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Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. Arkenau.<br />

geeichte in den Grafschaften <strong>Oldenburg</strong> vom 30. Dezember 1699<br />

wird es freilich noch einmal erwähnt, doch geschieht dies nur in<br />

der Form einer Riickerinnerung. Aus dem Jeverlande, das von<br />

1667—1818 nicht unter <strong>Oldenburg</strong>ischer Regierung gestände» hat.<br />

wird ein Spatenprozeß noch aus dem Jahre 1746 bekundet.<br />

Die große Wichtigkeit, welche das Spatenrecht für das mittelalterliche<br />

Deichwesen speziell auch in <strong>Oldenburg</strong> gehabt hat. wird<br />

bezeugt sowohl dadurch, daß die Bestimmungen der alten Deich-<br />

satzungen sich vorwiegend mit diesem Institut beschäftige», als auch<br />

durch die bedeutende Anzahl von Urkunden, durch welche die<br />

Häufigkeit der Verspätung für bestimmte Landesteile (insonderheit<br />

für Stedinge») nachgewiesen ist.<br />

Für das Herzogtum <strong>Oldenburg</strong> wird das Spatenrecht aus<br />

Butjadingen, dem Jeverland. Stedingen und Land Würden bezeugt.<br />

Für die gesamte Grafschaft <strong>Oldenburg</strong> stammt die älteste uns er­<br />

haltene Deichordnung aus dem Jahre 1658.<br />

Die zahlreichen Spatenrechtsquellen aus Stedingen bilden<br />

eine zusammenhängende Kette von 1424 an und sind teilweise<br />

alte Deichsatzungen, teilweise Richtscheine oder Berichte über Spatengerichte.<br />

Ihre Benutzung erfordert die größte Vorsicht. Bei der<br />

verwickelten Landeshoheit in Stedingen tritt das Bestreben der beteiligten<br />

Staatsverwaltungen hervor, ihre Rechtsanschauungen in<br />

den Deichsatzungen mit List durchzusetzen. Fälschungen der dortigen<br />

Deichrechtsquelleu sind mehrfach nachweisbar.^) Im einzelnen ist<br />

folgendes zu bemerken: Ohne weideres sind für unsere Aufgabe<br />

zu benutzen: Das Deichrecht von 1424, der Bericht von 1444(<br />

der Vertrag von 1446, die Mitteilung der Rekensmänner, Ge­<br />

schworenen und gemeinen Erfexen von 1526, die Verhandlungen<br />

von 1525/26, sämtliche Urkunden von 1566 sowie der Bericht<br />

von 1578. In dem Stedinger Vertrag von 1525 finden sich<br />

etliche Artikel, die vom Bischof von münster nicht bestätigt, sondern<br />

der Verabredung zuwider von den Bremern in den Vertrag gesetzt<br />

sind. Sie sind in der Urkunde von 1526 kenntlich gemacht und<br />

') Über die staatsrechtliche Stellung Stedinge,is vgl. Rüthning in den<br />

Schriften des <strong>Oldenburg</strong>er Vereins für altertumskunde und Landesgcschichte,<br />

Bd. XXV.

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