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Dr. Altenau.<br />

Beamder den Spaten., nämlich der jüngste Geschworene (Sted. D.<br />

R. 1579).<br />

Bei der Deutung der eigenartigen Vollzugshandlung muß<br />

man annehmen, daß sich in der Form der mit der Verspätung gewollte<br />

Zweck wiederspiegelt. Bei der freiwilligen Verspätung erklärt<br />

der zur Verspätung gelangte Genosse dadurch, daß er den<br />

Spaten oder die Forke in den Deich sticht, oder durch einen Vertreder<br />

oder Beamten stechen läßt, daß seine Deichpflicht ruhen solle.<br />

Er sagt sich von der Genossenschaft in der von ihr vorgeschriebenen<br />

Form los. Wenn die Genossenschaft bei der zwangsweisen derspatung<br />

durch einen ihrer Beamten den Spaten stechen läßt, erklärt<br />

sie damit, daß sie des durch ben Akt betroffenen Genossen Überdrnssig<br />

sei und ihn aus dem Verbände weise. Besonders da. wo<br />

drei Soden aus dem Deich gestochen werden, ist die Symbolik der<br />

Handlung unverkennbar. In dieser Handlung, die an sich als<br />

schweren Deichfrevel sich darstellt, tut der Genosse den Mangel<br />

seines Willens, noch länger an dem gemeinsamen Zweck der Genossenschaft<br />

mitarbeiten zu wollen, in krassesder Form kund.<br />

Nachdem der Spaten in die Erde gestochen ist. steht es dritten<br />

Personen frei, soweit dieselben hierzu berechtigt sind, denselben aufzuziehen<br />

unb baburch Genossen zu werden. In Butjadingen erläßt<br />

die Genossenschaft auch eine Aufforderung an die Inderessenten ergehen,<br />

den Spaten zu ziehen. Bntj. Ri. 1566: „hebbe ich (Deichrichder)<br />

mit Heller öffentlichen stimmen ausgeschruweni so<br />

jemands vorhanden, der sich mit stellonge gungsamer gewisser borge»<br />

schaft zu understchcndc gedechte, diesen in die erden gesetzten spaden<br />

aufzuziehen . . . daß die oder derselbige hersurtreten und sich gepurlicherweis<br />

eindingen sollen." Vgl. auch Heineken a. a. O.<br />

Um den Berechtigten zum Spatenziehen Gelegenheit zu geben,<br />

bestehen in den Deichrechtsquellen Bestimmungen darüber, daß der.<br />

Spaten eine gewisse Zeit hindurch in der Teichkabel stecken bleiben<br />

müsse. Diese Zeit beträgt in Butjadingen sowie in Stedingen drei<br />

Ebbe^ und Flutzeiten (Sted. der. 1578). Während dieser Zeit,<br />

wo der Spaten vermutlich unter Bewachung von Geschworenen<br />

(Heineken a. a. O.) stehen bleibt, ist es den Berechtigten gestattet,<br />

sich zum Spatenziehen anzubieten. Die eigentliche Handlung des

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