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Dr. Arkenau.<br />

bic Frage der Urteilsfinder. die Zahl der fungierenden Urteilsleute<br />

wirb in ben einzelnen Berichten verschieben angegeben. In<br />

bem Ritzebütteler Deichgericht von 1566 haben nach bem einen<br />

Bericht brei, nach einem andern gleichzeitigen vier gewirkt. In<br />

bem Warflether Deichgericht von 1578 werben nur zwei Urteilsleute<br />

genannt.') Die Kläger bitten bas Gericht, Urteilsleute zu<br />

bestellen, worauf bieses solche verordnet. (Steb. der. 1566 u. 1578.)<br />

Die Tätigkeit der Urteilsleute ist nahezu die unserer heutigen Richder.<br />

Sie sinben bas Recht aus bic einzelnen Fragen der Parteien unter<br />

voller Würbigung aller Tatumstände. Ihre Tätigkeit besteht nicht<br />

in Belehrung des Richders ober in einem Rechtsvortrage (Heck a.<br />

a. O. Steb. der. 1566 u. 1578). Ausdrücke wie „unb hebben<br />

vor recht ertaubt" ober „vor recht gefuubeu" beuten obiges an.<br />

Die Aussprüche der Urteils leute bebürfen feiner Bestätigung burch<br />

ben Richder. Der Richder wird durch sie gcbuiiben. Vgl. Steb.<br />

der. 1566, nach bem der Richder sagt: „Und also mir bau solches<br />

alles mit Urthiell unb Recht abgewnnnen. habe ich ... (bic Einweisung<br />

vollzogen) . . ober Steb. B. 1566: „und nach bembt-schlagung<br />

desselbigen wirbt der bescheibt burch bic erwcletc Urtheilsleut<br />

zu rechte angesagt."<br />

Die einzelnen Fragen, über welche bic Parteien Recht begehren.<br />

werben vom Richder ben Urteilsleuten zugewiesen. Vgl.<br />

Steb. der. 1566: „Darup ich bas Urteil Hinrich Kroch von<br />

rechtes wegen bevolen und zugewiesen." Der betreffende Urteilsfintier<br />

bespricht sich über die ihm zugewiesene Frage mit seinen<br />

Kollegen unb j ebenso Iis in zweifelhaften Fällen auch mit bem Volke.<br />

Vgl. Steb. der. 1578: „so bogerbe he, be orbelsliibe um belherung<br />

bes rechten an bat laub tho wisen." Ebenso Steb. der.<br />

1566: „bic (Urteilsleute) sich mit bes gerichtes umbfianbes 2 )<br />

cyncs bescheibs vorgleichen und nach bcrabtschlagung besselbigen<br />

wirbt der bescheibt . . . zu rechte angesagt."<br />

Die Stellung des Richders ist in Stedingen sehr begrenzt.<br />

Er spannt die Bank, erteilt bas Wort, bannt den Urteilsfinber zum<br />

') Vgl. dagegen Heck: Ostsr. Gerichtsverfassung § 23.<br />

*) Umbstand = die Umstehenden. Vgl. Schiller und Lüben.

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