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252<br />

Dr. Engelke.<br />

lichen Regierung zu münster, daneben etwa noch zu erfemienbcii<br />

Bruche.')<br />

Es läßt sich unschwer crfeimcii, daß dieses vor dem Land<br />

flcricht geübte Verfahren, wie es die Privilegienfassung von 1587<br />

überliefert hat, nicht das ursprüngliche war. Die vor den Zwölfen»<br />

ohne den Gerichtsumstand abgehaltenen Vordermine tragen deutlich<br />

das Zeichen einer späderen Entwicklung. Sie sind aus Zweckmäßig-<br />

feit eingeschoben, um die ordentlichen Landgerichtsdermine zu entlasten.<br />

Ursprünglich werden daher an den 3 oder auch 4 ständigen ordent<br />

lichen Gerichtstagen Kläger und Beklagder ihre Sache ohne vor-<br />

herige Ankündigung zur Entscheidung vorgetragen und der Umstand<br />

auf Vorschlag der Zwölfer das Urteil gefunden haben.<br />

Die 4 Zwölfer eines jeden Kirchspiels scheinen wiederum ein<br />

in sich abgeschlossenes Kolleg gebildet zu haben. Darauf läßt schon<br />

die Tatsache schließen, daß jedes Kirchspiel seine Zwölfer selber<br />

wählte. Auch die unter den Saderläudern erhaltene durch Kuhn<br />

und Schwartz (Norddeutsche Sage S. 285) wiedergegebene Tradition<br />

weiß darüber zu berichten. Es heißt da über die Saderländer:<br />

„Auch ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten sie in alter Zeit; dawaren<br />

nämlich in Scharrel. Ramsloh und Strücklingen, in jedem vier<br />

Bürgermeisder, die mußten, wenn wo ein Streit entstand, ihn<br />

schlichten, straften auch um eine halbe oder ganze Tonne Bier,<br />

und was der Art Strafe mehr war, konnten jene vier aber die<br />

Scutc nicht zwingen, so wurde» auch die anderen herzugezogen<br />

und entschieden dann gemeinsam." 2 ) Die in der wohl ebenfalls<br />

um 1587 aufgezeichneten fatcrliinbifcheu Schüttemeisderordnung<br />

enthaltene Bestimmung, daß derjenige, welcher sich über eine Amts-<br />

hanblung eines Schüttemeisders zu beklagen habe, sich an einen<br />

der Zwölfe desjenigen Dorfes zu wenden habe, in welchem der<br />

Beschwerdeführer wohne. 3 ) läßt sich zum Beweis einer befonberett<br />

Kirchspiels-Verwaltung uitb Gerichtsbarkeit ebenfalls verwenden.<br />

') Satcrl. L. G. O., Art. 5. 6. 9. 11, 13 (Anlöge 6).<br />

*) Auf diese Soge bat Selto zuerst aufmerksam gemacht. Setlv a. a. C.<br />

S. 49, Anmerkung 2.<br />

S J Bergl. die bei iiettemn und Posthnmus abgednickte 2düittvmei)der-<br />

ordnung. Art. 12.

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