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Alle Gerichte in beut allen Amte Eloppeubnig. 247<br />

Hoheitsrechte über dieses Gelnet und dazu die Hoheit über das<br />

Taderland erhielt, wird zncrst der Anfang mit der Zuscnmncnlegung<br />

der beiden Bezirke zu einem einheitlichen Gericht Friesoythe gemacht<br />

worden fein. Friesoythe. Altenothe und Bardel blieben zwar nach<br />

wie vor dingpflichtig zu den alljährlich viermal stattfindenden nn-<br />

gebotenen Güdingen auf dem Desem bei Emsteck.') zum gebotenen<br />

Gericht aber wnrden die Betvohner des Bezirks nunmehr nach der<br />

Stadt Friesoythe berufen, wo unter dem Vorsitz eines besonderen,<br />

vom Tesumgericht unabhängigen ntnnsderischett Richders nach<br />

sächsischem Recht das Urteil gesunden tvttrde. 2 )<br />

Schivieriger war die Angliederung des friesischen Sctderlcindes<br />

nn ditv miitiftcnichc Gogericht Friesoythe, da die Gerichtsverfassung<br />

bes Saderlands eine rein friesische, von der sächsischen Gogerichts-<br />

Verfassung völlig verschiedene war.<br />

Einen Einblick in diese friesische Landes- und Gerichts-<br />

Verfassung gewährt uns eine im Jahre 1587 gefertigte Niederschrift<br />

der bis dahin wohl mir durch mündliche Tradition festgehaltenen<br />

Vaderlandes Gerechtigkeiten. S )<br />

die Verwaltung des Saderlands tiihrte hiernach ein Landes-<br />

atlsfchuß von 12 Personen (späder Bürgermeisder genannt), von<br />

besten je 4 einem der 3 Kirchspiele angehörten. Alljährlich schieden<br />

diejenigen 6 (aus jedem Kirchspiel 2) aus, welche bereits 2 Jahre<br />

beut Kollegium angehörten An die Stelle der 0 Ausscheidenden<br />

wurden alsdann zu Neujahr auf dem Kirchhof zu Ramsloh in<br />

Gegenwart der Gesamtheit der Erbeingesessenen durch Sonder-<br />

') Ctbcnbiußcv Jahrbuch XIV a. a. C., Anlage 16 baselbst.<br />

' 2 ) Vgl. Anlage 3.<br />

3 ) Anlage 6. Diese Aufzeichnung der snierltindischen Landes- und<br />

Gerichtsverfassung wird niedergeschrieben sein nach längeren, Mischen dem<br />

Saderland und der bischöfl. Regierung zu münster über die Einführung der<br />

münsterischen Landgerichtsordnung von 1571 gepflogenen Verhandlungen. Es<br />

scheint, als wenn diese satcrländische Gerichlsvetsassung von münster erst an-<br />

cifnniit worden is», nachbem nachträglich die Schristlichkeit bes Prozesses<br />

unt> drS Verfahrens fordernden Vorschriften in bev Aufzeichnung Aufnahme<br />

gl-funden hatten. Nur so kann die sonst unverständliche Fassung des Artikels 2<br />

entstanden sein.

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