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Landesbibliothek Oldenburg

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28<br />

Dr. Alkenau.<br />

Fall im Gnadenwege Ausnahmen zugelassen werden, nur derjenige<br />

durch die Verspätung in die Genossenschaft eindeichen kann, bei dem<br />

die persönlichen Voraussetzungen, Genosse zu werden, gegeben sind.<br />

Nicht mich braucht er den dinglichen Erfordernissen zu genügen,<br />

da diese sich erfüllen, nachdem er durch die Verspätung Eigentümer<br />

des haftenden Grundstückes geworden ist. Das einzige dingliche<br />

Erfordernis, das allgemein verlangt wird, besteht darin, daß der<br />

neue Genosse die nötige finanzielle Sicherheit zur Erfüllung der<br />

ihm obliegenden Deichlasten bieten muß. In Butjadingcn werden<br />

diejenigen, welche sich zum Spatenziehen melden, nur dann zugelassen,<br />

wenn sie sich zur „stellong gnugsamer gewisser borgeschast<br />

erbieten (Butj. Ri. 1566). Ähnlich sind die Vorschriften in Stedingen.<br />

Auch hier hat derjenige, der den Spaten ziehen will, Sicherheit<br />

bticch Bürgen zu leisten. Letzdere müssen sich verpflichten, noch<br />

Jahr unb Tag für bic Deichpflicht des eintretenden Genossen<br />

Sicherheit zu leisten, nachdem er bic ihm durch die Verspätung<br />

sofort angefallenen besonberen Pflichten erfüllt hat. Vgl. Steb. D.<br />

R. 1579:<br />

„wann folckeS bethalet, so schälen de borgen in öhrer gelöste<br />

bliven, bat solckc brocke henforder van gemelte gnbtheren ofte sinen<br />

angehörigen beremathen jähr undc dach unbt beth tho schwären<br />

lave vorwahret blive . . .<br />

Andere Sicherheit als Bürgenstellung genügt nicht. Vgl.<br />

Sted. der. 1578. Hiernach erbietet sich das Domkapitel von Bremen<br />

zur Sicherheitsleistung durch schriftliche Kaution, wirb jeboch zurückgewiesen<br />

unb aufgeforbert, Bürge» zu stellen.<br />

Außer die)cn allgemeinen Beschränkungen sinben sich Bestimmungen,<br />

nach denen es nur gewissen Personen gestattet ist. ben<br />

Spaten zu ziehen. Wenn in Stebingen ein Gut aus Grünben.<br />

bic in der Person des Pächders liegen, verspätet wirb, ist es in<br />

ersder Linie bau Gutsherrn zugestanden, sich burch Spatenziehen<br />

bad Eigentum an dem Grundstück zu erhalten. Obwohl diese Bestimmung<br />

in fast allen Stedinger Teichsatzungen in der Form eines<br />

Rechtes ausgesprochen ist, scheint in der Tat diese Vergünstigung des<br />

Gutsherrn in jedem Fall von der Zulassung durch die Genossenschaft<br />

im Gnadenwege abhängig gewesen zu sein. Durch den Bericht über

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