2041 eine gesetzliche<br />

Altersteilzeit im Blockmodell. Herr B verdient 2.200 EUR pro Monat.<br />

Er arbeitet bis zum 31.12.2043 Vollzeit weiter und geht ab dem<br />

01.01.2044 im Alter von 64 Jahren in die Freistellung. Ab dem 01.01.2046<br />

geht er mit 67 Jahren in die gesetzliche Rente.


13. Stufenweise Einführung<br />

von <strong>Wertkonten</strong><br />

im Unternehmen<br />

Dies ist mit folgenden Kosten für den Arbeitgeber verbunden:<br />

2041<br />

EUR<br />

2042<br />

EUR<br />

2043<br />

EUR<br />

2044<br />

EUR<br />

2045<br />

EUR<br />

2046<br />

EUR<br />

Grundgehalt (= 50 %) 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200 13.200<br />

Aufstockungsbetrag<br />

(§ 3 Nr. 1 lit. a ATG)<br />

Aufstockung zur Rentenversicherung<br />

(§ 3 Nr. 1 lit b ATG)<br />

2.640 2.640 2.640 2.640 2.640 2.640<br />

2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44 2.101,44<br />

Zusatzkosten insg. pro Jahr 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44 4.741,44<br />

Für die Altersteilzeit muss der Arbeitgeber also insgesamt zusätzliche<br />

28.448,64 EUR für Aufstockungsbeträge aufwenden.<br />

Hätte Herr B ab 2009 begonnen monatlich 100 EUR in ein Wertkonto einzustellen,<br />

so hätte er ebenfalls ab dem 01.01.2044 in die Freistellung gehen<br />

können (Rechenbeispiel siehe Punkt 14).<br />

Das Ergebnis ist identisch, nur das hier der vorzeitige Ruhestand komplett<br />

durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Auch die Dauer der Freistellungsphase<br />

ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern alleine<br />

von der Höhe des Wertguthabens, sprich dem „Fleiß“ des Mitarbeiters<br />

abhängig.<br />

Weiterhin besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit durch strategische Arbeitgeberzuschüsse,<br />

die ebenfalls unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei<br />

sind, die Mitarbeiterbereitschaft zur Eigenfinanzierung eines vorzeitigen<br />

Ruhestands gezielt zu fördern.<br />

Die Chemie-Industrie zeigt, dass ein solches Konzept durchaus Erfolg<br />

verspricht. Mit ihrem aktuellen Tarifvertrag verpflichten sich ihre Mitgliedsunternehmen<br />

zur Zahlung eines Demografiebeitrags in Höhe von 300 EUR<br />

pro Jahr und Mitarbeiter. Diese Mittel sollen vorrangig in <strong>Wertkonten</strong> eingezahlt<br />

werden, um einen attraktiven Ersatz zur Altersteilzeit zu schaffen.<br />

In jedem Fall gestaltet sich der vorzeitige Ruhestand durch Wertguthaben<br />

für das Unternehmen deutlich günstiger und flexibler als mit der gesetzlichen<br />

Altersteilzeit.<br />

Für die Einführung von <strong>Wertkonten</strong> hat sich in unserer langjährigen Praxis<br />

ein Drei-Stufen-Modell bewährt:<br />

1. Stufe Eigenvorsorge durch Entgeltumwandlung<br />

Die Mitarbeiter können mittels einer Entgeltumwandlung bestimmte Anteile<br />

ihrer festen und flexiblen Vergütung (z. B. Sonderzahlungen) in das Wertguthaben<br />

einstellen. Diese erste Stufe ist für den Arbeitgeber liquiditätsneutral.<br />

Die umgewandelten Beträge hätte der Arbeitgeber ansonsten als<br />

Lohn ausbezahlen müssen.<br />

2. Stufe Ampelsystem zur Steuerung weiterer Entgeltbestandteile<br />

Durch die Einführung eines Ampelsystems für Kurz-/Gleitzeitkonten werden<br />

die Mitarbeiter über den Stand ihrer Überstunden informiert. Wird ein<br />

bestimmter Wert erreicht, muss der Mitarbeiter die Überstunden abbauen<br />

oder kann diese wahlweise in ein Wertkonto einstellen. Für den Arbeitgeber<br />

besteht durch die Festlegung dieser Verwendungsmöglichkeiten die<br />

Chance Überstundenzuschläge einzusparen.<br />

3. Stufe – Strategische Ergänzung durch Arbeitgeberzuschüsse<br />

Durch strategische Arbeitgeberzuschüsse kann die allgemeine Bereitschaft<br />

zur Nutzung von <strong>Wertkonten</strong> durch Entgeltumwandlung nachweislich<br />

gesteigert werden. Durch diese Investition können in der Folge krankheitsbedingte<br />

Fehlzeiten bei älteren Mitarbeitern durch eine Steuerung der


innerbetrieblichen Altersstruktur vermindert werden.<br />

14. Beispiel Der Arbeitnehmer B hat eine 40 Stundenwoche und bezieht ein Gehalt<br />

von 2.200 EUR (Stand: 2009). Über die nächsten Jahre sei eine konstante<br />

Gehaltsentwicklung von 1,5 % anzunehmen.<br />

Er verzichtet auf monatlich 100 EUR seines Gehaltes zugunsten seines<br />

Wertguthabens. Diese Entgeltumwandlung erfolgt vollkommen frei von<br />

Steuern und Sozialabgaben und mindert sein verfügbares Nettoeinkommen<br />

nur um 52,26 EUR.<br />

mit Entgeltumwandlung ohne Entgeltumwandlung<br />

Bruttogehalt 2.100,00 EUR 2.200,00 EUR<br />

./. Lohnsteuer 249,50 EUR 273,75 EUR<br />

./. Solidaritätszuschlag 13,72 EUR 15,05 EUR<br />

./. Kirchensteuer 19,96 EUR 21,90 EUR<br />

./. Sozialversicherungsbeiträge 424,73 EUR 444,95 EUR<br />

= Nettogehalt 1.392,09 EUR 1.444,35 EUR<br />

Nettoaufwand für die Einzahlung<br />

ins Wertkonto<br />

52,26 EUR<br />

Durch die attraktive Verzinsung im <strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />

ergibt sich bei einem heute 30-jährigen Arbeitnehmer ein gesamter<br />

Kapitalwert von voraussichtlich 85.817 EUR.<br />

Mit diesem Wertguthaben kann er eine Freistellungsdauer von 3 Jahren,<br />

bei 70 % seines bisherigen Gehalts finanzieren.<br />

Modellverlauf des Wertguthabens:<br />

90.000,00 €<br />

80.000,00 €<br />

70.000,00 €<br />

60.000,00 €<br />

50.000,00 €<br />

40.000,00 €<br />

30.000,00 €<br />

20.000,00 €<br />

10.000,00 €<br />

- €<br />

2010<br />

2014<br />

2018<br />

2022<br />

2026<br />

2030<br />

2034<br />

2038<br />

2042<br />

2046<br />

Berechnung nach Tarif K2504K3, bei 4%iger Gesamtverzinsung (keine Garantie auf die Überschüsse), 1,5% Gehaltstrend<br />

In den Jahren 2010 bis 2043 wird das Guthaben angesammelt. Am<br />

31.12.2043 beträgt der Wert des Guthabens durch Einzahlungen und Zinsen<br />

voraussichtlich 85.817 EUR.<br />

Ab dem 01.01.2044 geht Herr B in seine Freistellung. Dadurch wird das<br />

Guthaben aufgebraucht. Im Alter von 67 geht Herr B ohne Abschläge in<br />

die gesetzliche Rente. Der Restwert seines Guthabens in Höhe von<br />

614 EUR wird im Anschluss an ihn ausbezahlt.<br />

Für den Arbeitgeber ist diese aus Entgeltumwandlung finanzierte Freistellung<br />

insgesamt ergebnis- und liquiditätsneutral.


