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Landesbibliothek Oldenburg

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Dr. Altenau.<br />

ziehen will, die Deichgenossenschaft dies tun muß. Diese Verpflichtung<br />

beruht auf dem persönlichen Verbandsnexus. Im Bntj.<br />

der. von 1566 heißt es:<br />

„so is dat kerspel oder dat ganze land togetreden, Hebben<br />

den spaden getagen . . ."<br />

Die Frage, wann das Kirchspiel (der Gemeindedeichverband)<br />

oder das Land (der landschaftliche Samtverband) eintritt, richtet<br />

sich nach dem Umfange des Schadens und den jeweiligen Vereinbanmgen.<br />

Das Verhältnis zwischen den Landschaften und den<br />

Gemeindedeichverbänden festzustellen, liegt außerhalb des Rahmens<br />

dieser Arbeit. Erwähnt mag nur werden, daß die letzderen jedenfalls<br />

die älderen sind. (Vgl. Gierke a. a. O.) In späderen Deichrechten<br />

ist an die Stelle der Deichgenossenschaft in der Pflicht, den Spaten<br />

zu ziehen, der Landesherr getreten. Dieser Wechsel hängt mit der<br />

eingangs ausgeführten Verstaatlichung des Deichwesens zusammen.<br />

Der Landesherr, als die Verkörperung der Machtvollkommenheit<br />

des absoluten Staates, erscheint hier als Träger der Rechte und<br />

Pflichten, welche die ihrer Selbständigkeit entkleidete Genossenschaft<br />

eingebüßt hat. Wie wenig bei der Verstaatlichung des Deichwesens<br />

dem Charakder der Genossenschaft selbst in äußeren Formen Rechnung<br />

getragen ist, ergibt sich daraus, daß z. B. die <strong>Oldenburg</strong>er<br />

Deichordnung von 1681 bestimmt, daß im Falle einer Verspätung bic<br />

<strong>Oldenburg</strong>er Rentkammer benachrichtigt werben solle, bamit das Land<br />

publiziert und nach Befinden anderen wieder eingetan werden könne.<br />

Einer eigentümlichen Teilung der Übernahmepflicht zur Verspatung<br />

gelangder Deiche begegnen wir in Stedingen. Hier ist das<br />

Recht und die Pflicht, ben Spaten zu ziehen, zwischen bem Lande<br />

als Deichgenossenschaft utib bem Stifte von Bremen sowie der<br />

Herrschaft Delmenhorst in der Weise geteilt, daß „welk gndt in den<br />

Stedingerlande vorspabet werbt, des gndes vallt de brudben bcel<br />

an bat stichte van Bremen unb an bat herschnp van Delmenhorst<br />

sambtlick unb die twcc bcel an bat landt (Sted. der. 1444). Nach<br />

dem Stedinger Deichrecht von 1579 ist der Greif von <strong>Oldenburg</strong>,<br />

als Inhaber der Herrschaft zu Delmenhorst zu */,, die Deichgenossenschaft<br />

zu 2/z berechtigt. Wir begnügen uns damit hieraus

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