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21<br />

Dr. Arkenan.<br />

„daß S. Gn. dargegen dem alten wohlhergebrachten gebrauch<br />

nach alle land, fand und ihre zubehörunge, darüber das Wasser<br />

gelaufen und denen znstendig, so mit in die gebrochene und weggenommene<br />

deich gehörig sein, annemen." (Vgl. auch Ostfr. Deichund<br />

Sielr.)<br />

Da der Verlust des Grundbesitzes auf der Haftung desselben<br />

für die Erfüllung der Deichlast beruht, ergibt sich, daß er nicht<br />

eintritt, soweit die unter den Deichen belegenen Ländereien des<br />

austretenden Genossen oder seines Gutsherr« nicht haften. Dem-<br />

nach findet Verlust des Eigentums an den deichfreien Güdern, be-<br />

sonders dem unter den Deichen gelegenen Moor 1 ) nicht statt.<br />

Eine persönliche Haftung des Gutsherrn, der seine Güder<br />

nicht selbst bewirtschaftet, kommt nicht in Betracht, da er für Er-<br />

fülluug der Deichlast nicht persönlich haftet.<br />

Sämtliche Güder, die der alte Genosse oder dessen Gutsherr<br />

verliert, erwirbt der Eintretende. Dies bezeugen sämtliche Quellen<br />

einmütig. Der Erwerb tritt, wie die Stedinger Quellen bezeugen,<br />

zu vollem Eigentum ein. Vgl. Sted. der. von 1444:<br />

„so windt de spade allen tynß, egendum und rechtigkeit mit<br />

dem giide, uthgespraken den legenden, nach den rechte, seben nnb<br />

wohnheit bes Stedinglandes."<br />

Daß gerabe der Zehnte, wie obiger Bericht sagt, auf den<br />

neuen Genossen übergehen soll, ist verstänblich, ba berselbe sich als<br />

öffentliche Belastung darstellt, deren Wegfall bei privatrechllichen<br />

Veränberungen ausgeschlossen ist. (Ähnlich sagt Hackmann: Das<br />

Grunbstück geht über „cum omni iure, quod vel ipse, vel alii<br />

inderessentes supra nominati in eo ante habuerant") Da die<br />

Güder jebeufalls in Stebingen frei von Rechten Dritder, „alßebe<br />

vryge spabe guber", auf benjenigen, der be» Spaten gezogen hat,<br />

übergehen, müssen wir feststellen, inwiefern die Grundstücksgläubiger<br />

von der Verspätung betroffen werben. Ihre Ansprüche gegen ben<br />

Grunbstückseigentümer erlöschen mit der Verspätung, boch muß man<br />

annehmen, baß ihnen ein Ersatzanspruch gegen ben Erwerber zusteht<br />

(so auch Auhagen a. a. O.), jeboch nur baun, wenn sie sich<br />

') Das Moor bleibt bei der Verteilung der Deiche nach dem Grundsätze<br />

„Moor hält feinen Deich", unberücksichtigt.

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