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Alte Gerichte in dem alten Amte Cloppenburg. 253<br />

Ja. diese Bestimmung läßt noch eine weidere Gliederung bei Ver­<br />

waltung und Gerichtsbarkeit in 4 Kirchspielsabteilungen (Quartale,<br />

Quadranten) mit je einen Zwölfer vermuten, eine Gliederung,<br />

welche die Vorschriften der LandgerichtSordnung von 1587, daß<br />

Der Zwölfer des Wohnorts die Partei zum Landgericht zu laden, x )<br />

daß in dein Landgericht jeder Zwölfer die Liste der zu seinem<br />

Amtsbezirk gehörige« Hauswirte zu verlesen und späder von den<br />

unentschuldigt Ausgebliebenen Die gegen sie erkannte Strafe eventnell<br />

durch Pfänduug einzuziehen habe,-) noch deutlicher erkennen lassen.<br />

Wir werden daher in der Annahme nicht fehlgehen, daß sich in<br />

früheren Zeiten der Saderländer mit seiner Klage zunächst an den<br />

Zwölfer des Kirchspielteils wandte, in welchem er wohnte. Ver­<br />

mochte dieser die Sache nicht zu schlichten, so brachte er sie vor<br />

die Gesamtheit der 4 Kirchspielszwölfer und erst, wenn auch diese<br />

Instanz gesprochen hatte, war das aus dem Kirchhof zu Ramsloh<br />

tagende Landgericht zuständig.Wir sähen dann — die Richtigkeit<br />

dieser Annahme vorausgesetzt — in dem kleinen Saderland die<br />

altfriesische Dreiteilung in Land. Mittelbezirk und linderbezirk 4 )<br />

streng durchgeführt.<br />

das Landgericht mit seiner Dingstätte zu Ramsloh war also<br />

das höchste Gericht im Lande. Vor sein Forum werde« früher<br />

aiifcer de« Beschwerde« und Berufungen gegen die Entscheidungen<br />

der mit den 4 Zwölfern besetzten Kirchspielgerichte alle todeswürdigen<br />

Verbrechen gehört haben. Niemals aber, solange die Kolonie<br />

Sagelderland bestand, hat es außerhalb des Landes Sagelten ein<br />

Gericht gegeben, das dem Landgericht zu Ramsloh übergeordnet<br />

gewesen wäre. Auch die großen Landesversannnlungen der zu einem<br />

Kund vereinigten friesischen Landschaften 5 ) werden keinen Einfluß<br />

') SatcrI. 2.«. O., Artikel 16 (Anlage 6).<br />

*) Saderl. L. G. O.. Artikel 11 (Anlage 6).<br />

S ) 33 er gl. 3ello n. a. O„ 8. 45.<br />

*) Heck a. a. O. S., 21 ff.<br />

s ) v. Richthosen 11,1 a. a. C., 2. 6. Traktat über die 7 Seelaube aus<br />

bei« Anfang bco 15. Jhbts. (1417): „item Segelteilaiib is aec een bvel jan<br />

saun felandvn cnbc ivnt tvibnet ende fchat bett biöeop fan Munsder". Vgl.<br />

siurf) die Ausführungen v. Richlliosens über die Versammlungen der Griese» zu<br />

Npstalsboin an der (vienze bei? Afderga unb Emesga, a. a. C., I. 2- 411 ff.

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