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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 3<br />

müssen von uns unberücksichtigt bleiben. Ebenso sind die Bremer<br />

Vorschläge von 1576/77 unanwendbar, da sie einseitig Bremer<br />

Rechtsanschauungen Vertreten. Dasselbe gilt bezüglich der bei Cassel:<br />

„Bremer Urkunden" fälschlich als Vergleich Johanns und des Rates<br />

von Bremen bezeichneten Urkunde von 1579. Sie ist ebenfalls ein<br />

Bremer Vorschlag für das Stedinger Spatenrecht; mich sie enthält<br />

vorzugsweise bremisches Deichrecht. Die im Stedinger Deich-<br />

band als Stedinger Deichrecht bezeichnete Urkunde Von 1579, welche<br />

die Überschrift trägt: „Des Stedingerlandes alt und wohlhergebracht<br />

Spadenrecht" ist ebenfalls ein Bremer Entwurf, jedoch sind ihm<br />

die alten Stedinger Rechtsanschanungen zugrunde gelegt. Ob<br />

dieser Vorschlag von dem <strong>Oldenburg</strong>er Grafen vollzogen worden,<br />

ist unbekannt, da sich kein vollzogenes Exemplar vorfindet. Die<br />

Urkunde ist trotzdem als Stedinger Spatenrechtsquelle zu benutzen,<br />

da ein Exemplar vorhanden ist, welches Randglossen des <strong>Oldenburg</strong>er<br />

Grafen enthält, in denen die Abweichungen des Entwurfes<br />

von den Stedinger Rechtsanschauungen hervorgehoben werden.<br />

Bezüglich des Jeverlandes ist zu bemerken, daß dieses in deichrechtlicher<br />

Beziehung sehr unselbständig gewesen ist. Ein 1444 ver­<br />

faßtes Jeversches Deichrecht, das v. Thünen erwähnt, hat es nicht<br />

gegeben (Vgl. darüber Sello: Ostringen und Rüstringen a. a. O.),<br />

vielmehr hat dort ursprünglich das ostfriesische Deich- und Sielrecht<br />

gegolten. Dies muß angenommen werden, da das Jeverland<br />

zu den siebe» ostfriesischen Seelanden gehört hat. sodann auch, weil<br />

sich Abschriften des ostfriesischen Teich- und Sielrechtes mit der<br />

Bezeichnung als jeversches Deichrecht finden. Späder hat im<br />

Jeverland die Oldenbnrgische Deichordnung von 1658 Geltung ge­<br />

habt. sie ist dort als Jeversche Deichorduung von 1675 eingeführt<br />

worden. Die einzige Urkunde über ein im Jeverland stattgehabtes<br />

Spatengericht ist der Daucnsfelder Richtschein von 1746. Derselbe<br />

ist als Quelle für das Spatenrecht mit größder Vorsicht zu benutzen,<br />

da in ihm das Spatenrecht nicht mehr in seiner reinen<br />

Form erkennbar ist.<br />

Die älteste Butjadinger Deichordnung stammt aus dem Jahre<br />

1573, doch ist ein älderer Bericht alter Leute über das Spatenrecht<br />

von 1566 und sodann ein Richtschein aus demselben Jahre vorhanden.<br />

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