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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 31<br />

die Möglichkeit der Teilung des Rechtes, den Spaten zu ziehen,<br />

zwischen der Genossenschaft und dein Landesherrn festzustellen.')<br />

Bezüglich der Reihenfolge der zum Spatenziehen Berechtigten<br />

sind die Bestimmungen in den einzelnen Gegenden des <strong>Oldenburg</strong>er<br />

Landes sehr verschieden. In Stedingen sind in ersder Linie der<br />

Gutsherr und der Meier, wenn diese aber nicht können oder wollen,<br />

nur das Land und der Landesherr resp, die Landesherren berechtigt.<br />

In Butjadingen sind berufen 1. die Verwandten, 2. Fremde.<br />

3. die Gemeindedeichgenvssenschaft oder die Landschaft; im Jeverland<br />

1. die sechs nächsten Verwandten, 2. „de overichheden, linder<br />

denen de mann geseten is." unter Obrigkeit muß man hier die<br />

Spitze der mit dem politischen Verbände identischen Deichgenosscn-<br />

schuft verstehen.<br />

Wir wenden nns nunmehr dem Spatenprozeßrecht zu und<br />

wollen, bevor wir zu dem Verfahren selbst kommen, die allgemeinen<br />

Grundsätze hervorhebe».<br />

Als Gericht fungiert in Butjadingen wie in Stedingen ein<br />

Kolleginin, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern<br />

sowie dem Gerichtsschreiber. Aus Stedingen wird uns außerdem<br />

durch die vorhandenen Gerichtsberichte und Richtescheine aus dem<br />

Ende des 16. Jahrhunterts das Vorhandensein der der friesischen<br />

Gerichtsverfassung eigentümlichen Urteilssinder (ursprünglich Asegen<br />

späder consules, redjevent oder echerci genannt, vgl. Schroeder D.<br />

R. G. 4, S. 594) bezeugt. Es liegt nicht in dem Rahmen der<br />

Arbeit, die vielen Streitfragen, die sich über die Stellung der Urteilsleute<br />

herausgebildet haben, hier ausführlich zu behandeln, doch erscheint<br />

es als unbedingt erforderlich, die Stellung derselben, wie sie<br />

sich auf Grund der Stedinger Deichrechtsquellen ergibt, zu erördern.<br />

Eine solche kurze Darstellung ist wichtig, um ein Bild über die<br />

Stedinger Deichgerichte zu gewinnen, vielleicht auch klärend für<br />

') Die staatsrechtliche Bedeutung der Stelle ist von Pros. Rüthning in<br />

„Die staatsrechtliche Stellung der Lechderseite deS Stedingerlandes" gewürdigt.

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