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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 39<br />

Spatenziehens kann natürlich nur stattfinden, wenn das Gericht<br />

wieder versammelt ist. Dasselbe ist also, wenn ein Berechtigder<br />

sich meldet und das Gericht nicht mehr beisammen ist. wieder zu<br />

berufen. Wenn es versammelt ist. hat die Genossenschaft zunächst<br />

darüber zu beschließen, ob sie den sich Meldenden als Genossen<br />

nehmen will. Es ist festzustellen, ob er genügende Sicherheit zur<br />

Erfüllung der ihm durch die Verspätung anfallenden Pflichten<br />

bietet. Diese Frage wird in Stedingen durch die Deichgenossenschast<br />

entschieden. Vgl. Sted. Ri. 1578. Daselbst heißt es gelegentlich<br />

der Prüfung genügender Sicherheit des Berechtigten, der<br />

den Spaten ziehen will: „Darup dat land sick der schriftlichen<br />

caution gewegert aber die angebadene bürgeschup, damit sc genochsam<br />

versehen, angenommen."<br />

Steht fest, daß der sich meldende Berechtigte genügend sicher<br />

ist, so wird auf dessen Frage durch Urleil festgestellt, daß er berechtigt<br />

ist. den Spaten zu ziehen.<br />

Meldet sich innerhalb der Frist kein Berechtigder, so tritt nach<br />

Ablauf derselben das Gericht wieder zusammen unb es wird dann<br />

der Genossenschaft resp, in Stedingen ihr und dem Landesherrn oder<br />

in späderen Zeiten überall dem Landesherrn allein gestattet, den<br />

Spaten zu ziehen. In Butjadingen muß jedoch abermals eine dreimalige<br />

Aufforderung an die Berechtigten, sich einzudingen, vorausgehen.<br />

(Bntj. Ri. 1566.)<br />

Derjenige, dem das Recht, den Spaten zu ziehen, durch<br />

Urteil zuerkannt ist. zieht den Spaten selbst oder läßt es durch<br />

einen Bevollmächtigten tun. Dadurch daß er das von dem früheren<br />

Genossen verlassene Deichbauwerkzeug an sich nimmt, erklärt er,<br />

daß er in die verlassene genossenschaftliche Stellung einrücken und<br />

die Deichpflicht übernehmen wolle.<br />

Nachdem der Spaten oder die Forke gezogen, ist der Richder<br />

verpflichtet, den neuen Genossen in die zu dem Deich gehörigen<br />

Ländereien einzuweisen und ihm einen Richtschein auszustellen (Sted.<br />

der. 1566. Bntj. Ri. 1566). Diese Einweisung kann nur deklaratorische<br />

Bedeutung haben, da der neue Genosse bereits durch das<br />

Spatenziehen die Deichlast und. nach dem Grundsatz: „Kein Deich<br />

ohne Land", auch die zubehörigen Ländereien erworben hat.

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