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Dr. Arkenau.<br />

sodann die dinglichen Begleiderscheinungen darstellen. Der Zweck<br />

des Spatenrechtes für die Genossenschaft besteht darin, ihr<br />

einen zur Erfüllung ihres wirtschaftlichen Zweckes fähigen Person-<br />

lichen Bestand zu erhalten. Dieser genossenschaftliche Zweck bedingt<br />

in den Normalfällen der Verspätung einen Wechsel in der Person<br />

des Genossen. Derjenige, der den Spaten steckt, oder für den der<br />

Spaten gesteckt wird, hört auf, Genosse zu seilt; derjenige, der ihn<br />

zieht, wird Genosse. Dieser Wechsel unterbleibt, wenn es ausnahms-<br />

weise dem ©eichpflichtigen gestaltet ist, den Spaten selbst wieder<br />

zu ziehen. Voraussehung dieses besonderen Falles ist. daß sich<br />

Dritte für den Genossen verbürgen, sodaß er auf diese Weise wieder<br />

leistungsfähig wird. Auch hierdurch wird der Zweck der Genossen-<br />

schaft erreicht. Der im Normalfall ausscheidende Genosse verliert<br />

seine genossenschaftlichen Rechte und Pflichten. Alles Vermögen,<br />

das er späder erwirbt, unterliegt nicht der genossenschaftlichen Haftung.<br />

Hierdurch unterscheidet sich die Verspätung in ihren Folgen von<br />

der formlosen Dereliktion der Deiche durch den ©eichpflichtigen. Im<br />

letzderen Falle bleibt der Genosse dem Deichverbande gegenüber auch<br />

mit dem. was er späder erwirbt, verhaftet. (Vgl. Auhagen a. a. O.)<br />

Derjenige, welcher den Spaten zieht, tritt in die genossen­<br />

schaftliche Rechtsstellung des Ausgeschiedenen ein. Er übernimmt die<br />

Rechte und Pflichten des Vorgängers, muß also insonderheit den<br />

Deich wieder in schaupflichtigen Stand bringen und bei stattgehabder<br />

Beihilfe Zehrung und Unkosten erstatten. Vgl. Sted. D. R. von 1579:<br />

„Undt wor nu also einer solck gudt uht den spaden loesen<br />

will, schal he vorgelden ock asfinden vor de begangene gewaldt, ock<br />

wat de bracke kort unde klenes to dickende mag gekostet Hebben,<br />

ock wat derendtwegen vam watder dem lande vor schade geschehen<br />

sy. wat ock desfals van anfangt beth uhtdracht der sacken, an derung<br />

undt unkost darup gelopen bereckent kan werden."<br />

Eine Anmerkung des Oldeuburger Grafen zu dieser Stelle besagt:<br />

„Geschehene schade is nicht gebrucklich tho forderen, allein de<br />

dickgreven undt schworen Hebben ehren brocke darinne."<br />

Daraus ergibt.sich, daß der neue Genosse nur den Schaden,<br />

den die Genossenschaft, nicht auch denjenigen, den dritte durch den<br />

Deichbruch erlitten haben, ersetzen muß. (Ähnlich Bntj. Ri. 1566)

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