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Alte Gerichte in dein alten Amte Clovvenbnrq. 277<br />

Nr. 9. 1710 Dezember 6.<br />

Der fürstliche Richder Rabon Wilhelm Hermann Düvell zu<br />

Friesoythe schließt mit Bürgermeisder und Rat zu Friesoythe einen<br />

Vergleich über den Umfang der städtischen Verwaltungsrechte und<br />

städtischen Gerichtsbarkeit.<br />

Rvtariesl begl. Abschrift in den Akten bev <strong>Oldenburg</strong>er Archive.<br />

A "• Clbhfl. M. Abt I, Tit. X E. 10.<br />

Nach der begl. Abschrift.<br />

Demnach die Bürgermeisder und Recht zu Friesoythe eine<br />

Zeit her dreier Uhrsachen halber, nemblich wegen die Jurisdiction,<br />

Bürgerliche-Nahrung und daraus fließende Schätzung, auch eines<br />

dritten Theils deren aus dein Gerichte praetendirten und von mich<br />

Nichderen verineindtlich geuoffen deren selben Gebührnussen so kostbahren<br />

als weitläufigen Streith geführt, auch so weit beiderseits<br />

fortgesetzet, daß in der Jurisdiction Endturtheil ergangen und den<br />

Bürgermeisdern die Jurisdiction ab-, mir Richdern aber zuerkandt,<br />

von Jhro Hochfürstlichen Gnaden dennoch auf meines, Richders<br />

unterthänigste Vorstellung und Bitt gnädigst verstattet worden, ich<br />

in der Gnte die actus, so etwon streitig und von der Jurisdiction<br />

abzusondern sein, unterscheiden und separieren tönte, die Bürgermeisder<br />

auch lind sämtliche Gemeinde dieses gern verlanget und<br />

damit es desto füglicher geschehen, mithin alle Streitigkeiten auf<br />

einmahl aufgehoben werden mögten, denen movirten Processen der<br />

Bürgerlichen-Nahriing lind Tax halber zninohlen renuueirt oder<br />

verziehen, auch dasjenige, was denen Herren Advocaten lucgcn von<br />

mich- Richdern, getriebener Bürgerlichen - Nahrung oder präcipirtcr<br />

Taxgelder aus übler Information etiuait geschrieben haben mögten,<br />

expresse widerrufen und als nicht geschrieben erklährt haben, ich<br />

Richder auch oller Bürgerlicheu-Nohrung zninohlen abgesagt und<br />

versprochen, daß weder Wein weder Bier verzapfen oder Maitz<br />

verkaufen, sondern ich dessen hinküuftig sowohl als vormahls ge<br />

schchen mich allerdings enthalten, dieses aber mir ansbeschetden<br />

will, daß man auf sonderliches Begehren einer oder anderen kranken<br />

Persohn jcmondt Bier oder Wein überlassen werden müste, solches<br />

als eine Bürgerliche-Nahrung nicht aufgcncihmmen, weniger darüber<br />

Klage geführt werden solle. Die Schätzung belougendt, so soll es

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