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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 25<br />

in dem Spatenprozeß mit ihrem Rechte melden. Dies geht hervor<br />

aus dem Bericht über das Spatengericht im Stedingerlande von<br />

1444, nach dem die Bremer Dompropstei nachträglich Rechte an<br />

einem Spatengut in Anspruch nimmt, und wo ausgesprochen wird:<br />

..Wolde de doinprvvestie iip bot spadengndt weß geschulden<br />

und tilge darup betet Hebben, dat scholde man gedahn Hebben an<br />

dem gerichte".<br />

In diesem Zusammenhange ist noch eine Stelle zu erördern,<br />

die sich in ähnlicher Fassung in verschiedenen Stedinger Deichsatzungen<br />

wiederfindet. Im Stedinger Vertrag von 1525 lautet sie:<br />

„Vortmehr, were iemand, de gued hadde in dem Stedinger.<br />

lande, dat he weddet ofte sofft hadde, dar wedderkop edder losinge<br />

atme were, bath verspättet ofte van verspadedem gude vorlahren<br />

wurde, de schall nicht mehr vorlehsen, als dat gheldt he darinne<br />

liggende hefft, und vor datsnlve gheldt mag dcgcmic bat toebder<br />

lohsen, des be erftahl iß van dengennen, de den spaden getagen<br />

hadden, ebber beute bat ghnth tho qneme."<br />

Diese Stelle behandelt vermutlich folgenden Fall: A, der<br />

Erbe eines Gutes, hat dieses dein B gegen eine ihm von diesem<br />

geliehene Geldsumme aus Grund Kaufes oder dgl. zu Eigentum<br />

übertragen und sich das Wiederkaufsrecht vorbehalten. 1 ) Während<br />

B das Gut in Besitz hat, kommt es zur Verspätung. In diesem<br />

Fall verliert B zwar juristisch das Eigentum an dem Gute, in der<br />

Tat aber nur die Summe, die er betn A geliehen hat, ba sein<br />

Eigentum both hinfällig wirb, sobald A unter Rückgabe der entliehenen<br />

Gelbsumme von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht.<br />

Das Besondere dieses Falles ist. daß das Wiederkaufsrecht<br />

an dem Spatengut nicht erlischt, sondern daß A oueft demjenigen<br />

gegenüber, der nach der Verspätung das Gut rechtmäßig erworben<br />

hat, sein Wiederkaufsrecht geltend machen kann. Diese Ausnahme<br />

von dem Grundsatze, daß die Rechte dritder durch die Verspätung<br />

erlöschen, entspricht der billigen Rücksichtnahme gegen den Erben<br />

des Eigentümers, kann aber Härten gegen den Erstehet eines solchen<br />

*) Ein Fall der älderen Satzung.

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