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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 35<br />

sowie bic Geschworeneu unb Rechensleute als Vertreder der Deich«<br />

genossenschast um einen Fürsprecher. Die Fürsprecher bebürsen in<br />

Stebingen unb Butjabingen der besonberen Genehmigung bes GerichteS<br />

zu ihrem Austreten. Sted. der. 1566:<br />

„unb ist innen zugelassen Haus Meisol, richder zu Delmenhorst<br />

Habt alsobalbe vom richder begeret, ob er imc Wille vorgunnen<br />

s. H. unb bes landes worbt zu halten, bas imc auch vergunbt."<br />

Ähnlich äußert sich für Butjabingen der Tossenser Richtschein.<br />

Zum Spatenprozeß muß der Beklagte gelobe» werden, auch<br />

muß der dermin, da bas Verfahren öffentlich ist, allgemein<br />

bekannt gemacht werben. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt<br />

nach bem Dancnsfclbcr Bericht von ben Kanzeln. Besonbers ausführliche<br />

Vorschriften über bic Labung und sonstige bem dermin<br />

vorausgehende Anzeigen sind uns aus Stedingen erhalten. Hierbei<br />

tritt jeboch wieber der Gegensatz zwischen den einzelnen bortigen<br />

Quellen stark hervor. Der Stebinger Vertrag von 1525 verlangt<br />

zunächst, wenn eine Brake in ben Deich gebrochen ist, Ansage bieser<br />

Tatsache an ben Gutsherrn mit der Aufforberung, bat Deich unverzüglich<br />

zu machen. Diese Ansage hat, wenn der Gutsherr sich<br />

im Laube aufhält unb sein Aufenthaltsort bekannt ist, an ihn perfönlich<br />

zu geschehen. Sonst ist bieselbe als bewirkt anzusehen, wenn<br />

der Dsichgraf „barunber be guebther höret, batfiiloc ansegge in sin<br />

hueß unb Wahninge unb thor averflobc sittcr ovcrichhcit, barunber<br />

be giicbthcr bingplichtig is." Ist der Gutsherr ein nicht einheimischer<br />

Geistlicher, so muß die Ansage an den Bischof von<br />

Bremen ober an ben Dekan, Senior ober Prälaten geschehen, „be<br />

mit om tho koer gheith". Das Stebinger Deich recht von 1579<br />

kennt bic Ansage nicht. Sie hat ben Zweck, ben Gutsherrn zu<br />

veranlassen, ben Deich sofort zu machen unb so der Verspätung<br />

seiner Güder aus bem Wege zu gehen. Tut er bics nicht unb ist<br />

eine Verspätung ersorberlich, so erfolgen bic Labungen. Nach ben<br />

Stebinger Quellen soll der Beklagte, er sei Meier ober Gutsherr,<br />

ioährenb bes Deichgerichtes breimal burch den zuständigen Geschworenen<br />

geladen werden. Ist der Deichpflichtige ein Pächder, so<br />

hat er die Ladung dem Gutsherrn zu übermitteln. (Sted. D. R. 1579.)<br />

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