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26<br />

Dr. ?(rfettslu.<br />

Grundstückes zeitigen, wenn derselbe in Unkenntnis des lösbaren<br />

Satzungsrechtes des Verspäteten gehandelt hat.<br />

Schließlich sind noch zwei Wirkungen der Verspätung zu erwähnen,<br />

die aus Stedingen berichtet werden und den Zweck haben,<br />

den durch die Genossenschaft mit der Verspätung gewollten Zweck<br />

auch für die Zukunft zu sichern.<br />

Es beruht auf dein Wesen des Deichrechtes und ist auch in<br />

vielen Deichsatzungen ausgesprochen, daß die Veräußerung oder<br />

Verpachtung von Deichgrundstücken ohne die dazu gehörigen Deiche<br />

verboten sein soll, es sei beim, daß solches mit der Obrigkeit Wissen<br />

und Wollen geschehe. Hinsichtlich der Spatengüder find biese Bestimmungen<br />

noch verschärft. Die Stebinger Quellen bestimmen,<br />

baß derjenige, der verspätetes Gut jemals frei von Rechten erwarben<br />

hat. bic bazngehörigen Deiche ebenfalls übernehmen müsse.<br />

Vgl. z. B. Steb. D.O. 1424:<br />

„Item ock vortan en schollen be sworen unde landlnde des<br />

Stedinghlandes nemende Vorspaden gube vorgeven, lenen ebber vorkopen<br />

sunber dike, de dar van rechte thohoren; hedde ock iemendt<br />

in vortiden alsulcke vorspadede gndere frig gekost't, er sick unterwunden,<br />

de schal barto nemen be bife, bc bar van rechte thobehoren,<br />

wil he des gudes genctcn."<br />

Diese scharfe Bestimmung bes Stebinger Deichrechtes ist als<br />

fortwirkenber Zweck der Verspätung zu verstehen.<br />

Die Absicht, ben Zweck der Verspätung auch für die Zukunft<br />

zu sichern, ist ebenfalls unverkennbar in dem Verbot, daß das verspatete<br />

Gut jemals wieder in die Gewere desjenigen oder seiner<br />

Erben komme, dem es durch die Verspätung entzogen ist. Sted.<br />

der. 1444:<br />

„Und cit schall ock nunmehr wedder kamen in de were, dar<br />

datt utt) verspadet wertt"; oder Sted. der. 1566: ...... können<br />

de rechten gubtheren und erneu tho ewigen tiben an bic güber<br />

nicht webber kommen."<br />

Diese Wirfimg richtet sich nicht nur gegen ben Gutsherrn<br />

selbst unb bessen Nachkommen, sonbern auch gegen die lebenden<br />

Verwanbten bes ersderen bis ins neunte Glied. Vgl. Steb. der. 1578:

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