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254 Dr. tingelte.<br />

auf die Entscheidung eines einzelnen Rechtsfalls gehabt haben.<br />

das Gogericht aus deut Hnmling fontmt als Obergericht für das<br />

Saderland nicht in Betracht.') es war gleich deut Gericht zu Fries-<br />

oythe ciit sächsisches Gogericht. dessen Richder den Hünilingfriesen<br />

gegenüber dieselbe Stellung hatte wie der Richder zu Friesoythe<br />

gegenüber den Saderländern. Beide Richder waren bemüht, die<br />

Kompetenz des von ihnen verwalteten sächsischen Gogerichts auf<br />

friesische, ursprünglich noch eigenem Recht lebende Kolonisten und<br />

deren Siedelungsbezirk auszudehueu.<br />

In den altfriesischen Ländern führte den Vorsts in der<br />

Gerichts und Landesversamnilung ein Vertreder der gräfliche»<br />

Gewalt, der Schulze. Tiefer de» Vorsitz führende Beamte war<br />

den Friesen aufgedrungen, er stand also ursprünglich außerhalb der<br />

friesischen Gerichtsorganisation. Im Saderland finden wir einen<br />

solchen gräflichen Beamten nicht, weder zur Zeit der tecklenbnrgischen<br />

noch der münsterische» Herrschaft. Taraus dürfen wir wohl schliefe»,<br />

daß die Saderläuder ev verstanden haben, sich bis auf die Abgabe<br />

des Grafenschatzes von der gräflichen Gerichtsgewalt unabhängig<br />

zu erhalte». Wer hat den» aber im Landgericht den Vorsitz ge«<br />

führt? Ich glaube, derjenige Bürgermeisder, dem als zuerst zu­<br />

ständigen der Streitfall von den Parteien vorgetragen wurde, wird<br />

die Verhandlung über diesen Streit im Kirchspielsgericht und späder<br />

auch im Landgericht als ..Verhandlungsleider", wenn man diese<br />

Bezeichnung wähle» will, geführt Haben. Er wird auch bei der<br />

Beratung de» Urteilsvorschlag dem Gerichtsumstand bekannt gegeben<br />

und an ersder Stelle ihn mich gegenüber gegenteiligen Meinungen<br />

begründet und verteidigt haben. Im übrigen war die Führung<br />

eines besonderen „Vorsitzes" in dem Landgericht wohl entbehrlich.-)<br />

Bei dein stark ausgeprägten Freiheitssinn der Saderläuder<br />

wird die bischöfliche Regierung zu münster mit der Eingliederung<br />

des Salerlandes an das Gericht Friesoythe — wie ich oben bereits<br />

andeutete — wohl nur langsam und vorsichtig haben vorgehen<br />

können und dürfen.<br />

') Anderer Meinung 3ieb* (n. a. C., 3. 255) und 3tel>3 folgend-<br />

Seltv it. st. €., 3. 52.<br />

*) Anderer Meinung 3ello a. n. C.. 3. 45.

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