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Landesbibliothek Oldenburg

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Alte Gerichte iit dem alten Amte Cloppenburg. 279<br />

8) feine unberechtigte Wege dnrch Esche, Wiesen oder Garten<br />

sich cinzntuafsen.<br />

3. Können Bürgermeisder diejenige, welche hierin sich säum<br />

söhlig oder gahr ohngehorsahm bezeigen, mit einer tvillkührlichen<br />

bürgerlichen Straf zwarett belegen, die Straf soll aber zur Stadts<br />

Besteu wieder ahngelegt und ttt Empfang gebracht werden.<br />

4. Wird deu Bürgermeisdern und Raht ertaubet, zwischen<br />

bat bürgerlichen Häusern itttd Ländereien Augenscheine zu nehmen<br />

und den Grund abzumessen, darauf dem Befinden nach zum gütlichen<br />

Vergleich die Partheiett zu bereden, jedoch mit dem Beding,<br />

daß die Bürgermeisder (tuofcrtt eine boshafte Abbauuug deren<br />

Ländereien oder sonst strafbare Exceß durch die Bürgermeisder vermerket<br />

würde) solche zu billige Bestrafung und Beförderung Hochfürstlichen<br />

Inderesse dem Fisco oder mir Richdern ahnzeigen, ihre<br />

Gcbührinlssen aber nicht (wie matt als wau sonst mißbräuchlich<br />

geschehen, vertiohmmen hat) von denen, so sie Bürgermeisder schuldig<br />

finden, sondern von dem. so den Augenschein begehrt, zu fordern.<br />

Würde aber zwischen den Partheiett der Vergleich getroffen, so daß<br />

der eine Theil seine Ohufueg selbst ahn erkennen wolte. ntogten die<br />

Gebührttusse vou diesem eiugcuohmmen, jedem Bürger aber auf das<br />

Gericht sich zu berufen und dadurch den Bürgermeisdern Ferneres<br />

unternehmen zu untersagen, freigelassen und verstattet werden.<br />

5. Auf Ansuchen eines Bürgers oder Fremden gegen einen Bürger,<br />

diesen zu sich oder aufm Rahthause ablahdeu ztt lassen und Watt Die<br />

geforderte Schuld geständig und nichts darin zu reden ist. Zeit zur<br />

Zahlung zu setzen: wan aber der Citirte ausbleibt, denselben nochmals<br />

ermahnen und endtlich, matt selber abcrtuahls ausbleibet und<br />

ungehorsamb ist, auf die Schuld exeentiren zli lassen, kann zwar<br />

den Bürgermeisdern verstattet; dieses aber muß dabei für allen<br />

ansbedungen werden, daß denen ahitsttchendett Partheiett, so Bürgern<br />

als Ausheimbschen. ihre Klage bei mich Richdern oder Bürgermeisdern<br />

zuerst ahnzubringen frei, den Citirten aber auch jeder Zeit<br />

erlaubet seilt soll, so auf die erste Citation als zweite Erinnerung<br />

mithin in der Exemtion selbst auf das Gericht sich zu berufen und<br />

dadurch den Bürgermeisdern die Hände zu binden, daß dan gleichwohl<br />

denen, so diese ihre Berufung znm Gericht bis zum letzten

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