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36<br />

Dr. Arkenau.<br />

Nach ben Anmerkungen zu dieser Quelle ist es auch zulässig, daß in<br />

diesem Fall dem Gutsherrn das Deichgericht etliche Tage vor dem<br />

dermin durch zwei beeidete Zeugen augesagt wird. (Ebenso äußert<br />

sich Sted. sog. Vergl. von 1579.)<br />

Das eigentliche Spatcnprozcßverfahreii beginnt damit, daß<br />

sich das Gericht an dem Gerichtsort konstituiert. Der Richder spannt<br />

die Bank (Sted. der. 1566). Zuvor schon ist in Stedingen von dem<br />

jüngsten Geschworenen der Spaten in den Deich gestochen worden.<br />

(Sted. D. R. 1579). In Butjadingen geschieht dieser Akt erst<br />

späder. In Stedingen wird der Prozeß durch ein für den mittelalterlichen<br />

Prozeß typisches Vorspiel eingeleitet. Vgl. Sted. der. 1566:<br />

„Es ist Gerdt Follers der jüngste (Geschworene; Vgl. Sted.<br />

D. R. 1579) vorgetreden, dar de spade gesteken und einen bloten<br />

pock') in der handt gehabt und 3 gewaldtschrei gedan (tho iodnth,<br />

tho ioduth, to ioduthe. 2 ) Darf der richder den nmbstandt gefraget,<br />

was die gewaldtschrei bedeutenten. Darf ein reckensman Johann<br />

Bunckenborch genandt geandtwordet: Her richder. die man fchreiget<br />

aver die grothe gewaldt bracke, dadorch m. g. h. und dem lande<br />

ein nnvorwindtlich schade gesehen."<br />

Diesem Vorspiel folgt eine Feststellung, ob die für die Verspatuug<br />

erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Insonderheit<br />

muß in Stedingen außer dem vorhandenen Schaden, der in der<br />

Regel offenkundig sein wird, geprüft werden, ob der Beklagte sich<br />

nicht etwa rechtzeitig um Gnade an das Land und den Landes-<br />

Herrn gewandt hat. In Butjadingen wird die Prüfung der Voraussetzungcn<br />

eingeleitet durch einen Vortrag des Klägers über die<br />

tatsächlichen Verhältnisse, welche die Verspätung bedingen. Die<br />

Prüfung, ob der Deicher unvermögend ist. seine Verbandslast zu<br />

erfüllen, ist bei der zwangsweisen Verspätung sehr einfach, da eine<br />

Exekution in das bewegliche Vermögen vorausgegangen oder gleich-<br />

') Dolch, auch wird ein Schwert oder Messer erwähnt. Sted. Ri. 1566<br />

sowie der. 1578.<br />

a ) Dieses ist ein Notgeschrei, siehe Schiffer-Silben unter tio-dute, desgl.<br />

Schroeder D. R. G.. Aufl. 4. S.37, ferner Engelke im Jahrbuch 172. Vgl.<br />

auch Sted. der. 1578.

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