15. Ansprechpartner<br />

betriebliche<br />

Altersversorgung<br />

15.1 GD Nürnberg – LKFV-<strong>bAV</strong> 0911 531<br />

<strong>bAV</strong>-Fachberatung Hotline -4343<br />

Pensionszusagen-Service Hotline -4545<br />

Fax -3515<br />

Druckstücke/Internet/Extranet/BAV-Aktuell/<br />

BAV-Newsletter<br />

-3153<br />

-2427<br />

15.2 Direktionsbevollmächtigte (Fachspezialisten) <strong>bAV</strong><br />

Vertriebsdirektion Ansprechparter Standort Telefon-Nummer<br />

Vertriebsdirektion Hanse<br />

(Hamburg/Schwerin)<br />

Vertriebsdirektion<br />

Niedersachsen<br />

(Hannover)<br />

Vertriebsdirektion<br />

Württemberg-Pfalz<br />

(Stuttgart/Mannheim)<br />

Vertriebsdirektion<br />

Hessen-Thüringen<br />

(Frankfurt a. M./Erfurt)<br />

Vertriebsdirektion<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

(Köln/Düsseldorf)<br />

Vertriebsdirektion Ost<br />

(Berlin/Leipzig/Dresden)<br />

Vertriebsdirektion Bayern<br />

(Bayern Süd/Bayern Nord)<br />

Stand: 01.01.2010<br />

Uwe von Thun<br />

Tanja Gehrke<br />

unbesetzt<br />

Thorsten Lohse<br />

Stefan Garmeister<br />

Reiner Held<br />

Lars Wagner<br />

Rolf Mayr<br />

unbesetzt<br />

Heinz Götz<br />

Dirk Klein<br />

Jürgen Manasterni<br />

Jürgen Czerwonka<br />

Ilka Bittermann<br />

Stefan Hieckmann<br />

Frank Jahn<br />

Immo Heinrich<br />

Stefan Fendt<br />

Hamburg<br />

Schwerin<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Mannheim<br />

Stuttgart<br />

Erfurt<br />

Frankfurt<br />

Köln<br />

Münster<br />

Dortmund<br />

Düsseldorf<br />

Berlin<br />

Dresden<br />

Leipzig<br />

Nürnberg<br />

München<br />

040 32106-139<br />

04121 7943918<br />

0911 531-4343<br />

0511 3383-249<br />

0511 3383-181<br />

0621 4008-167<br />

0711 2027-244<br />

0361 5675-147<br />

0911 531-4343<br />

0221 2009-243<br />

0251 509-243<br />

0231 9053-305/07<br />

0211 1366-246<br />

030 88422-152<br />

0351 8736-231<br />

0341 9857-108<br />

0911 9265-132<br />

089 23194-209


3. Überblick über notwendige Vereinbarungen<br />

3.1. Muster für eine Betriebsvereinbarung<br />

3.2. Muster für eine Einzelvereinbarung<br />

3.3. Verwendungsantrag<br />

3.4. Umwandlungsvereinbarung<br />

3.5. Treuhandvertrag


3.1. Betriebsvereinbarung


MUSTER<br />

Betriebsvereinbarung „Wertkonto“<br />

vom<br />

………………….<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

(nachfolgend Arbeitgeber genannt)<br />

und dem Betriebsrat der<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

schließen folgende Vereinbarung zur Einführung von <strong>Wertkonten</strong>:<br />

1. Präambel<br />

(1) Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen Arbeitgeber und Betriebsrat einen Beitrag zur<br />

Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit leisten und damit Rahmenbedingungen zur Einrichtung<br />

von <strong>Wertkonten</strong> für Arbeitnehmer schaffen.<br />

(2) Hiermit wird der Belegschaft eine soziale Leistung gewährt, die zusätzliche Motivation<br />

erreichen soll und den Anforderungen nach flexibler Gestaltung der Lebensarbeitszeit<br />

Rechnung trägt.<br />

(3) Durch die Anlage der in Geld geführten Wertguthaben in <strong>Wertkonten</strong> soll die Finanzierung<br />

von Freistellungsphasen des Arbeitnehmers während des Arbeitsprozesses (Sabbaticals)<br />

und die Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Vorruhestandsregelungen<br />

ermöglicht werden.<br />

(4) Damit wird einer flexiblen Anpassung der Arbeitszeiten an die betrieblichen Prozesse<br />

und der Berücksichtigung persönlicher Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Rechnung getragen.<br />

(5) Freistellung im Sinne dieser Vereinbarung ist die Freistellung von der Arbeit durch Entnahme<br />

von Wertguthaben.<br />

2. Geltungsbereich<br />

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiter und alle tariflichen und außertariflichen<br />

Angestellten des Unternehmens an allen Standorten ……………in Deutschland, die in<br />

einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

(2) Befristet Beschäftigten kann die Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong> gestattet werden soweit<br />

die Betriebsvereinbarung dies zulässt.<br />

1/8


MUSTER<br />

(3) Seitens des Arbeitgebers und des Betriebsrates wird sich vorbehalten, aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen einzelne Mitarbeiter oder bestimmte Mitarbeitergruppen ganz<br />

oder teilweise vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung auszunehmen. Das Einbringen<br />

von Überstunden in <strong>Wertkonten</strong> ist nur den Personen gestattet, die der Vereinbarung<br />

über die gleitende/flexible Arbeitszeit unterliegen.<br />

3.1. Ziel von <strong>Wertkonten</strong><br />

3. <strong>Wertkonten</strong><br />

(1) <strong>Wertkonten</strong> erfüllen wichtige Funktionen zur Flexibilisierung betrieblicher Belange in<br />

Übereinstimmung mit den persönlichen Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />

(2) Die Einführung soll eine dauerhafte Motivation bei der Belegschaft erreichen und die<br />

soziale Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitern ausprägen.<br />

(3) Das angesparte Wertguthaben soll dem Mitarbeiter die Finanzierung eines vorzeitigen<br />

Ruhestands bzw. eines Sabbaticals ermöglichen.<br />

3.2. Entstehung der Wertguthaben und Einbringung von Gehaltsbestandteilen<br />

(1) Das Wertkonto integriert die Elemente eines Langzeitkontos (Freistellungsphasen während<br />

der aktiven Arbeitszeit) und eines Lebensarbeitszeitkontos (vorzeitiger Ruhestand<br />

bei gleichem Entgelt). Es wird in Geld geführt.<br />

(2) Wertguthaben kann gebildet werden aus<br />

a. der Umrechnung von geleisteten Überstunden in Geldwert,<br />

unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), d.h. die Mitarbeiter dürfen<br />

nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit<br />

im halben Jahr 8 Stunden pro Werktag nicht überschreitet.<br />

b. der Umrechnung von nicht genommenen Urlaubstagen in Geldwert,<br />

unter Beachtung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Hier ordnet der Gesetzgeber<br />

als Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und 24 Tage bei einer<br />

6-Tage-Woche an. Dieser Urlaub muss von Mitarbeitern in Freizeit genommen<br />

werden. Es können also nur die über diese Zeit hinausgehenden Tage in ein<br />

Wertkonto eingestellt werden.<br />

c. der Entgeltumwandlung aus Lohn und Gehalt ohne Obergrenze und Verpflichtung<br />

zu regelmäßigen Ansparen<br />

Bei dem Speisen von <strong>Wertkonten</strong> mit Lohn und Gehalt sollte das Gehalt nach<br />

dem Verzicht zugunsten der <strong>Wertkonten</strong> mindestens noch 70 % des bisherigen<br />

Gehalts und auf jedenfall mehr als 400 EUR (Ausnahme geringfügig Beschäftigte)<br />

betragen.<br />

d. der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen.<br />

2/8


MUSTER<br />

(3) Die Einbringung von Gehaltsbestandteilen erfolgt freiwillig. Der einzelne Arbeitnehmer<br />

entscheidet durch schriftlichen Antrag vor dem jeweiligen Entstehungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt<br />

der entsprechenden Leistung, ob an Stelle der Lohn- oder Gehaltsauszahlung<br />

Wertguthaben treten sollen.<br />

3.3. Einrichtung von <strong>Wertkonten</strong><br />

(1) Zur Erfassung und Verwaltung von Wertguthaben richtet der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />

ein individuelles Wertkonto ein, auf dem die Wertguthaben erfasst werden.<br />

Zeitguthaben werden dabei entsprechend des aktuellen durchschnittlichen Stundenverdienstes<br />

des einzelnen Arbeitnehmers in Geldwert umgerechnet.<br />

(2) Da die Wertguthaben erst mit ihrer Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto der Lohnbesteuerung<br />

und SV-Verbeitragung unterliegen, erfolgt die Gutschrift mit dem entsprechenden<br />

