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Landesbibliothek Oldenburg

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das <strong>Oldenburg</strong>kr Spatrnrecht. 37<br />

zeitig erfolgt ist. Bei der freiwilligen Verspätung werben unter<br />

Umständen tatsächliche Feststellungen erforderlich sei»; in der Regel<br />

wird man sich jedoch mit dem Unvermögenseid, den der Beklagte<br />

in diesem Fall bei der Verspätung zu leisten hat, der dahin geht,<br />

daß er den Deich nicht länger zu unterhalten vermöge (01b. D. O.<br />

16.08), begnügen können.<br />

Ist die Notwendigkeit zur Verspätung festgestellt, so wird<br />

außer in Stedingen, wo der Spaten schon vorher gestochen wird,<br />

zur eigentlichen Verspatungshandlung geschritten. Diese ist eine<br />

symbolische Bollzugshandlung (Anschütz a. a. O.> In den einzelnen<br />

<strong>Oldenburg</strong>er Landesteilen ist sie verschieden geregelt. In<br />

Stedingen und Butjadingen besteht sie darin, daß der Spaten in<br />

den Deich gestochen wird; er wird dann späder von demjenigen, der<br />

Genosse werden will, gezogen. Nach der Gräflich <strong>Oldenburg</strong>ischen<br />

Deichordnung von 1658 sowie nach dem Jeverschen Deichrecht wird<br />

eine Forke in den Deich gestochen und werden außerdem »och drei<br />

Soden mit einem Spaten aus dem Deich gestochen. Das Spatenstechen<br />

nimmt entweder der zur Verspätung gelangte Genosse oder<br />

ein Deichbeamder vor. Die in der Lideratur (Vgl. auch Gierte a.<br />

a. O ) vertretene Ansicht, daß in dem Falle der freiwilligen Verspätung<br />

der ausscheidende Genosse, sonst aber ein Deichbeamder dies<br />

getan habe, stößt nach den <strong>Oldenburg</strong>er Quellen aus Widerspruch.<br />

Für diese Ansicht sprechen in gewisser Weise die Butjadinger<br />

Quellen. Nach dem Tossenser Richtschein, der die zwangsweise<br />

Verspätung behandelt, sticht der Richder dm Spaten, nach dem fast<br />

gleichzeitigen Bericht „Jtlicher older luide", der von der freiwilligen<br />

Verspätung handelt, wird fast von sämtlichen alten Leuten bezeugt:<br />

„wan citier siue dike nicht hebbe holden können, hebbe he den<br />

spaden up den bis gestckcn ..." Nur einer berichtet: „alsdann<br />

Hebben be ratgever einen spaten barin gestckcn."<br />

Gegen die Ansicht sprechen die Gräslich <strong>Oldenburg</strong>ischc Deich-<br />

Ordnung von 1658 und die Jcverschc Deichordnung von 1675<br />

sowie der mit diesen übereinstimmende Dauensfelder Bericht, nach<br />

denen auch bei zwangsweiser Verspätung der ausscheidende Genosse<br />

die Vollzugshandlung selbst vornehmen muß. In Stedingen, dessen<br />

Quellen nur die exekutive Verspätung erwähnen, sticht et» Deich-

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