10.01.2013 Aufrufe

Landesbibliothek Oldenburg

Landesbibliothek Oldenburg

Landesbibliothek Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4<br />

Dr. Arkenau.<br />

Für Land Würden ist als einzige Quelle fürs Spatenrecht<br />

das dortige alte Landrecht aufzufinden gewesen.<br />

Als weidere Quelle ist noch ein Deichrecht der Jader Vogtei<br />

von 1599, das inhaltlich mit der Bntjadinger Deichordnung von<br />

1573 übereinstimmt, zu nennen, sowie das Neuenburger Deichrecht<br />

von 1593 und die hierauf beruhende Deichordnung des Wüstenlandes<br />

von 1607. 1 )<br />

In der neueren Lideratur ist das Spatenrecht stark vernach-<br />

lässigt worden. Nur Auhagen würdigt es in seinen „Grundlagen<br />

der Marschwirtschaft" einer ausführlichen Darstellung. Im übrigen<br />

begnügen sich die neueren Schriftsteller damit, das Vorhandensein<br />

des Instituts zu konstatieren und sich aus die teilweise umfangreichen<br />

Ausführungen älderer Autoreu zu berufen, unter denen be-<br />

sonders Hackmann, Heineken und Pnfendorf zu nennen sind. Den<br />

Standpunkt der älderen Schriftsteller trefflich charakderisierend sagt<br />

Heineken (Tentamina S. 100):<br />

„Jus ligonarium .... est species subhastationis, qua<br />

aggeres a possessoribus suis vel derelicti vel neglecti cum Iiis<br />

adscriptis bonis praevia causae cognitione bona vacantia pronunciati,<br />

cuilibet refectionem et curam suscipienti, pleno dominio<br />

cedunt."<br />

Hiernach soll die Verspätung weider nichts sein, als eine Art<br />

Subhastation. Es zeigt sich das Bestreben der älderen Schriftsteller,<br />

das Institut den Regeln des gemeinen Rechtes einzuordnen. Wie<br />

wenig sich jedoch das Spatenrecht mit der Subhastation deckt, zeigt ohne<br />

weideres das Stedinger Deichrecht von 1579, das von einer durch-<br />

geführten Verspätung spricht, durch die eine dingliche Veränderung<br />

überhaupt nicht erfolgt. Es wird dort folgender Fall besprochen:<br />

„Ein Meier (Pächder) gelangt zur Verspätung. Es wird ihm<br />

gestattet, den Spaten zu ziehen, nachdem sich der Grundstückseigen-<br />

Himer für die Erfüllung der Deichpflicht durch ihn verbürgt hat."<br />

Zieht der Meier den Spaten, so ist trotz durchgeführder Ver-<br />

fpatung eine Verschiebung der dinglichen Verhältnisse, wie es bei<br />

der Subhastation erforderlich ist. nicht eingetreten, sondern alles ist<br />

*) Die Kenntnis der Zusammenhänge von letzderen Quellen verdanke ich<br />

Herrn Prof. Riithning.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!