Bruttobetrag. Den Geldwerten wird der aktuelle geltende Arbeitgeberanteil zur<br />

Sozialversicherung.<br />

(3) Bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen und/oder der Beitragssätze<br />

der Sozialversicherung können Arbeitgeberanteile entsprechend erhöht bzw. verringert<br />

werden.<br />

3.4. Anlage der Wertguthaben<br />

(1) Die zugunsten der Wertguthaben verwendeten Gehaltsbestandteile, einschließlich des<br />

jeweiligen AG-Anteils zur Sozialversicherung, werden vom Arbeitgeber zum jeweiligen<br />

Fälligkeitstermin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes investmentorientiertes Versicherungsprodukt<br />

(Doppel - Invest der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG) oder<br />

in eine für den Arbeitnehmer abgeschlossene für <strong>Wertkonten</strong> spezifische Rückdeckungsversicherung<br />

(Kapitalisierungstarif der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG)<br />

eingezahlt.<br />

(2) Die Anlageform und das jeweilige Anlageprodukt werden in einer separaten schriftlichen<br />

Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.<br />

(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anlageform oder ein bestimmtes Anlageprodukt steht<br />

dem Arbeitnehmer nicht zu. Der Arbeitgeber kann Wünsche des Arbeitnehmers bzgl.<br />

des Anlageproduktes berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.<br />

(4) Die Entgeltumwandlung hat keinerlei Einfluss auf sonstige betriebliche Leistungen. Sofern<br />

die Höhe des Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage für sonstige betriebliche Vergütungen<br />

ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre keine Entgeltumwandlung erfolgt.<br />

(5) Der Arbeitnehmer wird darüber unterrichtet, dass mit der Wandlung von Arbeitsentgelt<br />

eine Minderung seiner Sozialversicherungsansprüche einhergehen kann (z.B. Rente,<br />

Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegegeld), soweit durch die Entgeltumwandlung das Sozialversicherungspflichtige<br />

Einkommen reduziert wird.<br />

(6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

der Krankenversicherung unterschreitet, besteht für ihn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.<br />

3/8


3.5. Führung von <strong>Wertkonten</strong><br />

MUSTER<br />

(1) Die Arbeitnehmer erhalten einmal jährlich eine Mitteilung in Textform über die Höhe ihres<br />

individuellen Wertguthabens auf ihrem Wertkonto, die den Anspruch des einzelnen<br />

Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung dokumentiert.<br />

(2) Der tatsächliche Umfang der bezahlten Freistellung aus diesem Wertguthaben ist abhängig<br />

von der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Entnahmen und den dann geltenden<br />

gesetzlichen sowie arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen und den betrieblichen<br />

Vereinbarungen.<br />

(3) Für die Verwaltung und Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> setzt der Arbeitgeber die NÜRN-<br />

BERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und<br />

Personaldienstleistung mbH (NBB) als Treuhänder ein.<br />

(4) Der Arbeitgeber ist gegenüber der NBB verpflichtet, die anfallenden Gebühren zu tragen.<br />

Er kann die Kosten teilweise dem Arbeitnehmer auferlegen.<br />

(5) Das Unternehmen trägt die einmaligen Kosten für die Einrichtung des Gesamtzeitwertkontenrahmens<br />

und der einzelnen Arbeitnehmerkonten.<br />

(6) Die Gebühren für die Abwicklung von Störfällen (außer bei Insolvenz) einschließlich Arbeitgeberwechsel<br />

trägt der Arbeitgeber.<br />

(7) Die Parteien erklären sich einverstanden, dass der NBB alle für die Verwaltung und<br />

Abwicklung der <strong>Wertkonten</strong> erforderlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten übermittelt<br />

werden.<br />

3.6. Verwendungszwecke des Wertguthabens<br />

(1) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif, ein Tarif<br />

der <strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine<br />

teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

a. Die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />

b. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht<br />

(§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz);<br />

c. die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />

d. Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />

vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand;<br />

e. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen;<br />

4/8


MUSTER<br />

f. sonstige individuell vereinbarte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Sabbaticals).<br />

(2) Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest, ein Tarif der<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Versicherungsgruppe, aufgrund dieser Vereinbarung für eine teilweise<br />

oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar<br />

vor dem Übertritt in den altersbedingten Ruhestand.<br />

(3) In der Freistellungsphase unterliegt die Entnahme aus dem Wertkonto des Arbeitnehmers<br />

der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />

(4) Bei der Verwendung der Guthaben des Wertkontos ist den betrieblichen Belangen<br />

Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber hat ein Dispositionsrecht.<br />

(5) Die Freistellung gegen Auszahlung der Wertguthaben ist schriftlich zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer zu vereinbaren.<br />

(6) Soll eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase vorzeitig<br />

wieder beendet werden, ist hierzu die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers<br />

zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Beendigung der Freistellungsphase<br />

ohne Angabe von Gründen ablehnen.<br />

(7) Von den durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger festgelegten Mindest-<br />

und Höchstgrenzen zur Höhe des Entgelts in der Freistellungsphase darf hierbei<br />

nicht abgewichen werden. Das in der Freistellung geschuldete Entgelt darf nicht unangemessen<br />

von dem in den vorausgegangen 12 Monaten gezahlten Arbeitsentgelt<br />

abweichen und das nach § 7 Abs. 1a SGB IV festgesetzten Mindestentgelt von 70%<br />

nicht unterschreiten bzw. 130% nicht übersteigen.<br />

(8) Bei Freistellung von der Arbeit durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis<br />

weiter. Der in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer erhält<br />

seitens des Arbeitgebers eine „Rückkehrgarantie“.<br />

(9) Eine bestehende arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung wird auch während<br />

der Freistellung weitergeführt.<br />

(10) Bei Zusammentreffen von Freistellungsphasen aus dem Wertkonto mit bezahlten Abwesenheits-<br />

oder Ausfallzeiten (z.B. Kur, Krankheit) bleiben festgelegte Freistellungsphasen<br />

unverändert und werden durch diese Zeiten nicht verlängert.<br />

(11) Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.<br />

(12) Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen in Zeiten der Freistellung nicht. Der Mitarbeiter<br />

kann sich diese aus dem angesparten Werthaben selbst finanzieren.<br />

5/8


MUSTER<br />

4. Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen<br />

Nach einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor Erreichung<br />

des Rentenalters ist ein weiteres Ansparen von Wertguthaben in das Wertkonto nicht<br />

mehr möglich.<br />

a. Ausscheiden aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit wird dem Arbeitnehmer das Wertguthaben nach Abzug<br />

der gesetzlichen Lohnsteuer- und SV-Beträge ausgezahlt.<br />

b. Ausscheiden aufgrund von Tod<br />

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben<br />

nach Abzug der gesetzlichen Steuern und SV-Abgaben an die Hinterbliebenen<br />

ausgezahlt.<br />

c. Ausscheiden aufgrund von Kündigung<br />

Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Kündigung<br />

vor Erreichen des Rentenalters oder einer Freistellungsphase beendet, ist<br />

das Wertguthaben grundsätzlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben an den<br />

Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />

Darüber hinaus kann bei Bestehen eines neuen Arbeitsverhältnisses und auf<br />

schriftliches Verlangen des Ausscheidenden hin, das Wertguthaben auf den<br />

neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser einverstanden ist. Der bisherige<br />

Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung<br />

auf den Folgearbeitgeber zu übertragen, soweit dieser<br />

sich zur Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dieser Vereinbarung<br />

und des Anspruches der Beitragseinzugsstellen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

verpflichtet.<br />

Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, das Wertguthaben auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist eine<br />

bestimmte Mindesthöhe des Wertguthabens. Es muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils<br />

zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen<br />

der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Eine Rückübertragung ist in<br />

diesem Fall jedoch ausgeschlossen.<br />

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 7f SGB IV) und etwaige Änderungen sind hierfür<br />

maßgeblich.<br />

6/8


MUSTER<br />

5. Insolvenzschutz<br />

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die für die Arbeitnehmer geführten Wertguthaben zu<br />

jeder Zeit ausreichend gegen Insolvenz zu schützen.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht bereits ab einem<br />

Betrag der die monatliche Höhe der Bezugsgrenze übersteigt.<br />

(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in<br />

geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten.<br />

(4) Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme<br />

ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur durch eine gleichwertige Insolvenzsicherungsmaßnahme<br />

möglich.<br />

(5) Der Insolvenzschutz erfolgt durch eine Übertragung des Wertguthabens auf einen<br />

Treuhänder. Als Treuhänder hat das Unternehmen die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und<br />

Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistung<br />

mbH (NBB) bestimmt. Der Arbeitgeber schließt hierfür einen Treuhandvertrag mit der<br />

NBB ab.<br />

(6) Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die NBB verpflichtet, für die Erfüllung<br />

der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. Des Weiteren hat sie neben<br />

der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen<br />

sowie entsprechende Meldungen hierzu abzugeben.<br />

(7) Die Einhaltung der Insolvenzschutzmaßnahmen wird vom Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund kontrolliert.<br />

6. Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel<br />

(1) Die Betriebsvereinbarung tritt am……….in Kraft.<br />

(2) Mit Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ist die Belegschaft durch Betriebsversammlungen<br />

und sonstige geeignete Maßnahmen über die eingeführten sozialen Möglichkeiten<br />

zu informieren und für die Umsetzung zu werben.<br />

(3) Jeder Arbeitnehmer ist darüber hinaus schriftlich über die Möglichkeit der Einrichtung<br />

eines eigenen Wertkontos zu informieren.<br />

(4) Die Betriebsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit dreimonatiger Frist<br />

zum Jahresende gekündigt werden.<br />

7/8


MUSTER<br />

(5) Im Falle der Kündigung dieser Betriebsvereinbarung wirkt sie bis zum Abschluss einer<br />

neuen Betriebsvereinbarung nach.<br />

(6) Nach Vorlage der jährlichen Wertstandsmitteilungen durch den Treuhänder beim Arbeitgeber,<br />

erhält der Betriebsrat regelmäßig zum Stichtag 31.12. eine Übersicht über alle<br />

im Unternehmen existierenden <strong>Wertkonten</strong> sowie Kontenstandssummen. Diese Mitteilungspflicht<br />

des Arbeitgebers erfolgt ebenso gegenüber den Arbeitnehmern auf ihr<br />

einzelnes Konto bezogen.<br />

(7) Darüber hinaus besteht ein ständiges Informationsrecht des Betriebsrates über alle in<br />

dieser Vereinbarung behandelten Sachverhalte.<br />

……………………………….., den……………………<br />

……………………………………….. ……………………………………………….<br />

Geschäftsleitung Betriebsrat<br />

Dieses Muster wurde unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage erstellt. Es erhebt keinen Anspruch<br />

auf Vollständigkeit und soll lediglich als Hilfestellung dienen. In jedem Fall ist das Muster entsprechend der<br />

individuellen Bedürfnisse zu modifizieren. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Steuerberater/Rechtsanwalt hinzuzuziehen.<br />

Eine Haftung für dieses Muster kann von uns nicht übernommen werden.<br />

8/8


3.2. Einzelvereinbarung


Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />

Vereinbarung eines Wertkontos<br />

Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />

Arbeitgeber (Gesellschaft)<br />

Firma<br />

Straße, Hausnummer<br />

Arbeitnehmer<br />

Name, Vorname<br />

Straße, Hausnummer<br />

Betriebseintritt<br />

BA835_062009 O201 txt<br />

PLZ, Ort<br />

Geburtsdatum<br />

PLZ, Ort<br />

Personalnummer<br />

Als Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird folgende Vereinbarung<br />

getroffen:<br />

1. Gleitzeit und Wertkonto<br />

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ein Gleitzeit- und ein Wertkonto zu führen. Am Jahresende kann über<br />

maximal Stunden verfügt werden.<br />

Bei dem Gleitzeitkonto handelt es sich um ein Jahresarbeitszeitkonto. Das angesammelte Zeitguthaben eines<br />

Monats kann in den Folgemonat übertragen werden. Betrachtungszeitraum ist dabei jeweils die Periode<br />

bis . Der Arbeitnehmer darf am Jahresende maximal Minusstunden und<br />

maximal Plusstunden auf das Folgejahr übertragen.<br />

Am Ende des Betrachtungszeitraumes, dem eines jeden Jahres, wird das Jahresarbeitszeitkonto<br />

geschlossen. Sofern vorhanden, werden Stunden in das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres<br />

übertragen. Das übersteigende Zeitguthaben wird in das Wertkonto eingestellt. Stellt der Arbeitnehmer<br />

jeweils bis zum eines jeden Jahres einen entsprechenden Antrag, kann anstelle der Umbuchung der<br />

Stunden auf das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres auch eine Umbuchung dieser Stunden auf<br />

das Wertkonto vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer kann sich jeweils bis zum eines jeden<br />

Jahres entscheiden, ob er einen Teil des Zeitguthabens vom Gleitzeitkonto zur Finanzierung einer Altersrente<br />

über die <strong>NÜRNBERGER</strong> Pensionskasse AG verwenden möchte.<br />

2. Vertragsgegenstand<br />

Dem Arbeitnehmer wird durch diesen Vertragsnachtrag die Ansammlung von Wertguthaben nach<br />

§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV zum Zwecke einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gegen<br />

Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung ermöglicht.<br />

3. Umwandlung<br />

Als Wertguthaben kann der Arbeitnehmer das laufende monatliche Bruttoentgelt, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,<br />

Weihnachtsgeld) und jährliche Einmalzahlungen (Bonifikationen, Tantiemen) ganz oder teilweise sowie<br />

Guthaben aus dem Gleitzeitkonto und Urlaub in das Lebensarbeitszeitkonto einbringen. Es darf nur Urlaub<br />

eingebracht werden, der über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen (§ 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz)<br />

hinausgeht.<br />

Das beabsichtige Einbringen in das Wertkonto ist dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Fälligkeit der Zahlung,<br />

spätestens jedoch bis zum Monatsletzten des Vormonats schriftlich mitzuteilen.<br />

Obige Entgeltleistungen können nicht mehr umgewandelt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt des<br />

Einbringens vorhersehbar ist, dass das hieraus resultierende Wertguthaben nicht mehr für Zwecke einer<br />

Freistellung verwendet werden kann.<br />

Soweit das Gehalt Bemessungsgrundlage für sonstige Vergütungen ist, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als<br />

ob diese Vereinbarung nicht erfolgt wäre.


Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />

4. Führung des Wertkontos<br />

Das Wertkonto wird als Geldkonto geführt. Werden Zeitbestandteile in das Wertkonto eingestellt, werden<br />

diese auf Basis des zum Einstellungszeitpunkt gültigen versorgungsfähigen Einkommens eingestellt. Das<br />

Guthaben wird entsprechend des gewählten Produktes der Insolvenzsicherung verzinst.<br />

Der Arbeitgeber beauftragt die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche<br />

Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB), Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg als Treuhänderin<br />

mit der Sicherung der angesparten Wertguthaben gegen Insolvenz des Arbeitgebers sowie mit der<br />

Erfüllung der bestehenden Aufzeichnungspflichten.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Treuhänderin alle erforderlichen Daten zu liefern und ihr die anfallenden<br />

Abwicklungsgebühren und Auslagen zu zahlen.<br />

Der Arbeitgeber wendet die umgewandelten Gehaltsteile der NBB zur Finanzierung einer Arbeitsfreistellungsphase<br />

des Arbeitnehmers mittels eines Kapitalisierungstarifs/Doppel-Invest* bei der <strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung<br />

AG zu. Sofern eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung besteht, erhöht sich der<br />

Anlage- und Sicherungsbetrag um den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Die Erträge werden dem Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* gut gebracht. Der Rückkaufswert ergibt nach<br />

Abzug der vertragsgemäßen Kosten aus dem Kapitalisierungsvertrag das Guthaben. Beim Doppel-Invest<br />

ergibt sich der Rückkaufswert aus dem Wert des Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt. Das Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Guthaben abzüglich eines etwaigen Anteils am Guthaben,<br />

das aus den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag resultiert.<br />

Die im Kapitalisierungstarif/Doppel-Invest* enthaltenen Kosten werden aus dem Wertguthaben finanziert.<br />

Der Arbeitnehmer erhält jährlich einen Kontoauszug über sein Wertkonto, welchem er sein aktuelles Guthaben<br />

entnehmen kann. Handelt es sich bei einer Kontoänderung um eine Verminderung, so erhält der<br />

Arbeitnehmer eine Bestätigung über den neuen Kontostand seines Sicherungskontos direkt von der<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG.<br />

Gemäß § 7 d SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />

Betrag abzgl. Kosten der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen.<br />

5. Inanspruchnahme des Wertkontos<br />

Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Kapitalisierungstarif aufgrund dieser Vereinbarung für<br />

eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

• die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Pflegezeitgesetz);<br />

• Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ein Kind selbst betreut oder erzieht (§ 15 Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz);<br />

• die Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz);<br />

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />

in den altersbedingten Ruhestand;<br />

• berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.<br />

Das Wertguthaben kann bei einer Zuwendung in den Doppel-Invest aufgrund dieser Vereinbarung für<br />

eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden für:<br />

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Übertritt<br />

in den altersbedingten Ruhestand.<br />

Bei der Verwendung des Wertguthabens sind den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen.<br />

Bei Zeitentnahme aus dem Wertkonto müssen immer mindestens Arbeitstage zusammenhängend<br />

entnommen werden.<br />

Während der Freistellung durch Entnahme von Wertguthaben besteht das Arbeitsverhältnis fort.<br />

Das monatlich fällige Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase entrichtet wird, darf nicht unangemessen<br />

von dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Arbeitnehmers für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate<br />

abweichen.<br />

* nicht Zutreffendes bitte streichen


Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />

6. Kostenanpassung<br />

Ändert sich die Höhe der Sozialabgaben bzw. der Abwicklungsgebühren des Treuhänders, so sind auch die<br />

auf die bereits vorhandenen Wertguthaben entfallenden Abgaben und Gebühren entsprechend anzupassen.<br />

Fordert der Treuhänder den Arbeitgeber dazu auf, eine festgestellte Unterdeckung der Sicherungskonten<br />

auszugleichen, so hat der Arbeitgeber dieser Aufforderung Folge zu leisten. Kommt der Arbeitgeber der<br />

Aufforderung des Treuhänders nicht nach, unterrichtet der Treuhänder den Arbeitnehmer über die Unterdeckung.<br />

7. Anspruch des Arbeitnehmers im Insolvenzfall<br />

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich aus dem der Treuhand unterliegenden Wertguthaben zu befriedigen,<br />

wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für ein Wertkonto im Rahmen einer Entgeltumwandlung<br />

nicht mehr erfüllen kann, weil ein Insolvenzfall im Sinne von § 7e SGB IV (Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder<br />

vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht<br />

kommt) eingetreten ist.<br />

Für den Fall des Eintritts der Insolvenz erfolgt die Auszahlung nach vorgenommener Verwertung an den<br />

Arbeitnehmer in Höhe seiner Forderung. Die Auszahlung erfolgt über die NBB.<br />

Die NBB hat im Befriedigungsfall vorab die auf das Wertguthaben des Arbeitnehmers anfallenden Steuern<br />

und Sozialabgaben abzuziehen, an die zuständigen Stellen abzuführen und den Nettobetrag an den<br />

Arbeitnehmer auszuzahlen.<br />

Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er an den Kosten und den Erträgen des Sicherungskontos beteiligt ist<br />

und diese sein Wertguthaben beeinflussen. Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er über eventuelle<br />

Risiken bei der Anlage aufgeklärt ist. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass im Fall der<br />

Insolvenz des Arbeitgebers die Gebühren der NBB für den mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Treuhandvertrag<br />

für die Abrechnung des Wertguthabens zu seinen Gunsten von seinem Wertguthaben einbehalten<br />

werden.<br />

8. Datenschutzrechtliche Erklärung<br />

Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Wertkonto hinterlegten Daten an die Unternehmen<br />

der <strong>NÜRNBERGER</strong> VERSICHERUNGSGRUPPE übermittelt werden und dort in gemeinsamen<br />

Datensammlungen geführt sowie an den jeweils zuständigen Vermittler weitergegeben werden, soweit dies<br />

der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Vertragsangelegenheiten dient.<br />

Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar erklärt der Arbeitnehmer weiter, dass der jeweils<br />

zuständige Vermittler der <strong>NÜRNBERGER</strong> VERSICHERUNGSGRUPPE seine allgemeinen Antrags-, Vertrags-<br />

und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen<br />

nutzen darf. Die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe ist unter www.nuernberger.de abrufbar.<br />

9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, erfolgt eine Auszahlung des Wertguthabens nach Abzug der gesetzlichen<br />

Steuern und Abgaben an den Arbeitnehmer.<br />

Das Wertguthaben kann statt einer Auszahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch auf<br />

einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, wird das Wertguthaben nach Abzug der gesetzlichen<br />

Steuern und Abgaben an die Erben ausgezahlt.


10. Sonstiges<br />

Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder diese Vereinbarung Lücken<br />

enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen<br />

Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen<br />

Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht,<br />

was Sinn und Zweck dieser Vereinbarung welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung<br />

entspricht. Im Falle von ist, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />

* nicht Zutreffendes bitte streichen<br />

Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers


3.3. Verwendungsantrag


An NBB/Kopie an Arbeitgeber<br />

Antrag auf Verwendung der Wertguthaben<br />

Arbeitnehmer<br />

BA853_072009 O201 txt<br />

Personalnummer<br />

Gemäß der Betriebsvereinbarung/Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber über die Einführung von <strong>Wertkonten</strong><br />

beantrage ich eine Entnahme von meinem <strong>Wertkonten</strong> zugunsten:<br />

Einer Freistellung vom bis , um ein laufendes Entgelt<br />

in Höhe von EUR zahlen zu können<br />

Einer einmaligen Auszahlung in Höhe von EUR zum<br />

Einer regelmäßigen Auszahlung in Höhe von EUR<br />

monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich<br />

Erster Auszahlungstermin<br />

Für Vereinbarungen die vor dem 13.11.2008 geschlossen wurden:<br />

Einer einmaligen Umwandlung in <strong>bAV</strong> in Höhe von EUR zugunsten einer/eines<br />

zum<br />

Direktversicherung EUR Pensionskasse EUR<br />

Unterstützungskasse EUR Pensionsfonds EUR<br />

Einer regelmäßigen Umwandlung in <strong>bAV</strong> in Höhe von EUR<br />

monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich<br />

ab dem zugunsten einer/eines<br />

Direktversicherung EUR Pensionskasse EUR<br />

Unterstützungskasse EUR Pensionsfonds EUR<br />

Die Notwendigkeit der Versteuerung und Verbeitragung im Rahmen einer regelmäßigen Auszahlung bzw. einer<br />

Störfallabrechnung ist mir bekannt.<br />

Der vorstehende Antrag wird zur Kenntnis genommen/genehmigt.<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Auszahlung des Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von EUR<br />

monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich einmalig<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers


