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Alte Gerichte in dem allen Amte Cloppenburg. 257<br />

Als die Beamten zu Cloppenburg auf Erfordern des Bischofs<br />

Iohauu zu münster im März 1571 über die im Amte bestehende»<br />

Go-, Land- oder Hofgerichte usw. zu berichten hatten.') erwähnten<br />

sie das Landgericht z» Ramsloh überhaupt nicht, sonder» erklärte»<br />

ohne Einschränkung, das Gericht Friesoythe erstrecke sich auch auf<br />

„dre geringe karspel i» Sagcttcrlmidc". Damals hatte also das<br />

saarländische Landgericht durch das straffe Vorgehen der Richder<br />

zu Friesoythe wohl schon sehr au Bedeutnug eingebüßt. Die Auf-<br />

zeich»»»g der foderKindischen Gerichtsverfassung vom Jahre 1587<br />

mit) eine im Jayre 1615 von den Saderlündern bezüglich ihrer<br />

Privilegien veranlaßte protokollarische Ausnahme des Beweises zum<br />

ewigen Gedächtnis zeigen jedoch, daß die alte saarländische Recht­<br />

sprechung trotz der fortwährenden Eingriffe der Richder zu Fries­<br />

oythe noch nicht völlig auf;er Übinig gekomme» war.<br />

Bei der Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtnis im<br />

Jahre 1615 2 ) erkannten die Saderläuder dem Richder von Fries-<br />

ptiiUc gegenüber zwar an, daß sie „unterthanen feines Gerichts-<br />

zwanges" seien, nahmen aber gleichzeitig in den zum Beweis ge­<br />

stellten Artikeln aus ihr „beschriebenes und von hochgepietmder<br />

»bngkeit bestedigtes landtrechtsbuch" Bezug. Zugleich bekundete der<br />

Bürgermeisder Hermann Molmann zu Friesoythe auf dem Rathaus<br />

vor de» Richder Conrad Tameling, „daß im Sagerderlandt zwolff<br />

verordnete nie»»er fei», und nemblich in jedem kerspell vier, welche<br />

surfalleude fachen mich angehöreder clagh, antworth und beweis<br />

Anlage 5.<br />

2 ) Vgl. die bei HeNema und Posthnmus abgedruckte Beweisaufnahme.<br />

das Lriginal der Ii Beweisartikcl soll sich noch einer im Kgl. Staatsarchiv<br />

Hannover befindlichen Mölmannsche.-. Abschrift (Mskr. K. 6 Blatt 480) im<br />

Landdrostciarchiv Osnabrück befinden, ist dort aber nicht aufzufinden. die<br />

Saderläuder nahmen folgende Gerechtigkeiten für sich in Anspruch: I. Freiheit<br />

von jeglichen Diensten, es fei denn zum Schule der Burg Friesoythe; 2. Eigene<br />

Landes- und Gerichtsverfassung; 3. Freies Weidiverk. freie Fischerei; 4. Ab=<br />

^abenfrcibcit bis auf die Bultcrabgabe von 4'/, Faß und Beitrag von 9."> Talern<br />

-u jeder Kirchfpielsschcitzung; 5. Beischapungen gleich der Stadt Friesoythe;<br />

Stellung von Bevollmächtigten zu etwa einzuberufenden sürstl. münsterischen<br />

Landesversammlungen; 7. Freies KollanonSrecht der Pastoren; 8. Eigene<br />

Mühlengerechtigkeit. Vgl. auch Sello a. a. £., 2- 55 und 61.<br />

Jahrb. f. Clbcr.b. titidj. Bd. XVII. 17

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