10.01.2013 Aufrufe

Landesbibliothek Oldenburg

Landesbibliothek Oldenburg

Landesbibliothek Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

34<br />

Dr. Arkenau.<br />

In den Stedinger Deichrechtsquellen finden sich wiederholt die<br />

Ausdrücke „Klüger" und „Beklagder." Vgl. Sted. D. R. 1579:<br />

„Und wein nu desnlvige also .... van den vögeden unde rekenslüde<br />

alße clegere vorklaget, schall de beklagede . . . geHort werden."<br />

Die Gegenwart desjenigen, dessen Land verspätet werden soll,<br />

ist nur dann erforderlich, wenn der Akt freiwillig stattfindet, da in<br />

diesem Fall Voraussetzung der Verspätung seine eidliche Versicherung<br />

ist, daß er unvermögend sei, den Deich länger zu halten. Wenn<br />

die Verspätung exekutiven Charakder trägt, liegt es ebenfalls im<br />

Inderesse des Beklagten, zu erscheinen, wenn er Einreden gegen die<br />

Zulässigkeit des Verfahrens machen will, da er sich im Falle des<br />

Nichderscheinens an seinem Rechte verschweigt. Was für den Beklagten<br />

gilt, gilt auch für die sonstigen Inderessenten, den Eigentümer<br />

des Grundstücks, falls der Meier zur Verspätung kommt,<br />

sowie die Realglünbiger. Auch sie brauchen nicht zu erscheinen,<br />

haben dann aber die Folgen der Verspätung über sich ergehen zu<br />

lassen. Vgl. Sted. der. 1444, wo ein Realgläubiger nachträglich<br />

Einwendungen macht und deshalb abgewiesen wird, weil er sie nicht<br />

sofort erhoben hat.<br />

Vertretung der am Prozeß Beteiligten ist zulässig, soweit<br />

nicht, wie bei der freiwilligen Verspätung, das persönliche Erscheinen<br />

des zur Verspätung gelangenden Genossen erforderlich ist. Der Vertreder<br />

muß sich als solchen ausweisen. (Vgl. Sted. der. 1578.) Daselbst<br />

erbietet sich der Vertreder des Domkapitels aus Bremen (Beklagder)<br />

„siner hanblung genochsamb volmacht furthol)ringe»." Vgl. auch<br />

Steb. D. R. 1579. wo es heißt: „bar he alßba» ebber iemanbt<br />

finenbtwegen mit gloviger vollmacht erschinet." Die Deichgenossenschaft<br />

wirb in Stebingen burch die Recheusleute unb die Geschworenen.<br />

in Bntjabingen unb vermutlich ursprünglich auch im<br />

Jeverland burch die Geschworenen allein vertreten. (Vgf. Steb.<br />

Ri. 1566, Butj. Ri. 1566). Spader sinb im Jeverland als bic<br />

einzigen Vertreder der Genossenschaft die Deichrichder beim Spatenpwzeß<br />

zugegen. (Vgl. Dancnsfelb 1746.) Als Vertreder bes<br />

landesherrn begegnen überall Verwaltungsbeamte. Die Vertreder<br />

können ihrerseits wieber Prozeßvertreder bestellen. So bitten<br />

z. B. im Ritzebütteler Deichgericht der Vertreder bes landesherrn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!