3.4. Umwandlungsvereinbarung


Für die Personalakte/Kopie an NBB<br />

Umwandlungsvereinbarung<br />

Arbeitnehmer<br />

BA854_072009 O201 txt<br />

Personalnummer<br />

Gemäß der „Vereinbarung eines Wertkontos“ verzichte ich zugunsten einer Gutschrift auf dem Wertkonto im<br />

Voraus auf die folgenden, mir zukünftig zustehenden Arbeitsentgelte zum Zwecke der Auszahlung in einer<br />

späteren Freistellungsphase:<br />

Übertarifliche laufende Bezüge in Höhe von EUR monatlich bis auf Widerruf<br />

ab<br />

Übertarifliche Bezüge in Höhe von EUR einmalig<br />

vom Gehalt des Monats<br />

Anteile aus der Sonderzahlung des Monats<br />

in Höhe von EUR bis auf Widerruf<br />

Anteile aus der Sonderzahlung des Monats<br />

in Höhe von EUR einmalig<br />

Anteile aus der Einmalzahlung des Monats<br />

in Höhe von EUR einmalig<br />

Urlaubstage im Wert von EUR<br />

Überstunden im Wert von EUR<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers


3.5. Treuhandvertrag


Treuhandvertrag zur Verwaltung und Sicherung von<br />

Wertguthaben aus <strong>Wertkonten</strong><br />

zwischen der Firma<br />

Name der Firma<br />

Straße, Hausnummer<br />

im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt, und der<br />

BA845_062009 O201 txt<br />

Postleitzahl, Ort<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und<br />

Personaldienstleistungen mbH, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg,<br />

im Folgenden „NBB“ genannt.<br />

Präambel<br />

Aufgrund des Tarifvertrages/der Betriebsvereinbarung/der einzelvertraglichen Regelung (Vertragsparteien) vom<br />

haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers die Möglichkeit, Ansprüche aus einer erbrachten<br />

Arbeitsleistung für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung anzusammeln, die als Wertguthaben in einem<br />

Wertkonto geführt werden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 7e SGB IV verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden<br />

Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Zur<br />

Erfüllung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers wird ein vertraglicher Insolvenzschutz im Wege einer doppelten<br />

Treuhand eingeführt. Den berechtigten Arbeitnehmern wird hierbei ein eigenes Forderungsrecht gegen die NBB<br />

(Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB) gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung eingeräumt. Dieser<br />

Insolvenzschutz erstreckt sich auf die nach § 7e SGB IV zu sichernden Wertguthaben zuzüglich des auf sie<br />

entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den folgenden Bestimmungen.<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist die treuhänderische Verwaltung der Ansprüche von Arbeitnehmern des Arbeitgebers<br />

aus Wertguthaben aufgrund der in der Präambel genannten Vereinbarung sowie deren treuhänderische<br />

Sicherung und Erfüllung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers im Sinne des § 7e SGB IV. Die Zahlungsverpflichtungen<br />

der NBB umfassen stets nur den jeweiligen Wert der vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlage<br />

im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 (im Folgenden „Sicherungsleistung“). Die NBB<br />

verwaltet, sichert und erfüllt diese Ansprüche als Treuhänder entsprechend den folgenden Bestimmungen.<br />

2. Pflichten der NBB als Verwalter und Treuhänder<br />

Die NBB verpflichtet sich, die erforderlichen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der<br />

Bildung von Wertguthaben gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV zu erfüllen. Ebenso werden von der NBB alle zur Abrechnung<br />

und Abwicklung der gesicherten Ansprüche der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben im Sicherungsfall<br />

gemäß Nr. 7 (im Folgenden „Sicherungsfall“) erforderlichen Daten geführt.<br />

Die der NBB vom Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten<br />

werden von der NBB entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt und keinem unberechtigten<br />

Dritten zugänglich gemacht.<br />

Die NBB ist berechtigt, dass die im Wertkonto geführten Daten an die Unternehmen der <strong>NÜRNBERGER</strong><br />

VERSICHERUNGSGRUPPE weitergegeben und in gemeinsamen Datensammlungen geführt werden. Die<br />

allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden an den jeweils zuständigen Vermittler weitergegeben<br />

soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsangelegenheiten dient. Im Übrigen hat<br />

die NBB sämtliche Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers, die ihr im Rahmen dieses Vertrages<br />

zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.


Die der NBB im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers unterliegen auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses der<br />

Verschwiegenheitspflicht.<br />

Auf schriftliche Anforderung erhält der Arbeitgeber eine Gesamtübersicht, aus der sich die Ansprüche der einzelnen<br />

Arbeitnehmer aus den Wertguthaben aufgrund der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten, die aufgrund dieser<br />

gemeldeten Daten erforderliche Höhe der Sicherung und die aktuelle Höhe der Sicherung ergeben. Sofern aufgrund<br />

der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten eine ausreichende Sicherung vorliegt, stellt die NBB jährlich dem<br />

Arbeitgeber eine Bestätigung über die Höhe des gesicherten Anspruches aus dem Wertguthaben zur Verfügung<br />

(„Sicherungsbestätigung“). Bei einer Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung wird der Arbeitgeber<br />

aufgefordert, diese Differenz innerhalb einer Frist von 4 Wochen auszugleichen. Kommt der Arbeitgeber<br />

dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, werden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der<br />

NBB über die Differenz zwischen bestehender und erforderlicher Sicherung informiert.<br />

Die NBB verwaltet die vom Arbeitgeber zur Absicherung für den Sicherungsfall zur Verfügung gestellte Sicherungsleistung<br />

treuhänderisch für den Arbeitgeber und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Die Verwaltung beschränkt<br />

sich dabei ausschließlich auf die Anlage dieser Sicherungsleistung in eine vom Arbeitgeber bestimmte<br />

und den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7d, 7e SGB IV) entsprechende Anlageform auf den Namen der NBB.<br />

Die NBB ist hingegen nicht zur Vermögensverwaltung im Sinne einer Optimierung der Kapitalanlagen verpflichtet.<br />

3. Pflichten des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendigen Daten der NBB mitzuteilen.<br />

Zudem verpflichtet er sich, die entsprechend den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben<br />

notwendige Sicherungsleistung entsprechend Nr. 5 zu erbringen. Er verpflichtet sich außerdem, die bei der NBB<br />

anfallenden Verwaltungs- und Abwicklungskosten gemäß Nr. 10 dieses Vertrages zu zahlen.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nach Einrichtung der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherung<br />

der Wertguthaben, die Sicherung gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

Im Übrigen verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />

vorzunehmen.<br />

4. Meldung der zu sichernden Wertguthaben<br />

Der Arbeitgeber übermittelt der NBB bei Entstehen von Ansprüchen aus den Wertguthaben unverzüglich alle für<br />

die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Daten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung sind<br />

die im Tarifvertrag/in der Betriebsvereinbarung/in der einzelvertraglichen Regelung vom festgelegten<br />

Termine.<br />

Die Meldung erfolgt gemäß einem von der NBB vorgegebenen Datensatz und beinhaltet insbesondere folgende<br />

Informationen über die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und deren Ansprüche aus dem Wertguthaben:<br />

• Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift<br />

• Betrag des zu sichernden Wertguthabens unter Angabe der Höhe des enthaltenen Arbeitgeberanteils zur<br />

Sozialversicherung<br />

• Gehaltsdaten<br />

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten haftet der Arbeitgeber. Die NBB ist nicht verpflichtet,<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Daten zu überprüfen.<br />

Zur Übermittlung der Daten stellt die NBB dem Arbeitgeber eine Erfassungssoftware zur Verfügung. Diese Software<br />

verbleibt im Eigentum der NBB. Sämtliche Schutzrechte hieran bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an<br />

Dritte, Nutzung durch Dritte, Nutzung durch den Arbeitgeber zu anderen Zwecken als der Erfüllung dieses Vertrages<br />

oder die Vervielfältigung der Verwaltungssoftware sowie jedwede Veröffentlichung derselben (jeweils<br />

ganz oder teilweise) ist dem Arbeitgeber untersagt.


