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Landesbibliothek Oldenburg

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Das <strong>Oldenburg</strong>er Spatenrecht. 23<br />

Aus der persönlichen Haftung eines jeden Genossen für die<br />

gewissenhafte Erfüllung seiner Deichverbindlichkeiten folgt, daß er,<br />

wenn er zur Verspätung kommt, seine gesamte bewegliche Habe<br />

(tilbahr guetj einbüßt, da durch die Verspätung die gänzliche Un-<br />

fähigkeit zur Erfüllung der Deichlast festgestellt wird. Praktische<br />

Bedeutung hat diese Bestimmung besonders bei dein Austritt<br />

aus der Genossenschaft im Wege der Verspätung. Bei ihrem<br />

Fehlen könnte die Verspätung in diesem Falle leicht zu einer<br />

schweren Schädigung der Genossenschaft führen, es wäre nämlich<br />

möglich, daß ein vermögender Genosse durch Ausgabe seines deich-<br />

Pflichtigen Grundbesitzes in einem besonders kritischen Augenblick<br />

der Genossenschaft unter Mitnahme seines unter dem Schutz der<br />

Deiche in ruhigen Zeiten erworbenen beweglichen Vermögens Lebewohl<br />

sagen und so die Deichlast ausgeben könnte.<br />

Das bewegliche Vermögen geht auf den neuen Genossen über<br />

als Entgelt für die Übernahme der Verbandslasten.<br />

Weidere privatrechtliche Folgen des Spatenrechtes beruhen<br />

auf betn reallastartigen Charakder der Deichpflicht. Nach dem<br />

Grundsatz: ..Kein Land ohne Deich", verliert der austretende Ge-<br />

nosse das ihm gehörige Land, welches für die Erfüllung seiner<br />

Deichverbindlichkeitcn haftet. Diese Folge tritt auch ein. wenn die<br />

Voraussetzungen der Verspätung in der Person des deichpflichtigen<br />

Pächders gegeben sind. In diesem Fall verliert der Gutsherr, wenn<br />

er nicht den Spaten zieht, das Eigentum, der deichpflichtige Pächder<br />

aber den Besitz. Da er aufhört, Genosse zu sein, kann er ein Recht,<br />

durch das er als Genosse legitimiert war, nicht mehr ausüben. Dieser<br />

Verlust des Besitzes tritt sogar dann ein, wenn der Gutsherr den<br />

Spaten zieht. (93g(. Sted. D. R. 1579.) Wie weit sich der<br />

Eigentumsverlust erstreckt, sagt der Bericht über das Spatengericht<br />

von Ritzebüttel (1566):<br />

„alle erve unbc gueber, so bat ervexen und guedtheren, binnen<br />

landes gelegen tobehorig ist und in die brate tttedc hoereit, bar de<br />

ström avergelopen ist, sin .... verfallen."<br />

Ähnlich äußert sich für Butjabingen der Tossenser Richtschein<br />

von 1566:

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