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?(ltc Gerichte in dem alten Amte Cloppenburg. •289<br />

In dein erst feit 1855 mit der Stadl Cloppenburg zu einer<br />

Stadtgemeinde vereinigten Kirchdorf Kra pendorf tagte nachdem<br />

amtlichen Bericht von 1571 dreimal im Jahr ein Gericht neben<br />

der Kirche unter einer Linde, und zwar am Sonnabend nach<br />

Philipp! und Jacobi, am Sonnabend nach Bartolom« und am<br />

Sonnabend nach Tri um Regum. An dies Gericht gehörten nach<br />

dem Bericht die Stadt Cloppenburg, die Kirchspiele Krapendorf,<br />

Molbergen und Markhausen und der beiden Gerichte Essen und<br />

Lastrup (mit den Kirchspielen Essen. Lastrup und Lindern)') eingesessene<br />

„freie Leute". Verhandelt wurde ausschließlich Über<br />

bürgerliche Sachen. Ten Vorsitz führte der Richder zu Cloppenburg.<br />

-) Es war Beschwerdegericht für die auf dem Gericht zu<br />

Essen gewiesenen Urteile, wie aus dem Seite 234 wiedergegebenen<br />

Urteilsspruch des Gogerichts auf dem Desum in Sachen der Witwe<br />

von Lutten gegen Wichum»» und Johan Bernefuer deutlich hervorgeht.<br />

In dem amtlichen Bericht von 1571 wird es gegenüber dem<br />

Prinzipalgericht zu Cloppenburg als „burgericht" bezeichnet, wahrend<br />

die drei ständigen Gerichtstage „srie giidinck" genannt werden. Mehr<br />

bissen wir über dieses Gericht nicht.<br />

So dürftig und unklar die Angaben über dieses Gericht auch<br />

sind, so lassen sie in. E. doch keinen Zweifel über seinen Charakder<br />

als Gogericht bestehen. Wir haben hier die bekannten drei ständigen<br />

Gödiuge vor uns, die fast in dieselbe Zeit fallen, wie die drei<br />

Godinge der Gogerichte Löningen und Lastrup. 3 ) Auffallen<br />

sonnte zwar, daß diese drei ständigen dermine in dem Bericht<br />

,fric gudiuck" und die sie besuchenden Personen „frie lüde" ge-<br />

,IQ,int werden. Aber in den von denselben Beamten erstatteten<br />

Bericht über das Gericht Löningen. werden die drei ständigen<br />

Gerichsdermine, obwohl der Charakder des Gerichts Löningen als<br />

Gogericht nicht anzuzweifeln ist. auch „srie gndinck" genannt. Und<br />

auf eine ebensolche Ungenanigkeit im Ausdruck wird die Bezeichnung<br />

bet" dingpflichtigen Personen als „freie Leute" zurückzuführen sein.<br />

1 ) Und wohl auch des Gerichts Löningen.<br />

") Anlage 3.<br />

3 ) Vgl. Anlage 9 des Go- und Wielgerlchtö Löningen und Anlage 2<br />

des Gerichts Lastrup.<br />

Jahrb. f Cttciib. Gesch. Nd, XVII. 19

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