5. Sicherungsleistung, Sicherungsabrede, doppelseitige Treuhand<br />

Zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben wegen bereits erbrachter Arbeitsleistung<br />

einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen dieses Vertrages sowie zur Sicherung der Ansprüche der NBB auf Erstattung der Verwaltungs-<br />

und Abwicklungsgebühren aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, der NBB Vermögen in Höhe des<br />

jeweils bestehenden Wertes der Wertguthaben der Arbeitnehmer zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Sicherungsleistung zu übertragen („Sicherungsleistung“). Die<br />

Sicherungsleistung des Arbeitgebers unterliegt der Zweckbindung nach Satz 1 und darf von der NBB ausschließlich<br />

zu diesen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages verwendet werden.<br />

Zur Sicherung der in Absatz 1 genannten Ansprüche legt die NBB diese bereitgestellten Beträge als deren<br />

Treuhandvermögen für den Arbeitgeber („Verwaltungstreuhand“) und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer<br />

(„Sicherungstreuhand“) entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers als Vertragspartnerin in einem von der<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Lebensversicherung AG (Produktgeber) angebotenen Produkt auf den Namen der NBB an.<br />

Die NBB ist über die Verpflichtungen der Nr. 2 hinaus nicht verpflichtet, die bereitgestellten Beträge auf Übereinstimmung<br />

mit den Sicherungsverpflichtungen des Arbeitgebers nach § 7e SGB IV, insbesondere hinsichtlich der<br />

Höhe der Beträge, zu überprüfen.<br />

Gem. § 7 d 1 SGB IV muss für den Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme mindestens der eingezahlte<br />

Betrag der Wertguthabenanlage zur Verfügung stehen. Die NBB garantiert bei einer Rückdeckung über den<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif ab 5 Jahren nach Einzahlungsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase<br />

die Werterhaltung in Höhe der angelegten Beträge. Andernfalls verbleibt die Werterhaltungsgarantie beim<br />

Arbeitgeber.<br />

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages ist die NBB gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern<br />

verpflichtet, die Erfüllung deren gemäß Absatz 1 gesicherten Ansprüche einschließlich des Arbeitgeberanteils zum<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sicherungsfall sicherzustellen. Mit sofortiger Wirksamkeit vereinbaren die<br />

Parteien hiermit, dass den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern gegen die NBB ein eigenes, nicht unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung stehendes Leistungsforderungsrecht im Sinne des § 328 BGB nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages zusteht, das im Falle des Vorliegens eines Sicherungsfalles im Sinne der Nr. 7 sowie unter Geltung<br />

der Bestimmungen dieses Vertrages fällig ist. Demnach können die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach<br />

Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Sicherungsfall von der NBB die Verwertung der erbrachten<br />

Sicherungsleistung und die Auszahlung deren Wertes nach Maßgabe der Nr. 8 Absatz 2 verlangen. Zu Weisungen<br />

über die Art der Verwertung sowie über die Auszahlungen im Sicherungsfall sind die Arbeitnehmer nicht berechtigt.<br />

In Höhe des Betrages, der nach Eintritt des Sicherungsfalles zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche nach<br />

Absatz 1 erforderlich ist, wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />

Die NBB ist berechtigt, die ihr vom Arbeitgeber erteilte Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren an den<br />

Produktgeber der treuhänderisch angelegten Mittel im Sinne des Absatzes 2 weiter zu reichen. Der Produktgeber<br />

ist sodann zur Abbuchung im Lastschriftverfahren aufgrund der gegenüber der NBB erteilten Einzugsermächtigung<br />

berechtigt. Das Recht zur Weitergabe der Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren bezieht sich hierbei<br />

immer nur auf den Wert der vom Arbeitgeber gemeldeten Wertguthaben.<br />

6. Planmäßige Entsparung<br />

In allen Fällen der Entsparung des Wertguthabens, in denen kein Sicherungsfall im Sinne der Ziffer 7 dieses<br />

Vertrages vorliegt, sind durch den Arbeitgeber die Modalitäten und Höhe der Auszahlungen unter Angabe von<br />

Gründen mitzuteilen. Dies erfolgt, indem der Arbeitgeber den Verwendungsantrag der NBB ausgefüllt sowie<br />

durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer unterzeichnet an die NBB sendet.<br />

Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsantrages wird die NBB den Produktgeber (<strong>NÜRNBERGER</strong><br />

Lebensversicherung AG) anweisen, entsprechend den gemeldeten Daten die Auszahlung durchzuführen. Die<br />

Überweisung des Auszahlungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das der NBB und den Produktgebern benannte<br />

Firmenkonto.<br />

Die Versteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung des ausgezahlten Betrages erfolgt durch<br />

den Arbeitgeber. Die NBB stellt dem Arbeitgeber die für eine ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche<br />

Verbeitragung notwendigen Werte (SV-Luft) zur Verfügung.


7. Sicherungsfall<br />

Ein Sicherungsfall liegt vor bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei<br />

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels<br />

Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers im Inland, wenn ein Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht gestellt worden ist und ein<br />

Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, sofern den Arbeitnehmern jeweils<br />

kein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III zusteht und das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

der NBB in geeigneter Weise (z. B. durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses über die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens) schriftlich nachgewiesen wird.<br />

8. Abwicklung im Sicherungsfall<br />

Im Sicherungsfall erfüllt die NBB die gemäß Nr. 5 gesicherten Ansprüche durch Verwertung der erbrachten<br />

Sicherungsleistung des Arbeitgebers. Die Erlöse aus der Verwertung werden – soweit gesetzlich zulässig – nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 an die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen ausgezahlt, zu deren Anspruchssicherung<br />

die gesetzlich bestimmte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV dient. Die Leistungspflicht der NBB<br />

gegenüber diesen Personen oder Stellen ist auch insofern beschränkt einerseits maximal auf den jeweiligen<br />

Betrag der Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus deren Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden<br />

Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie andererseits auf den jeweiligen Wert der<br />

vom Arbeitgeber gewählten Kapitalanlagen im Rahmen dessen erbrachter Sicherungsleistung gemäß Nr. 5.<br />

Zur Sicherstellung der Abwicklung sind aus den Erlösen der Sicherungsleistung zunächst die Verwaltungs- und<br />

Abwicklungskosten der NBB und etwaige gesetzliche Abgaben (steuerliche Abgaben, Arbeitgeberanteile zum<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Arbeitgeberpflichten nach § 23b SGB IV etc.) zu begleichen. Der verbleibende<br />

Restbetrag dient der Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche aus den Wertguthaben.<br />

Sofern aus der Sicherungsleistung nicht alle Ansprüche der anspruchsberechtigten Personen oder Stellen befriedigt<br />

werden können, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertguthaben von der NBB anteilig (im prozentualen<br />

Verhältnis des bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhandenen Erlöswertes der erbrachten Sicherungsleistungen<br />

zum Betrag des jeweils bei Eintritt des Sicherungsfalles bestehenden Wertguthabens) zu erfüllen.<br />

Auszahlungen können erst erfolgen, wenn die anspruchsberechtigten Personen oder Stellen der NBB alle für die<br />

Abwicklung notwendigen Informationen oder Unterlagen (Lohnsteuerkarte etc.) vorgelegt sowie alle sonst für die<br />

Vertragserfüllung gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben. Solange dies nicht<br />

erfüllt ist, ist die NBB bis zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkung zur Leistungsverweigerung berechtigt.<br />

9. Haftungsbeschränkung und Vertragsanpassungen<br />

Die NBB haftet bei der Durchführung dieses Vertrages und insbesondere bei der Abwicklung im Sicherungsfall<br />

jeweils nur für Schäden, die durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

einfach fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

verursacht werden, daneben im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen wird die<br />

Haftung der NBB ausgeschlossen.<br />

Die NBB haftet daher nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen und Daten des Arbeitgebers,<br />

die dieser im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages der NBB übermittelt. Die NBB ist zu einer inhaltlichen Überprüfung<br />

dieser Informationen und Daten nicht verpflichtet.<br />

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieses Vertrages an<br />

gesetzliche Anforderungen vorzunehmen. Als gesetzliche Anforderung in diesem Sinne gilt insbesondere eine<br />

Änderung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Insolvenzschutzes (derzeit § 7e SGB IV).<br />

10. Höhe von Verwaltungs- und Abwicklungskosten<br />

Die Höhe der Verwaltungs- und Abwicklungskosten der NBB richtet sich nach der beigefügten Gebührenordnung<br />

(Anlage 1), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Gebühren werden einmal jährlich jeweils zum<br />

30.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Hierfür wird dem Arbeitgeber eine gesonderte Rechnung gestellt. Die Zusammensetzung<br />

des Rechnungsbetrages wird in einer beigefügten Einzelaufstellung der angefallenen Rechnungsposten<br />

dargestellt. Zur Anpassung dieser Gebührenordnung an inflationäre Entwicklungen ist die NBB nach<br />

billigem Ermessen berechtigt, womit sich der Arbeitgeber hiermit einverstanden erklärt.


11. Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung<br />

Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für Kündigungen<br />

oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gelten die folgenden Bestimmungen.<br />

Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitgeber in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />

Quartalsende erfolgen, wenn dieser mit Zustimmung des Arbeitnehmers anderweitig eine den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart hat (§ 7e<br />

Abs. 8 SGB IV). Außerdem ist eine Kündigung möglich, wenn infolge bestimmungsgemäßer Auflösungen der<br />

Wertguthaben keine Ansprüche von Arbeitnehmern daraus gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen. Die<br />

Kündigungsvoraussetzungen sind der NBB vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Kündigung schriftlich nachzuweisen. Die NBB ist zur inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Nachweise nicht<br />

verpflichtet.<br />

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1<br />

möglich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Die NBB kann den Vertrag in schriftlicher Form mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />

kündigen. Weist der Arbeitgeber bis Ablauf dieser Kündigungsfrist nicht schriftlich nach, dass er anderweitig eine<br />

den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbart<br />

hat oder keine Ansprüche von Arbeitnehmern aus Wertguthaben gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen,<br />

wird die NBB die aufgrund der Sicherungsleistung gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen<br />

weiterführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 wird die NBB keine weiteren Mittelzuflüsse<br />

mehr annehmen, sondern nur noch ggf. Rückzahlungen und Inanspruchnahmen vornehmen. Für den Ersatz der<br />

Aufwendungen der NBB gilt in diesem Fall Nr. 8.<br />

Der Vertrag ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

außerordentlich kündbar. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Insolvenz des Arbeitgebers<br />

oder ein Sicherungsfall nach Nr. 6.<br />

Im Falle der zulässigen Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages überträgt die NBB nach Auflösung der<br />

gemäß Nr. 5 Absatz 2 angelegten Kapitalanlagen deren jeweiligen Wert an den Arbeitgeber. Die Leistungspflicht<br />

der NBB ist auch in diesem Fall auf den jeweiligen Wert der Kapitalanlagen beschränkt.<br />

12. Sonstiges<br />

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

für eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit rechtlich zulässig, Nürnberg.<br />

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin<br />

müssen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Auf die<br />

Schriftform kann nicht mündlich verzichtet werden.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftig ergänzte Regelung ganz oder teilweise<br />

nicht oder nicht mehr rechtswirksam oder nicht oder nicht mehr durchführbar sein, bleibt davon die Rechtswirksamkeit<br />

der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Selbiges gilt, sollte dieser Vertrag Regelungslücken<br />

aufweisen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung<br />

eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten sowie dem Sinn<br />

und Zweck dieses Vertrages im Rahmen des gesetzlich zulässigen am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke<br />

tritt an deren Stelle die Regelung, die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages bei<br />

einer späteren Aufnahme der Regelung in den Vertrag gewollt hätten.


Einzugsermächtigung<br />

Die NBB erhält für ihre Tätigkeiten ein Honorar. Es richtet sich in der Höhe nach der beigefügten Gebührenordnung<br />

für <strong>NÜRNBERGER</strong> <strong>Wertkonten</strong>. Die NBB ist ermächtigt, das Honorar von folgendem Konto des<br />

Arbeitgebers einzuziehen. Weiter ist die NBB gemäß Ziffer 5 Abs. 5 ermächtigt die Einzugsermächtigung an den<br />

Produktgeber zum Einzug der Anlagebeträge weiter zu geben.<br />

Kontonummer<br />

Unterschriften<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Nürnberg,<br />

BLZ<br />

Ort, Datum <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche<br />

Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH<br />

Gewünschte Anlagestrategie<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Doppel-Invest<br />

<strong>NÜRNBERGER</strong> Kapitalisierungstarif<br />

Die Gebührenordnung wurde dem Kunden ausgehändigt.<br />

Agenturnummer Name des Vermittlers<br />

Bank<br />

Vertragsnummer (wird von NBB ausgefüllt)<br />

Ort, Datum Unterschrift des Vermittlers<br />

Tarif<br />

Tarif


Gebühren <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto (NWK)<br />

Einrichtungsgebühr<br />

pro Betrieb 200,00 EUR<br />

pro Arbeitnehmerkonto 5,00 EUR<br />

Führung des Wertkontos<br />

Führen der SV-Luft, Erfüllen der Aufzeichnungs- und Informationspflichten<br />

Jahresgebühr pro AN-Konto 6,00 EUR<br />

Buchungsgebühr<br />

Auszahlung bzw. Abwicklung des Wertguthabens<br />

pro Arbeitnehmer und Auszahlung<br />

regelmäßige Auszahlung und<br />

Störfallabwicklung:<br />

• Mitteilung der SV-Luft<br />

• Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitgeber<br />

Abwicklung im Insolvenzfall<br />

4,00 EUR<br />

5,00 EUR<br />

pro Arbeitnehmer 100,00 EUR<br />

• Anforderung der Lohnsteuerkarte und der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers<br />

• Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer<br />

• Abführung der Steuern an das zuständige Finanzamt<br />

• Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse<br />

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die<br />

Gebühren werden per Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen bzw. vom Auszahlungsbetrag einbehalten.<br />

Bei manueller Dateneingabe wird ein Aufschlag von 100 % fällig.<br />

Die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen<br />

mbH (NBB) zieht die Gebühren einmalig bei Einrichtung und fortfolgend einmal pro Jahr im<br />

November ein.


4. Gebühren zum Wertkonto


Gebühren <strong>NÜRNBERGER</strong> Wertkonto (NWK)<br />

Einrichtungsgebühr<br />

pro Betrieb 200,00 EUR<br />

pro Arbeitnehmerkonto 5,00 EUR<br />

Führung des Wertkontos<br />

Führen der SV-Luft, Erfüllen der Aufzeichnungs- und Informationspflichten<br />

Jahresgebühr pro AN-Konto 6,00 EUR<br />

Buchungsgebühr<br />

Auszahlung bzw. Abwicklung des Wertguthabens<br />

pro Arbeitnehmer und Auszahlung<br />

regelmäßige Auszahlung und<br />

Störfallabwicklung:<br />

• Mitteilung der SV-Luft<br />

• Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitgeber<br />

Abwicklung im Insolvenzfall<br />

BA859_052009 O201 txt<br />

4,00 EUR<br />

5,00 EUR<br />

pro Arbeitnehmer 100,00 EUR<br />

• Anforderung der Lohnsteuerkarte und der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers<br />

• Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer<br />

• Abführung der Steuern an das zuständige Finanzamt<br />

• Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse<br />

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die<br />

Gebühren werden per Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen bzw. vom Auszahlungsbetrag einbehalten.<br />

Bei manueller Dateneingabe wird ein Aufschlag von 100 % fällig.<br />

Die <strong>NÜRNBERGER</strong> Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen<br />

mbH (NBB) zieht die Gebühren einmalig bei Einrichtung und fortfolgend einmal pro Jahr im<br />

November ein.

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